Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

ZLG Stmk 1982 §1
ZLG Stmk 1982 §46
ZLG Stmk 1982 §47
ZLG Stmk 1982 §48 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0051 E 10. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Feststellung nach Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982

ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung

der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung

der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den

Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren

Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach

die im Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden,

wobei die Anordnung des Paragraph 47, legcit zu berücksichtigen ist, dass im

Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das

Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet,

dass bei den im Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 genannten Voraussetzungen für

ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im Paragraph eins, legcit

verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das

Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes

Zusammenlegungsverfahren" dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070077_20220223L01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

ZLG Stmk 1982 §1 Abs1
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2
ZLG Stmk 1982 §46
ZLG Stmk 1982 §47
ZLG Stmk 1982 §48

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0165 E 19. Dezember 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung. Das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 genannten Ziele gewertet werden kann (E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070077_20220223L02

Rechtssatz für Ra 2019/07/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

ZLG Stmk 1982 §1 Abs2
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078

Rechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk ZLG 1982 sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört. Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - hier der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel iSd. Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 aufweist vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070077_20220223L03

Rechtssatz für Ra 2019/07/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0090 E 11. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (siehe VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; 24.4.2014, 2011/06/0004). Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L04

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070077_20220223L04

Entscheidungstext Ra 2019/07/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4
ZLG Stmk 1982 §1
ZLG Stmk 1982 §1 Abs1
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2 Z1
ZLG Stmk 1982 §46
ZLG Stmk 1982 §47
ZLG Stmk 1982 §48
ZLG Stmk 1982 §48 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des G M und 2. der H M, beide in P, beide vertreten durch DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Siedlerstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Mai 2019, Zl. LVwG 53.6-2468/2018-17, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerber sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs im Ausmaß von etwa 20 ha (davon 16 ha Wald und 4 ha Streuobst/Spezialkulturen wie Erdbeeren). Weiters gehören ihnen - davon etwa 15 km entfernt - zwei nicht aneinandergrenzende Forstflächen im Gesamtausmaß von ca. 11 ha, nämlich das Grundstück Nr. 1/24 (Wald) im Ausmaß von 7,6224 ha und das Grundstück Nr. 1/29 (Wald) im Ausmaß von 3,1506 ha.
2
Mit Kaufvertrag vom 10. August 2017 erwarben die Revisionswerber mehrere Liegenschaften im Gesamtausmaß von 56,7949 ha sowie Anteile an mehreren Weggrundstücken. Der Kaufgegenstand verfügt über ein Wohnhaus und einen Wohnstadl, weiters sind landwirtschaftliche Maschinen und Geräte Bestandteil des Kaufvertrages. Der Kaufgegenstand ist über Straßen und Wege erschlossen. Das schon bisher im Eigentum der Revisionswerber stehende Grundstück Nr. 1/24 grenzt auf einer Länge von 150 m direkt an Teile des Kaufgegenstandes an.
3
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beantragten die Revisionswerber bei der belangten Behörde die Feststellung nach Paragraph 48, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 (StZLG 1982), dass dieser Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, sodass er als Flurbereinigungsvertrag einem Flurbereinigungsverfahren im Sinne der Paragraphen eins, und 46 StZLG 1982 zu Grunde zu legen sei.
4
Den Antrag begründeten die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass ihre bisherigen Flächen lediglich die Führung eines Nebenerwerbsbetriebes ermöglicht hätten. Mit den zukünftigen Flächen sei eine Führung des Betriebes im Vollerwerb möglich. Weiters ermögliche der Erwerb der kaufgegenständlichen Liegenschaften eine wegmäßig vorteilhaftere Erschließung, weil der Abtransport von Holz zielgerichteter und rascher bewerkstelligt werden könne. Bisher habe der Abtransport über teilweise in fremdem Privatbesitz befindliche Forstwege erfolgen müssen. Dies habe im Winter aufgrund der Schneeverhältnisse sowie aufgrund von Tätigkeiten in einem benachbarten Talkumwerk, die zu Sperren der Straße führten, erhebliche Behinderungen mit sich gebracht. Durch die Miteinbeziehung der kaufgegenständlichen Flächen werde die Wegstrecke bis zur jeweils nächstgelegen öffentlichen Straße halbiert.
5
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2018 wurde festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 10. August 2017 nicht den Zielsetzungen der Paragraphen eins, und 46 StZLG 1982 entspricht.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Einholung des Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Erörterung dieses Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.
7
Dazu legte es seinen Feststellungen im Wesentlichen die als sachlich und fachlich begründet und logisch gut nachvollziehbar beurteilten Ausführungen des Amtssachverständigen, die auch im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen der belangten Behörde stünden, zugrunde.
8
Demnach seien jene bisher im Eigentum der Revisionswerber befindlichen Grundstücke, die sich in der Nähe des Kaufgegenstandes befänden oder an ihn angrenzten, über Wege, die Teile von Weggenossenschaften seien und an denen die Besitzer der Größe entsprechend Anteile hätten, erreichbar. Durch den Kauf verkürze sich die Erreichbarkeit der bisher im Eigentum befindlichen Waldflächen (Grundstücke Nr. 1/24 und 1/29) von öffentlichen Straßen ausgehend, weil nun andere Forststraßen als bisher benutzt werden könnten. Eine Reduktion der Instandhaltungskosten durch den Kauf sei nicht sicher, weil trotz erleichterter Erreichbarkeit der bisherigen Grundstücke die schon bisher für diese an die Waldgenossenschaft entrichteten Walderhaltungsbeiträge weiterhin geleistet werden müssten. Die bisher im Eigentum der Revisionswerber befindlichen Grundstücke seien gut erschlossen und entsprechend des Alters und der Entwicklung des Bestandes z.B. im Zuge von Durchforstungsmaßnahmen genutzt worden. Es sei nicht aufgrund eines Mangels wie einer schlecht ausgeformten Grenze oder mangelnden Erreichbarkeit zu einer Nichtbewirtschaftung gekommen.

Auch sei bereits bisher die Abfuhr von Holz mittels ortsüblicher LKW und Anhänger erfolgt. Die gelegentliche Wegsperre im Zuge der Abbautätigkeiten des in der Nähe befindlichen Talkumwerkes sollte in dessen Gewinnungsbetriebsplan dargestellt und auch angekündigt werden, sodass die Bewirtschaftung der Forstflächen und die Abfuhr von Holz entsprechend darauf abgestimmt werden könne. Die Verkürzung der Zufahrtswege, als auch die bessere Auslastung von Maschinen und Geräten, sowie deren nun mögliche Einstellung im Nahbereich ermögliche eine erleichterte Bewirtschaftung. Es komme jedoch nicht zu einer Verbesserung der Agrarstruktur, weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung schon bisher möglich gewesen sei und Mängel hinsichtlich Grenzausformung und wegmäßiger Erschließung nicht bestanden hätten.

Vom Grundstück Nr. 1/24 aus reduziere sich die Wegstrecke um mehr als die Hälfte bis zur öffentlichen Straße und verlaufe nun nur mehr über Eigengrund. Der bisher genutzte Weg führe zunächst über ein ca. 3,5 km langes genossenschaftliches Wegenetz und dann ca. 2,5 km lang über Fremdgrund. Dieser Privatweg dürfe aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung genutzt werden. Dazu bestehe eine Dienstbarkeit aus dem Jahr 1984 mit einer anteilsmäßigen Erhaltungspflicht. Hinsichtlich des Talkumwerkes gebe es fixe Zeiten hinsichtlich Bohrtätigkeiten, Laden und Sprengen. Aufgrund der Menge an Holz, die seitens der Revisionswerber bisher abgeführt worden sei, sei es möglich, darauf Rücksicht zu nehmen bzw. gegebenenfalls mit dem Betriebsleiter Kontakt aufzunehmen. Es gebe Sprengpläne, welche dem Talkumwerk bekannt sein müssten und bekanntgegeben werden könnten. Auch müsse es möglich sein, die Abfuhr ausschließlich am Nachmittag durchzuführen. Dem Vorbringen, dass es äußerst wichtig sei, den zu bearbeitenden Grund und Boden jederzeit und uneingeschränkt mit den entsprechenden Geräten und Maschinen erreichen zu können, sei entgegen zu halten, dass durch das bisher genutzte Wegenetz schon bisher insgesamt 118 ha Forstfläche, aufgeteilt auf 21 Eigentümer, erschlossen gewesen sei und eine entsprechende Bewirtschaftung daher möglich gewesen sein müsse.

9
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht unter entsprechender Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht jeder Zukauf eines - auch angrenzenden - Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung darstelle. Das Vorliegen einer solchen sei nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StZLG 1982 zur Erreichung der im Absatz eins, leg. cit. genannten Ziele gewertet werden könne. Der Umstand alleine, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestalte, lasse es keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grunderwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei. Es komme nicht entscheidend darauf an, dass vorher der Zustand schlechter, also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich gewesen sei, schließe dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet habe werden können.

Genau ein solcher Sachverhalt liege hier vor. Es komme zu keiner Verbesserung der Agrarstruktur, weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bisher schon möglich gewesen sei und Mängel hinsichtlich Grenzausformung und wegmäßiger Erschließung oder dergleichen nicht bestanden hätten. Die bloße Aufstockung und Vermehrung des Produktionspotenzials durch Zukauf landwirtschaftlicher Flächen und die damit einhergehende Agrarstrukturverbesserung durch rationelle Bewirtschaftung unterliege den Bestimmungen des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes 1991 und stelle daher ex lege keinen Sachverhalt dar, der einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt werden könnte.

10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt. Es seien - abgesehen von der Endnutzung (Abtransport) des Holzes - keine weiteren forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (und die dafür erforderliche Zufahrtshäufigkeit) berücksichtigt worden und es lägen (im Zusammenhang mit den vorgebrachten Wegsperren) schlichte Feststellungen des Sachverständigen vor, die nicht weiter begründet seien.
11
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
13
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Voraussetzung für eine Feststellung nach Paragraph 48, Absatz eins, StZLG 1982 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen, entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die in Paragraph 46, leg. cit. angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des Paragraph 47, leg. cit. zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den in Paragraph 46, leg. cit. genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die in Paragraph eins, leg. cit. verankerten Ziele mitzuberücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ dar. Im Übrigen erfüllen nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, und das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. genannten Ziele gewertet werden kann vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165, mwN).
17
Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, StZLG 1982 sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört.
18
Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - hier der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StZLG 1982 aufweist vergleiche , etwa VwGH 22.2.2001, 2000/07/0278, mwN, zu vergleichbaren Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979).
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Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Judikatur auf Basis des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen davon ausgegangen, dass durch den verfahrensgegenständlichen Ankauf zwar die Verkehrserschließung verbessert wird, jedoch auch zuvor eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht durch Mängel der wegmäßigen Erschließung behindert gewesen sei, sodass keine Agrarstrukturmängel bestanden hätten. Demgemäß diene der Ankauf nicht den Zielen der Flurbereinigung.
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Nach den Leitlinien der hg. Rechtsprechung trifft (auch) ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen.

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine Beweisaufnahme - wie etwa auch die Ergänzung oder Einholung eines weiteren Gutachtens - notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , zu all dem VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002, mwN).

21
Eine derartige Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (wonach ein ausreichend vollständiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten vorliege), die ein Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machen würde, zeigt die Revision nicht auf:
22
Soweit die Revision vorbringt, das vorliegende Gutachten erfülle nicht die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0063) aufgestellten Anforderungen an ein land- und forstwirtschaftliches Sachverständigengutachten, ist zu erwidern, dass mit dem gegenständlichen Gutachten - anders als mit jenem im zitierten Erkenntnis - nicht die Frage des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu klären war. Im Übrigen enthält der Befund des betreffenden Gutachtens sehr wohl Ausführungen zur Bepflanzung und bestehenden Erschließung der betreffenden Flächen sowie zu Art und Umfang des bisherigen Holzgewinnung.
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Dem Vorbringen der durch die Tätigkeit des Talkumwerks bedingten wiederholten Sperre der bisherigen Zufahrtsmöglichkeit begegnete der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung damit, dass es angesichts der Holzmengen und der vorgebrachten Sperrzeiten (Montag bis Freitag 8 bis 14 Uhr) auch möglich sei, die Abfuhr ausschließlich an Nachmittagen durchzuführen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision auch nicht, sodass den vermissten näheren Recherchen zum Betrieb des Talkumwerks keine entscheidende Bedeutung zukäme. Auf den bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, die Bestandflächen müssten - abgesehen von der Holzabfuhr - jederzeit und uneingeschränkt mit den entsprechenden Geräten und Maschinen erreicht werden können, führte der Amtssachverständige aus, dass durch die fraglichen Wege nicht nur die Flächen der Beschwerdeführer, sondern insgesamt 118 ha Forstfläche, aufgeteilt auf 21 Eigentümer, erschlossen werden, was für die bestehende Möglichkeit einer entsprechenden Bewirtschaftung spreche. Auch dieser Argumentation tritt die Revision nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unvertretbar, von näheren Überlegungen zu weiteren forstwirtschaftlich notwendigen Tätigkeiten und daraus resultierenden Zufahrtshäufigkeiten abzusehen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2022

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L00

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWT_2019070077_20220223L00