Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 13 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn ua der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070097_20200625L01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
L66456 Landw Siedlungswesen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §5
LSGG §2 Abs1 Z6
LSLG Stmk 1991 §2 Abs1 Z6
VwGG §42 Abs2 Z1
WWSGG §5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es mag in manchen Fällen eine nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk LSLG 1991 (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung (hier: für die Übertragung von Einforstungsrechten) nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 nicht zwingend geschlossen werden vergleiche VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070097_20200625L02

Rechtssatz für Ra 2019/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
L66456 Landw Siedlungswesen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983
EinforstungsLG Stmk 1983 §5
LSGG §2 Abs1 Z6
LSLG Stmk 1991
LSLG Stmk 1991 §2 Abs1 Z6
VwGG §42 Abs2 Z1
WWSGG §5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem Stmk EinforstungsLG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im Stmk LSLG 1991 angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983 sein müssen - möglich ist vergleiche dazu auch VwGH 3.3.1981, 2979/79).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070097_20200625L03

Entscheidungstext Ra 2019/07/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Entscheidungsdatum

25.11.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG in Purkersdorf, diese vertreten durch Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2019, LVwG 53.28-447/2017-13, betreffend Einforstungsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Steinach; mitbeteiligte Parteien: 1. O und 2. J, und 3. R 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2019 wurde in Stattgabe der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 9. Jänner 2017 und gleichzeitiger Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gemäß einem näher genannten Übereinkommen die Übertragung von Holzbezugsrechten auf eine Liegenschaft der drittmitbeteiligten Partei verfügt. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin als bezüglich des Holzbezugsrechts verpflichtete Partei außerordentliche Revision, die sie mit dem Antrag verband, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Weder die mitbeteiligten Parteien noch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde haben sich - trotz Möglichkeit zur Stellungnahme - zum vorliegenden Antrag geäußert. Insbesondere wurden von der belangten Behörde auch keine zwingenden öffentlichen Interessen geltend gemacht, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

4 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 25. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070097.L00

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019070097_20191125L00

Entscheidungstext Ra 2019/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
L66456 Landw Siedlungswesen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983
EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1
LSGG §2 Abs1 Z6
LSLG Stmk 1991
LSLG Stmk 1991 §2 Abs1 Z6
VwGG §42 Abs2 Z1
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §5
WWSGG §8 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2019, Zl. LVwG 53.28-447/2017-13, betreffend Einforstungsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Steinach; mitbeteiligte Parteien: 1. O M und 2. J M, beide in B, und 3. R A in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte in dieser Angelegenheit wird auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2016, 2013/07/0059, und vom 25. April 2019, Ra 2017/07/0140, verwiesen.
2
Mit am 9. Mai 2011 bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach (im Folgenden: ABB), eingelangter Eingabe vom 6. Mai 2011 (in der Folge wegen der entsprechenden Bezeichnung durch die ABB und das LVwG als „Antrag vom 9. Mai 2011“ bezeichnet) beantragte die Drittmitbeteiligte die Übertragung des mit der im Eigentum der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft „EZ 161“ (richtig: EZ 169) GB B.A. verbundenen „Holz-Einforstungsrechtes“ auf ihre Liegenschaft EZ 250 GB P. Sie bat um Durchführung eines Agrarverfahrens. Die Revisionswerberin ist hinsichtlich dieses (im Regulierungsvergleich Nr. 190 vom 26. April 1872 festgelegten) Holzbezugsrechtes verpflichtete Partei.
3
Im Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen der ABB vom 22. Juni 2011 wurde unter anderem festgehalten, dass die in Rede stehenden Holzbezugsrechte (Brenn-, Bau-, Zaun- und Zeugholzbezugsrechte) für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien keine große Bedeutung mehr hätten, weil ihr Haus seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde. Es seien keine Maschinen und Geräte zur Erzeugung des Brenn- und Nutzholzes vorhanden und der Erstmitbeteiligte sei auch nicht in der Lage, das Holz selbst zu werben. Für den bäuerlichen Betrieb der Drittmitbeteiligten stelle diese Aufstockung der Holzbezugsrechte eine wertvolle Bereicherung dar. Der große Holzbedarf, im Speziellen der Brennholzbedarf der Liegenschaft, werde dadurch besser gedeckt, zumal das Wohnhaus ausschließlich mit Holz beheizt werde. Aus agrartechnischer Sicht bestünden gegen die Übertragung der Holzbezugsrechte keine Bedenken.
4
Am 11. Juli 2011 schlossen die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie die Drittmitbeteiligte vor der ABB ein Übereinkommen über die Übertragung der Einforstungsrechte von der Liegenschaft EZ 169 auf die Liegenschaft EZ 250 für ein Entschädigungsentgelt von € 40.000,--. Unter Pkt. 6. dieses Übereinkommens beantragten die Parteien die Genehmigung desselben bzw. die Herstellung der Grundbuchsordnung. Ein weiterer Antrag bezog sich auf das hier nicht gegenständliche Elementarholzbezugsrecht.
5
In einer ebenso am 11. Juli 2011 von der ABB aufgenommenen Niederschrift sprach sich die Revisionswerberin gegen die beantragte Übertragung der Einforstungsrechte aus. Die Übertragung von einem gewerbeholzbezugsberechtigten Bürgerhaus auf eine landwirtschaftliche Liegenschaft werde grundsätzlich abgelehnt und widerspreche den landeskulturellen Interessen. Durch die Übertragung würde das gegenständliche Holzbezugsrecht von der Einforstungsgruppe B.A. auf die Einforstungsgruppe B.M. übergehen, was zu einer Erschwernis in der Wirtschaftsführung durch die Revisionswerberin als verpflichtete Partei führe. Aufgrund der Eigenwaldausstattung der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten und der bereits bestehenden Holzeinforstung widerspreche die beantragte Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des verpflichteten Gutes. Von der Familie der Drittmitbeteiligten könnten die Verpflichtungen einer berechtigten Partei durch den Erwerb eines zusätzlichen Holzbezugsrechts nicht wahrgenommen werden (z.B. fristgemäße Aufarbeitung und Werbung der Jahresgebühr). Die Revisionswerberin beantragte die Ablösung des Holzbezugsrechts der Liegenschaft EZ 169 in Geld.
6
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom 24. August 2011 wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 48, Absatz 2, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) das von der Drittmitbeteiligten und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien abgeschlossene Übereinkommen betreffend die Übertragung des urkundlichen Holzbezugsrechtes (mit Ausnahme des Elementarholzbezugsrechtes) agrarbehördlich genehmigt.
7
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 9. November 2011 abgewiesen. Aufgrund einer dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2016, 2013/07/0059, im Umfang der Abweisung der Berufung der Revisionswerberin im Zusammenhang mit deren Antrag auf Ablösung von Einforstungsrechten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LAS, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
8
In seinen Erwägungen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen unter Hinweis auf das der Behörde bei der Entscheidung über die vorliegenden Anträge eingeräumte Ermessen, von dem jedoch nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht werden dürfe, aus, die ABB hätte - was der LAS verkannt habe - entweder begründend darzulegen gehabt, weshalb ihrer Ansicht nach zunächst die alleinige Behandlung des Antrages auf Übertragung des Holzbezugsrechtes dem Sinn des Gesetzes entspreche, oder über beide bei ihr anhängigen Anträge in einem einheitlichen, einzuleitenden Servitutenverfahren entscheiden müssen.
9
Ferner erweise sich die vom LAS (in seiner Begründung) vertretene Rechtsansicht, dass die Berufung der Revisionswerberin unzulässig gewesen sei, soweit sie sich gegen die Übertragung von Einforstungsrechten gerichtet habe, und Paragraph 50, StELG 1983 daran nichts ändere, weil die Einräumung bloß eines Anhörungsrechtes in Paragraph 5, Absatz 3, StELG 1983 als speziellere Regel Paragraph 50, StELG 1983 insoweit aufhebe, (aus näher dargelegten Erwägungen) als unzutreffend. Dem Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht komme in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StELG 1983 nach Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zu.
10
Da der LAS - ausgehend von seinen unzutreffenden Rechtsansichten - weder die Ausübung von Ermessen und eine diesbezügliche Begründung noch eine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen der Revisionswerberin für erforderlich erachtet habe, habe er den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
11
Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, bei dem Ablösungsantrag der Revisionswerberin handle es sich um einen selbständigen Antrag, über den die ABB noch nicht entschieden habe. Soweit der LAS die Berufung der Revisionswerberin auch im Zusammenhang mit dem von dieser gestellten Ablösungsantrag abgewiesen habe, habe er seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
12
In weiterer Folge hob das zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit Beschluss vom 4. April 2016 in Stattgabe der Beschwerde der Revisionswerberin den Bescheid der ABB vom 24. August 2011 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG an die ABB zurück.
13
Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 leitete die ABB hinsichtlich der aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 26. April 1872, Zl. 190, mit der Liegenschaft EZ 169 der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verbundenen Einforstungsrechte auf den im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücken das Einforstungsverfahren ein.
14
Im Rahmen dieses Verfahrens holte die ABB ein Gutachten eines anderen Amtssachverständigen der ABB vom 15. September 2016 ein. Dieser hielt darin fest, dass das Wohngebäude der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien schon seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde und keinerlei Geräte für die Holzwerbung bei dieser Liegenschaft vorhanden seien. Die Eigentümer seien nicht in der Lage, das Holz selbst zu werben. Die Holzwerbung, speziell in diesem Fall, wo das Recht vorwiegend Brennholz beinhalte, sei bei einer Eigenwerbung ein „Nullsummenspiel“, bei einer Fremdwerbung sogar ein Defizit. Unter diesen Voraussetzungen trage dieses Holzbezugsrecht nicht zur wirtschaftlichen Stärkung der Liegenschaft bei, es sei daher dauernd entbehrlich und könne in Geld abgelöst werden.
15
Ferner führte der Amtssachverständige aus, mit der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten sei ein Holz- und Streubezugsrecht laut Regulierungsvergleich Nr. 269 aus 1873, (Brennholz, Brennholz hart, Zeugholz und Streu) verbunden. Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb weise ein Ausmaß von 28,63 ha auf, wovon 7,6 ha Wald seien. Zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde habe die Liegenschaft ein Ausmaß von 22,5 ha gehabt, in welches auch Waldflächen inkludiert gewesen seien. Der jährliche Brennholzbedarf für ein Wohnhaus dieser Größenordnung sei mit dem Holzbezugsrecht laut dem Regulierungsvergleich Nr. 269 aus 1873, von rund 29 rm und der Eigenwaldausstattung hinreichend gedeckt. Der Umstand einer Eigenwaldausstattung der Liegenschaft zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde sei bei der Holzbezugsermittlung sicherlich berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher Holzbezug, wie im gegenständlichen Fall ein Brennholzbezug von 109,14 rm für ein Wohnhaus, welcher weit über den ortsüblichen Bedarf hinausgehe, erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse.
16
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom 9. Jänner 2017 wurde der Antrag vom 9. Mai 2011 auf Übertragung des mit der Liegenschaft EZ 169 der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verbundenen Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StELG 1983 abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. des Bescheides wurde auch der Antrag der Revisionswerberin vom 11. Juli 2011 auf Ablöse des Holzbezugsrechtes der Liegenschaft EZ 169 gemäß Paragraph 34, StELG 1983 abgewiesen.
17
Mit Erkenntnis des LVwG vom 28. September 2017 wurde der gegen den genannten Bescheid der ABB erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StELG 1983 mit dem Übereinkommen vom 11. Juli 2011 die Übertragung des dort in Punkt 2. genannten Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten verfügt. Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde als unbegründet abgewiesen.
18
Dieses Erkenntnis wurde aufgrund einer Revision der Revisionswerberin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019, Ra 2017/07/0140, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
19
Das LVwG habe - so im Wesentlichen die hg. Erwägungen - nicht nachvollziehbar begründet, weshalb dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis dargelegten, für Änderungen von Nutzungsrechten maßgeblichen Sinn des StELG 1983 mit der vom LVwG verfügten Übertragung der Holzbezugsrechte am besten entsprochen worden sei. Ferner könne der Rechtsmeinung des LVwG, das Vorbringen der Revisionswerberin, die Übertragung werde aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt und entspreche deshalb nicht dem Gesetz, sei unzulässig, nicht gefolgt werden, betreffe es doch auch die Frage der Nachvollziehbarkeit der Begründung im Rahmen der Ermessensausübung. Das LVwG habe (trotz eines entsprechenden Vorbringens der Revisionswerberin und des Gutachtens vom 15. September 2016) nicht dargelegt, aus welchen Gründen es letztlich zum Ergebnis gelangt sei, dass die Eigenwaldausstattung der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten und die dieser bereits zukommenden Holzbezugsrechte einer Übertragung der in Rede stehenden Holzbezugsrechte nicht entgegenstünden. Dieser Begründungsmangel werde auch nicht durch den bloßen Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und die weiteren Erwägungen, die Drittmitbeteiligte werde „die zu übertragenden Holzbezugsrechte für den Verkauf des Holzes als Teil ihres Wirtschaftsbetriebes vollständig nutzen“, beseitigt. Ebenso wenig habe das LVwG begründet, weshalb es den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 15. September 2016, die beantragte Übertragung des Holzbezugsrechtes erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse, nicht gefolgt sei. Wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachte, sei das Verwaltungsgericht gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass aus Sicht des LVwG rein rechtliche Überlegungen gegen die Beurteilungsergebnisse des genannten Gutachtens sprächen. Gleichzeitig habe sich das LVwG auch nicht näher mit dem Beschwerdevorbringen der mitbeteiligten Parteien, wonach - entgegen dem genannten Amtssachverständigengutachten - bei der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten sehr wohl ein ungedeckter Haus- und Gutsbedarf vorliege, befasst. Das LVwG habe auch keine Abwägung der - hinsichtlich der Übertragung der Holzbezugsrechte zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangenden - Gutachten vom 22. Juni 2011 und vom 15. September 2016 durchgeführt.
20
Wesentliche Begründungsmängel lägen aber auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Antrags der Revisionswerberin auf Ablösung der Holzbezugsrechte vor. So seien etwa konkrete Feststellungen dazu, ob die in Rede stehenden Holzbezugsrechte aufgrund der Regulierungsurkunde ausschließlich mit dem auf der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien noch bestehenden Gasthaus oder - wie die Revisionswerberin vorgebracht habe - auch mit weiteren, heute nicht mehr existierenden Gebäuden verbunden gewesen seien, nicht getroffen worden. Im zweitgenannten Fall könne aber die Relevanz des Wegfalls ehemals eingeforsteter Gebäude für die Beurteilung des Kriteriums „dauernd entbehrlich“ nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ferner könne auch der im Gutachten vom 15. September 2016 dargelegte Umstand, dass das Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 169 seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde, im Rahmen der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten von Relevanz sein, werde doch auch dadurch der Zweck des seinerzeit eingeräumten Holzbezugsrechtes berührt. Schließlich sei auch die Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach die Fremdwerbung von Brennholz für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sogar ein Defizit darstelle, nicht in die Entscheidung des LVwG eingeflossen.
21
Weshalb im Rahmen der Ermessensausübung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Vorzug gegenüber der Entscheidung über den Ablösungsantrag zu geben gewesen sei und die Bewilligung der Übertragung der Einforstungsrechte dem Gesetz am besten entspreche, sei nicht nachvollziehbar begründet worden.
22
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 31. Juli 2019 wurde (erneut) der Beschwerde der Erst- bis Drittmitbeteiligten gegen den Bescheid der ABB vom 9. Jänner 2017 stattgegeben und gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StELG 1983 mit dem durch die ABB aufgenommenen Übereinkommen vom 11. Juli 2011 die Übertragung des dort in Punkt 2. genannten Holzbezugsrechts auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten verfügt. Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
23
Nach Darstellung des agrarbehördlichen Gutachtens vom 15. September 2016 hielt das LVwG in seinen Erwägungen fest, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz (StLSG) sei Gegenstand von Siedlungsverfahren auch die Aufstockung bestehender vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Nutzungsrechten. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Grundsatzgesetzes (gemeint: Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz; LSGG) werde ausgeführt, dass durch die Aufstockung schon vorhandener Betriebe mit Einforstungsrechten, denen aber eine ausreichende Produktionsbasis fehle, diese zu konkurrenzfähigen und krisenfesten Wirtschaften ausgestaltet werden sollten. Die Aufstockung eines bäuerlichen Betriebes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StLSG mit Einforstungsrechten diene daher der Mehrung seiner Produktionsbasis unabhängig davon, ob der Haus- und Gutsbedarf an Forstprodukten bereits gedeckt sei, und unabhängig davon, ob es sich dabei um einem Markthaus zustehende Rechte handle. Dass die Eigentümerin an der neu zu berechtigenden Liegenschaft einen bäuerlichen Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StLSG bewirtschafte, beweise zum einen das agrarbehördliche Gutachten vom 22. Juni 2011, in dem ihr landwirtschaftlicher Betrieb als bäuerlicher Betrieb bezeichnet werde, und zum anderen das agrarbehördliche Gutachten vom 15. September 2016, in dem dieser Betrieb als Vollerwerbsbetrieb bezeichnet werde.
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Dass der Vollerwerbsbetrieb der Drittmitbeteiligten keiner Aufstockung mit den Einforstungsrechten bedürfe, weil er schon bisher in einem Umfang bestanden habe, der einen angemessenen nachhaltigen Lebensunterhalt ermögliche (Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen der Regulierungsvorlage zu Paragraph eins, LSGG), sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
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Dem Einwand der verpflichteten Partei in der agrarbehördlichen Verhandlung am 11. Juli 2011, dass die Erwerberin der Einforstungsrechte nicht fähig wäre, das Holz fristgerecht zu werben und aufzuarbeiten, sei damit zu begegnen, dass der Qualifikation als bäuerlicher Betrieb gemäß Paragraph 145, Absatz 3, Landarbeitsgesetz 1984 die Beschäftigung von Dienstnehmern nicht entgegenstehe, um im Bedarfsfall die Einhaltung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde zu gewährleisten. Die vom Amtssachverständigen der Agrarbehörde in seinem Gutachten vom 15. September 2016 vorgenommene (ohnehin unbeachtliche) rechtliche Wertung, dass die Aufstockung mit Einforstungsrechten des im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 2, StLSG liegenden Betriebes der Drittmitbeteiligten nicht aus wirtschaftlichem Interesse erfolge, widerspreche diametral dem Bodenreformrecht. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung für die angestrebte Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StELG 1983 lägen daher entgegen dem Inhalt der Entscheidung der ABB grundsätzlich nach Paragraph 5, Absatz 2, StELG 1983 vor.
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Ferner hielt das LVwG fest, eine Ablösung von Einforstungsrechten sei nach Paragraph 26, Absatz eins, StELG 1983 nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Darüber hinaus sei die Ablösung von Einforstungsrechten in Geld an die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 34, StELG 1983 geknüpft. Dies bedeute, dass das StELG 1983 tendenziell die Aufrechterhaltung (und volle wirtschaftliche Ausnutzung, vergleiche , Paragraph 14, Absatz 2, StELG 1983) der Einforstungsrechte zum Ziel habe, wenn zum einen die Übertragung von Einforstungsrechten grundsätzlich zu genehmigen sei und zum anderen deren Aufhebung (Ablösung) nur unter engen Grenzen, also nur ausnahmsweise für zulässig erklärt werde.
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Im Falle gleichzeitig anhängiger Verfahren über widerstreitende, bewilligungsfähige Anträge, einerseits auf Bewilligung einer „Übertragung“ gemäß Paragraph 5, StELG 1983 und andererseits auf „Ablösung in Geld“ gemäß Paragraph 34, StELG 1983 dürfe der Übertragung der Einforstungsrechte der Vorzug gegeben werden. Dies treffe vor allem dann zu, wenn mit der Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig ein weiteres bodenreformatorisches Ziel, nämlich die Aufstockung und Stärkung der Produktionsbasis des bäuerlichen Betriebs, hier der Erwerberin, nach dem Siedlungsrecht erreicht werde.
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Mit dem Ersuchen „um Durchführung eines Agrarverfahrens“ im verfahrenseinleitenden, bei der Behörde am 9. Mai 2011 eingelangten Schriftsatz habe die Drittmitbeteiligte tatsächlich ein Siedlungsverfahren nach dem StLSG beantragt. Erst mit der Versagung der Zustimmung durch die Verpflichtete werde die Agrarbehörde ermächtigt, die anhängige Übertragung der Einforstungsrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StELG 1983 zu verfügen. Der dafür erforderliche Antrag der Berechtigten, des Erst- und des Zweitmitbeteiligten, ergebe sich aus Punkt 6. der Niederschrift der ABB „vom 19.07.2011“ (Anmerkung: Angesprochen ist hier offenkundig die am 11. Juli 2011 vor der ABB aufgenommene und mit dem Datum des ABB-Stempels „19. Juli 2011“ versehene Niederschrift, die auch im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als „Übereinkommen vom 11.07.2011“ bezeichnet wurde). Insofern - so das LVwG - habe die ABB in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides den Antrag falsch bezeichnet.
29
In der Begründung der Entscheidung der ABB im ersten Rechtsgang finde sich dazu die Feststellung, dass „für den bäuerlichen Betrieb bei der Übertragungswerberin [...] die gegenständliche Aufstockung der Holzbezugsrechte eine wertvolle Bereicherung“ darstelle. Dem sei die Revisionswerberin in keinem Stadium des Verfahrens entgegengetreten, sondern sie habe sich darauf beschränkt, auf den aus ihrer Sicht mit Eigenwald und vorhandenen Einforstungsrechten bereits gedeckten Haus- und Gutsbedarf der Antragstellerin zu verweisen, der, wie ausgeführt, dann für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr relevant sei, wenn mit der Übertragung der Einforstungsrechte gleichzeitig eine Aufstockung des Produktionspotentials bäuerlicher Familienbetriebe nach dem StLSG verwirklich werde.
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Die Beschwerde der Revisionswerberin sei daher abzuweisen gewesen. Der Beschwerde der Mitbeteiligten sei Folge zu geben und die begehrte Übertragung von Einforstungsrechten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StELG 1983 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu verfügen gewesen.
31
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
32
Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligten Parteien brachten eine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025, mwN). Auf die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, mit denen eine Befangenheit des Richters der LVwG geltend gemacht bzw. dieser als befangen abgelehnt wird, ist demnach nicht einzugehen, weil in den Revisionsgründen dazu lediglich auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision verwiesen wird.
34
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision ferner vor, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es entgegen der im hg. Vorerkenntnis erteilten (näher dargestellten) Aufträge die Übertragung der Holzbezugsrechte verfügt und die Ablöse in Geld abgelehnt und dies ohne mündliche Verhandlung und ohne Erörterung der Rechtssache auf eine antragslose, vollkommen überraschende Rechtsansicht gestützt habe.
35
Das LVwG habe seine Entscheidung auf das StLSG gestützt, obwohl weder die mitbeteiligten Parteien noch die Revisionswerberin einen entsprechenden (gemäß Paragraph 3, StLSG notwendigen) Antrag gestellt hätten. Nach über acht Jahren Verfahrensdauer habe das LVwG den Antrag nach dem StELG 1983 in einen Antrag nach dem StLSG umgedeutet und der ABB unterstellt, den ursprünglichen Antrag falsch gedeutet zu haben. Überdies lägen die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem StLSG nicht vor.
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Im angefochtenen Erkenntnis werde die Genehmigung der Übertragung der Einforstungsrechte damit begründet, dass auch ein weiteres bodenreformatorisches Ziel erreicht werde, obwohl die Berücksichtigung dieses Ziels aus dem StELG 1983 nicht hervorgehe. Im Gegenteil sei der Zweck der Einforstungsrechte seit jeher die ergänzende Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Liegenschaften, deren Eigentumsflächen allein zur vollen Bedarfsdeckung nicht ausreichten. Der enge Zusammenhang zwischen Einforstungsrechten und dem objektiven wirtschaftlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft sichere, dass Einforstungsrechte nicht zu „freien Handelswaren“ unfunktioniert würden.
37
Zudem weiche das LVwG durch die neuerliche Nichtbegründung seiner Ermessensausübung im Zusammenhang mit den widerstreitenden Anträgen (Übertragung oder Ablöse in Geld) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das LVwG habe keine nähere Prüfung durchgeführt, ob die Versagungsgründe des Paragraph 5, Absatz 2, StELG 1983 vorlägen und warum dennoch der Übertragung der Einforstungsrechte der Vorzug zu geben sei.
38
Die Revision erweist sich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Übertragung der Einforstungsrechte mit der Begründung, auch ein weiteres bodenreformatorisches Ziel (hier: nach dem StLSG) werde erreicht, obwohl die Berücksichtigung dieses Ziels aus dem StELG 1983 nicht hervorgehe, und hinsichtlich der geltend gemachten Nichtbegründung der Ermessensausübung durch das LVwG als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch berechtigt:
39
Das LVwG vertritt im dritten Rechtsgang erstmals die Ansicht, in dem Antrag auf Übertragung der Einforstungsrechte vom 9. Mai 2011 habe die Drittmitbeteiligte tatsächlich ein Siedlungsverfahren nach dem StLSG begehrt.
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Träfe dies zu, hätte das LVwG aber den Bescheid der ABB, mit dem unzweifelhaft auf Rechtsgrundlage des StELG 1983 (auch) über den Antrag vom 9. Mai 2011 abgesprochen worden war, aufheben und die Angelegenheit in diesem Umfang an diese zurückverweisen müssen. Das LVwG traf aber demgegenüber (nur) eine inhaltliche Entscheidung im Rahmen eines auf das StELG 1983 gestützten Verfahrens.
41
Das LVwG übersieht mit dieser Annahme aber auch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen beiden Vorerkenntnissen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren mit dem Antrag der Drittmitbeteiligten vom 9. Mai 2011 auf Übertragung des Einforstungsrechtes begann, zu dem das „diesbezüglich“ am 11. Juli 2011 abgeschlossene Übereinkommen (samt Antrag aller mitbeteiligten Parteien) hinzutrat vergleiche , in diesem Sinne Rz 29 in 2013/07/0059; auch Rz 10 in Ra 2017/07/0140). Dieser - in weiterer Folge als (ein einziger) Antrag auf Übertragung bezeichnete - Antrag stand im weiteren Verfahren dem widerstreitenden Ablöseantrag der Revisionswerberin, ebenfalls vom 11. Juli 2011, gegenüber.
42
Die - im Übrigen auch nicht nachvollziehbar begründete - Annahme des LVwG, mit dem Antrag vom 9. Mai 2011 sei vielmehr ein Siedlungsverfahren beantragt worden, steht daher im Widerspruch zur bindenden Qualifikation dieses Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Bezeichnung des Antrages in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides der ABB erweist sich daher als korrekt.
43
Das LVwG gab im angefochtenen Erkenntnis - vor dem Hintergrund gleichzeitig anhängiger Anträge auf Übertragung von Einforstungsrechten gemäß Paragraph 5, StELG 1983 und auf deren Ablöse in Geld nach Paragraph 34, StELG 1983 - der Übertragung der Rechte den Vorzug. Es begründete dies damit, dass mit der Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig ein weiteres bodenreformatorisches Ziel, nämlich die Aufstockung und Stärkung der Produktionsbasis des bäuerlichen Betriebs (hier: der Drittmitbeteiligten) nach dem Siedlungsrecht erreicht werde.
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Dabei nahm es auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StLSG, wonach Gegenstand von Siedlungsverfahren auch die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe (unter anderem) mit Nutzungsrechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre, ist, sowie auf näher zitierte Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Grundsatzgesetzes Bezug. Das LVwG schloss daraus, dass die Aufstockung eines bäuerlichen Betriebes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StLSG mit Einforstungsrechten der Mehrung seiner Produktionsbasis unabhängig davon diene, ob der Haus- und Gutsbedarf an Forstprodukten bereits gedeckt sei.
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Dem LVwG ist jedoch anzulasten, dass es bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 Kriterien (eines anderen Gesetzes) heranzog, die nicht den hier maßgeblichen Bestimmungen des StELG 1983 entsprechen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StELG 1983 ist die Bewilligung (betreffend Vereinbarungen unter anderem über die Übertragung von Nutzungsrechten im Sinne dieses Gesetzes) zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird.
46
Das LVwG ging offensichtlich davon aus, dass eine Übertragung von Einforstungsrechten, mit der nach dem Siedlungsrecht eine Aufstockung eines bäuerlichen Betriebes mit Einforstungsrechten, weil es der Mehrung seiner Produktionsbasis diene, verbunden ist, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StELG 1983 in keinem Fall versagt werden dürfe. Diese Rechtansicht erweist sich jedoch als verfehlt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen Einforstungsrechte keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, StELG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde vergleiche , VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046).
48
Es mag in manchen Fällen eine nach dem StELG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den erwähnten Tatbestand nach dem StLSG (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestands des StLSG kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung (hier: für die Übertragung von Einforstungsrechten) nach dem StELG 1983 nicht zwingend geschlossen werden vergleiche , sinngemäß auch das in einem Flurbereinigungsverfahren ergangene hg. Erkenntnis VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145, mwN, und die darin enthaltenen, auf das Oberösterreichische Landes-Siedlungsgesetz 1970 Bezug nehmenden Ausführungen).
49
Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des StLSG zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im StLSG angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des StELG 1983 sein müssen - möglich ist vergleiche , dazu auch VwGH 3.3.1981, 2979/79).
50
Darüber hinaus ist es auch unzureichend, die Bewilligung der Übertragung von Nutzungsrechten nach dem StELG 1983 - und damit unter anderem die Beurteilung, dass die Änderung nicht aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird - mit der bloßen „Negativfeststellung“, es sei „im Verfahren nicht hervorgekommen“, dass der Betrieb der Drittmitbeteiligten „keiner Aufstockung mit den Einforstungsrechten bedarf“, zu begründen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die beantragte Veränderung von Nutzungsrechten aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgt bzw. ihr Vorschriften des StELG 1983 entgegenstehen.
51
Entgegen den Erwägungen des LVwG durfte das agrarfachliche Gutachten vom 15. September 2016 keineswegs als bloße „unbeachtliche rechtliche Wertung“ des Amtssachverständigen unberücksichtigt bleiben. Der Amtssachverständige hatte in diesem Gutachten näher begründend ausgeführt, weshalb aus seiner Sicht zum einen das in Rede stehende Holzbezugsrecht nicht zur wirtschaftlichen Stärkung der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien beitrage und zum anderen (unter anderem durch Verweis auf die Eigenwaldausstattung der Drittmitbeteiligten) die Übertragung des Holzbezugsrechts nicht aus wirtschaftlichem Interesse erfolge.
52
Das LVwG zitierte dieses Gutachten im angefochtenen Erkenntnis zwar, ging - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, die im Ergebnis eine Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Einforstungsrechten im Sinne des StLSG als jedenfalls aus wirtschaftlichem Interesse erfolgend in den Vordergrund stellt - jedoch inhaltlich nicht ausreichend darauf ein.
53
Bereits in seinem Vorerkenntnis Ra 2017/07/0140 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachte, gehalten ist, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies hat das LVwG ebenso unterlassen wie im angefochtenen Erkenntnis eine Abwägung der bereits vorhandenen, teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommenden Gutachten durchzuführen.
54
Da die unzutreffende Rechtsmeinung, die Zulässigkeit der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 könne mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG begründet werden, die Entscheidung des LVwG nicht zu tragen vermag, ist der Revisionswerberin auch darin beizupflichten, dass das LVwG im angefochtenen Erkenntnis erneut nicht nachvollziehbar darlegte, weshalb im Rahmen der Ermessensausübung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Holzbezugsrechte der Vorzug gegenüber der Entscheidung über den Ablösungsantrag zu geben war und die Bewilligung der Übertragung der Einforstungsrechte dem Gesetz am besten entspreche.
55
Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargelegten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
56
Die Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
57
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2019070097_20200625L00