§ 5 Abs 1 Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE
LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen
und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten
Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den
Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als
Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG,
LGBl Nr 81/1979, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen
festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden
gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden
sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann
anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den
Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen
(Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen
nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete
Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen
Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen.
Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder
festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen
eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei
kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und
mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:
der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im
Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).