Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/18/0279

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0279

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
MRK Art8
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0186 B 10. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung vergleiche VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180279.L02

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020180279_20201217L01

Rechtssatz für Ra 2020/18/0279

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0279

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
StGB §43 Abs1
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Gefährdungsprognose (hier nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) erfolgt grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180279.L03

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020180279_20201217L02

Entscheidungstext Ra 2020/18/0279

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0279

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1988, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020, W147 2199819-1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Zuletzt wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.
2
Gegen diese Entscheidung wurde die gegenständliche, außerordentliche Revision erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich unter allgemeinem Verweis auf die Straftat des Revisionswerbers im Jahr 2014 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Es hat jedoch nicht aufgezeigt, dass es im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Revisionswerbers aus zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre, die angefochtene Entscheidung sofort in Vollzug zu setzen und den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht abzuwarten.
5
Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 30. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180279.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020180279_20200930L00

Entscheidungstext Ra 2020/18/0279

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0279

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
MRK Art8
StGB §43 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020, W147 2199819-1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juni 2006 wurde ihm gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. März 2016, 6 Hv 119/15x, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz wurde die Haftstrafe auf vier Jahre, fünf Monate und fünfzehn Tage herabgesetzt.
3
In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den Revisionswerber ein.
4
Mit Bescheid des BFA vom 4. Juni 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Zudem stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahre herabgesetzt werde. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend erwog das BVwG zur Aberkennung von Asyl - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Belang, der Revisionswerber sei wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Revisionswerber sich an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien durch näher beschriebene Handlungen beteiligt habe. Diese Verbrechen würden sich aus mehreren genannten Gründen sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen, sodass die begangenen Verbrechen als besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu qualifizieren seien. Im Rahmen der Gefährdungsprognose sei auszuführen, dass von der anhaltenden Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers auszugehen sei. Diese ergebe sich zum einen aus der Schwere der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten, aber auch aus der teilweise fehlenden Selbstverantwortung. Der Revisionswerber sei unter Setzung einer Probezeit bedingt aus der Haft entlassen worden, und diese Entscheidung habe sich im Wesentlichen auf ein näher genanntes Gutachten einer Psychologin gegründet, die dargelegt habe, dass ein geringes Risiko für zukünftige Strafen und eine günstige Zukunftsprognose bestünden. Dem Revisionswerber sei auch zu Gute zu halten, dass er seit der Haftentlassung nicht weiter delinquent geworden sei und sich an die Weisungen des Strafgerichts gehalten habe. Allerdings mangle es weiterhin an der nötigen Einsicht und der nötigen Verantwortungsübernahme. So habe der Revisionswerber etwa vor dem BFA - ohne Schuldeingeständnis - angegeben, er habe nichts getan und man mache aus ihm ein Monster, während er vor dem BVwG angegeben habe, er habe einen Fehler gemacht und sei nur in der Türkei gewesen, um eine Feier zu besuchen. Im Strafverfahren habe er sich gänzlich anders verantwortet und ein umfängliches Geständnis abgelegt. Daraus schließe das BVwG, dass der Revisionswerber seine Aussagen der jeweiligen Lage anpasse. In einer Gesamtschau könne nur von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es würden auch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen.
7
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht vor. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung erwog das BVwG, dass der Revisionswerber eine daueraufenthaltsberechtigte Lebenspartnerin, mit der er nach islamischen Ritus verheiratet sei, und ein gemeinsames Kind im Inland habe, weshalb von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Allerdings sei dieses Familienleben bereits durch die Strafhaft unterbrochen gewesen, bei der der Kontakt über Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten habe werden können. Darüberhinaus stehe es den weiteren, asylberechtigten Angehörigen des Revisionswerbers, ebenfalls Angehörige der Russischen Föderation, frei, ihn in Drittländern zu besuchen. Sowohl die familiären als auch privaten Interessen des Revisionswerbers seien durch die schwere Straffälligkeit relativiert. Mit der Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ginge eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit einher. Aus diesem Grund überwögen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes legte das BVwG unter näheren Ausführungen zur Gefährlichkeit sowie zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers dar, dass im vorliegenden Fall eine Herabsetzung auf die Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG hätte die - sowohl in Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen eines besonders schweren Verbrechens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, als auch bezüglich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführte - Gefährdungsprognose mangelhaft beurteilt.
9
Der Verwaltungsgerichtshof leitete ein Vorverfahren ein, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision gegen die, vom BVwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegte, Gefährdungsprognose.
14
Soweit die Revision dazu behauptet, das BVwG hätte aufgrund der seit der mündlichen Verhandlung verstrichenen Zeit eine neuerliche mündliche Verhandlung durchführen müssen, führt sie einen Verfahrensmangel ins Treffen. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird vergleiche , VwGH 12.6.2019, Ra 2019/01/0210, mwN). Eine solche Relevanz zeigt die vorliegende Revision nicht auf.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose vergleiche , VwGH 6.12.2019, Ra 2019/18/0437, mwN).
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits dargelegt, dass die Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche , etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).
17
Das BVwG stützte seine Einschätzung zur Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erhalt eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber - zusammengefasst zum einen auf die besondere Schwere der von diesem verwirklichten Straftaten und zum anderen auf den Umstand, dass es dem Revisionswerber an einer konsistenten Verantwortungsübernahme für die von ihm verwirklichte Tat mangle. Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das BVwG in seiner Prognose auch das Wohlverhalten des Revisionswerbers seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft berücksichtigt. Weiters gelingt es der Revision vor diesem Hintergrund nicht, aufzuzeigen, dass die vorgenommene Gefährdungsprognose aufgrund des Umstandes, dass der Revisionswerber nunmehr einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und seine Lebensgefährtin ein weiteres gemeinsames Kind erwarte, fehlerhaft wäre oder es aus diesem Grund einer weiteren Verhandlung bedurft hätte.
18
Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht darzutun, dass die im Einzelfall erstellte Gefährdungsprognose des BVwG nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage erfolgt wäre oder sonst an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leide.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180279.L01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020180279_20201217L00