Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/21/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei Wahrunterstellung besteht keine Verhandlungspflicht vergleiche B 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036; E 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L01

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017210065_20170629L01

Rechtssatz für Ra 2017/21/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei einem bereits fixierten Termin für die Überstellung des Fremden ist ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesbringung anzunehmen (Hinweis B 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L02

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017210065_20170629L02

Rechtssatz für Ra 2017/21/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L03

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017210065_20170629L03

Rechtssatz für Ra 2017/21/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §5
BFA-VG 2014 §22a
FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §61
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist und gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch unter anderem Artikel 3, MRK verletzt werden würde vergleiche E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189). Vor diesem Hintergrund kann es erforderlich sein, dass sich das VwG im Schubhaftverfahren auch mit einer behaupteten Verletzung des Artikel 3, MRK im Zielstaat der Abschiebung auseinandersetzt. Artikel 3, MRK ist aber im Asylverfahren bei der Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 zu verbinden ist, dergestalt zu berücksichtigen, dass bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (Hinweis B 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235). An eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme sind das BFA und das VwG im Schubhaftverfahren aber jedenfalls solange gebunden, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, MRK nicht evident ist vergleiche E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L04

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017210065_20170629L04

Entscheidungstext Ra 2017/21/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §5
AVG §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §61
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
MRK Art3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des Amin Taher in Wien, geboren am 28. Mai 1993, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 28/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2017, Zl. W137 2139105-2/8E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein nach eigenen Angaben libyscher Staatsangehöriger, stellte am 31. Mai 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vom 1. bis 3. Juni 2016 wurde er in der Erstaufnahmestelle Ost betreut. Mit Bescheid vom 13. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag vom 31. Mai 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Dementsprechend wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
2
Am 12. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber am Praterstern aufgegriffen und festgenommen. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber aus der Schubhaft entlassen. Gegen den Schubhaftbescheid und die auf diesen gegründete Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er unter anderem vorbrachte, zuletzt bei einem nicht näher bezeichneten Freund an einer näher bezeichneten Adresse gelebt zu haben. In einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber nicht behördlich gemeldet gewesen sei und sich bereits am 3. Juni 2016 dem Asylverfahren entzogen habe, weil er in der Erstaufnahmestelle Ost nicht zu einem Transfer in die Bundesbetreuungsstelle Wörthersee erscheinen sei. Der Bescheid vom 13. September 2016, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei, sei durch Hinterlegung zugestellt worden und am 1. Oktober in Rechtskraft erwachsen. Da eine Überstellung nach Ungarn (derzeit) nicht möglich sei, sei der Revisionswerber am 14. Oktober 2016 nach niederschriftlicher Aufforderung, sich seinem Asylverfahren in Ungarn selbständig zu stellen, entlassen worden.
3
Am 23. Februar 2017 wurde der Revisionswerber wieder am Praterstern aufgegriffen und festgenommen. In der anschließenden Einvernahme brachte er vor, sich die letzte Zeit bei seiner Freundin S. E. an einer näher genannten Adresse aufgehalten zu haben. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass Ungarn Flüchtlinge, für deren Asylverfahren es zuständig sei, wieder aufnehme und der Revisionswerber über keine Meldung verfüge. Der vom Revisionswerber angegebene Name seiner Freundin existiere nicht und an der angegebenen Adresse würden ganz andere Personen leben. Auch komme der Revisionswerber laut Dolmetsch aufgrund seines Dialektes aus Tunesien und nicht aus Libyen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 a, und 9 FPG (erhebliche) Fluchtgefahr.
4
Am 27. Februar 2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, in dem es die zuständige Landespolizeidirektion ersuchte, den Revisionswerber am 27. März 2017 zeitgerecht zwecks Überstellung nach Ungarn zum Flughafen zu verbringen.
5
Am selben Tag erhob der Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid vom 23. Februar 2017 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft wieder Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das BVwG. In dieser wies er darauf hin, dass er in einer Stellungnahme vom 14. November 2016 den Namen seines Freundes, den er in der letzten Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2016 nicht namentlich genannt habe, bekannt gegeben habe. Er beantragte die Einvernahme seiner Freundin, die er zu heiraten beabsichtige, unter anderem zum Beweis dafür, dass er versucht habe, sich behördlich an ihrer Adresse zu melden, was allerding aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises gescheitert sei. [Die Schreibweise des Namens seiner Freundin und die Hausnummer ihrer Wohnadresse in der Beschwerde unterschieden sich geringfügig gegenüber der Niederschrift vor dem BFA. Eine vom BVwG durchgeführte Personensuche im zentralen Melderegister bestätigte, dass eine Frau mit dem angegebenen Namen an der genannten Adresse lebt.] Der Revisionswerber brachte weiters vor, über die Rechtsberatungsorganisation, die er bevollmächtigt habe, für das BFA erreichbar gewesen zu sein. Schließlich brachte er unter Bezugnahme auf Berichte zur Situation von Flüchtlingen in Ungarn - denen unter anderem zu entnehmen ist, dass die Regierung in Budapest plane, Asylwerber in Zukunft generell in „Schutzhaft“ zu nehmen - noch vor, dass eine Abschiebung nach Ungarn „insbesondere aus Gründen des Artikel 3, EMRK“unzulässig sei.
6
Mit Schreiben vom 2. März 2017 bestätigte die Freundin des Revisionswerbers, dass dieser seit ca. zwei Monaten bei ihr wohne, sie versucht hätten, ihn anzumelden, und sobald als möglich „aus wahrer Liebe“ heiraten wollten. Im Falle der Entlassung des Revisionswerbers werde sie diesen wieder aufnehmen.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2017 wies das BVwG die Beschwerde vom 27. Februar 2017 gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Weiters stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II), traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkt A.III. und römisch vier.) und wies einen Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz der Eingabegebühr als unzulässig zurück (Spruchpunkt A. römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nie bestritten, sich am 3. Juni 2016 dem Verfahren entzogen zu haben. Auch nach seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft habe er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Weder die in der ersten Schubhaftbeschwerde angegebene Adresse noch der später in einer Stellungnahme genannte Freund seien im ZMR auffindbar (an der Adresse befinde sich ein Geschäftslokal). Am 7. Februar 2017 habe der Revisionswerber gegenüber der Polizei eine tatsachenwidrige Anschrift in Traiskirchen angegeben. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden erneut entziehen würde. Daran könnten auch eine Zustelladresse und selbst eine amtliche Meldung bei der „Lebensgefährtin“ nichts ändern, weil der Revisionswerber angesichts seines bisherigen Verhaltens jegliche Vertrauenswürdigkeit verspielt habe. Dass das österreichische Innenministerium Überstellungen und Abschiebungen nach Ungarn faktisch vornehme, sei in der Beschwerde nicht bestritten worden. Die Befassung mit der Situation in Ungarn sowie der Zulässigkeit der Überstellung dorthin sei bereits im abgeschlossenen Asylverfahren erfolgt und nicht Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Ankündigungen von Regierungsmitgliedern Ungarns betreffend Gesetzesnovellen bewirkten im Übrigen weder eine tatsächliche noch real drohende Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK. Dies insbesondere, da noch nicht einmal ein konkreter Entwurf für eine derartige Gesetzesänderung bestehe. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abschiebung des Revisionswerbers rechtskonform und faktisch durchsetzbar sei und am 27. März 2017 stattfinden solle, erweise sich die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht als unverhältnismäßig.
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Zur unterlassenen Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, dass der Sachverhalt in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Elemente geklärt sei. Dies gelte insbesondere für die Entziehung aus dem Asylverfahren ab 3. Juni 2016, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Eine „(wie immer geartete) Beziehung“ zu einer österreichischen Staatsbürgerin sei der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt worden. Ob die Anmeldung des Revisionswerbers tatsächlich gescheitert sei, könne dahingestellt bleiben, weil es in der Gesamtabwägung hinsichtlich der Fluchtgefahr insgesamt ohne Entscheidungsrelevanz sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
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Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt gewesen sei. Bei Durchführung der mündlichen Verhandlung wäre das BVwG zu anderen Feststellungen gekommen - etwa, dass der Revisionswerber kooperationsbereit sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Ebenso hätte geklärt werden können, dass der in Abrede gestellte Freund tatsächlich existiere und dass der Revisionswerber früher bei diesem gewohnt habe.
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Auf die Klärung dieses Vorbringens ist es im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidend angekommen, weil das BVwG seine Annahme, dass sich der Revisionswerber der Abschiebung entziehen würde, maßgeblich auf den nicht bestrittenen und für sich tragenden Umstand stützen durfte, dass er sich bereits drei Tage nach der Antragstellung dem Asylverfahren entzogen habe und seitdem - auch nach Ergehen der durchsetzbaren Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 - für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen sei vergleiche , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, FPG). Das Vorbringen des Revisionswerbers, eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen, legte das BVwG - im Sinne einer Wahrunterstellung - seiner Entscheidung ohnehin zugrunde vergleiche , zur nicht gegebenen Verhandlungspflicht bei Wahrunterstellung etwa den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069). Auf den Umstand, dass das BVwG seiner Entscheidung eigene, die Überlegungen des BFA ergänzende beweiswürdigende Überlegungen - hinsichtlich des früheren Aufenthaltes beim Freund des Revisionswerbers und der vom BVwG getroffenen Annahme, der Revisionswerber habe tatsachenwidrig eine falsche Adresse angegeben - zugrunde legte, kommt es in diesem Fall auch nicht an, weil eine ergänzende Beweiswürdigung die Verhandlungspflicht nur dann auslöst, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0102, mwN). Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall nicht gegeben, weil das BVwG eine - nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel zu sichernde - erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO bereits aufgrund der oben dargelegten, für sich tragenden Überlegungen annehmen konnte. Dabei durfte das BVwG wegen des bereits fixierten Termins für die Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesbringung annehmen vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).
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Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht - entgegen dem Revisionsvorbringen - dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder - wie im vorliegenden Fall - eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0144).
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Die Revision bringt schließlich noch vor, dass sich die Situation in Ungarn dergestalt verändert habe, dass eine Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bewirke. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht kommt, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist und gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch unter anderem Artikel 3, EMRK verletzt werden würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189). Vor diesem Hintergrund kann es erforderlich sein, dass sich das BVwG im Schubhaftverfahren auch mit einer behaupteten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zielstaat der Abschiebung auseinandersetzt. Artikel 3, EMRK war aber im gegenständlichen Fall bereits im Asylverfahren bei der Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG verbunden wurde, dergestalt zu berücksichtigen, dass bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235, mwN). An eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme sind das BFA und das BVwG im Schubhaftverfahren aber jedenfalls solange gebunden, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK nicht evident ist vergleiche , das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189, mwN). Eine derartige evidente Lageänderung lag hier im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, weshalb das BVwG (auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) davon ausgehen durfte, dass der Sicherungszweck der Schubhaft erreicht werden konnte.
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Soweit die Revision behauptet, dass die Anordnung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen sei, zeigt sie damit nicht auf, dass die vom BVwG vorgenommene Einzelfallbeurteilung unvertretbar sei, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche , dazu den bereits angeführten hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L00

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017210065_20170629L00