Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0269

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §11 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0128 E 22. August 2019 RS 1 (hier 3 1/2 Jahre und Säugling)

Stammrechtssatz

Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220269.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2020220269_20230118L01

Entscheidungstext Ra 2020/22/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0269

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §11 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des S D, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in 1020 Wien, Taborstraße 11B, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2020, VGW-151/074/9546/2020-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Unter Berufung auf seine am 2. August 2019 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe stellte er am 22. August 2019 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
2
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 2020 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Oktober 2020 ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend hielt das Verwaltungsgericht - das sich nur auf das Nichtvorhandensein ausreichender finanzieller Mittel stützte - fest, dass der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG normierte gesetzliche Richtsatz nicht erreicht werde. Es kam im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels höher zu gewichten sei als das Interesse des Revisionswerbers, der einen Erstantrag gestellt habe und nicht auf einen dauernden Verbleib mit seiner nunmehrigen Ehefrau, die österreichische Staatsangehörige ist, habe vertrauen dürfen. Ein Zwang für die Ehefrau des Revisionswerbers und das gemeinsame Kind, bei Verweigerung des Aufenthaltstitels an den Revisionswerber das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, sei nicht ersichtlich.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand nahm - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Die Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommene Interessenabwägung wendet, erweist sich als zulässig und berechtigt.
7
Im Allgemeinen kann die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden vergleiche , VwGH 2.4.2020, Ra 2020/22/0041, Rn. 7, mwN). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, Rn. 13, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners sowie zur Möglichkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche , VwGH 17.4.2013, 2012/22/0235, mwN).
9
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch das Kindeswohl bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen ist vergleiche , VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 11, mwN).
10
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet. Das Verwaltungsgericht hat zwar Feststellungen dazu getroffen, dass sowohl das Kind des Revisionswerbers aus seiner früheren Ehe als auch das gemeinsame (österreichische) Kind des Revisionswerbers und seiner nunmehrigen Ehefrau in Wien leben, eine ausdrückliche Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf das Familienleben des Revisionswerbers insbesondere mit seinen Kindern bzw. auf deren Kindeswohl ist jedoch unterblieben. Das angefochtene Erkenntnis enthält auch keine Ausführungen betreffend eine allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs und die Zumutbarkeit einer (zumindest temporären) Trennung. Im Übrigen wäre diesbezüglich auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem - wie im gegenständlichen Fall rund dreieinhalbjährigen - Kleinkind und einem Säugling von rund acht Monaten kaum bzw. nicht möglich ist. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, Rn. 50, mwN).
11
Indem das Verwaltungsgericht die dargelegten Aspekte nicht ausreichend und nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise in seine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einbezogen hat, hat es seine Begründung insoweit mit einem Mangel belastet, dessen Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
13
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Jänner 2023

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220269.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JWT_2020220269_20230118L00