1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte in Österreich am 23. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor bereits in Spanien und der Schweiz - in Letzterer hatte er ebenfalls die Gewährung von Asyl (erfolglos) beantragt - aufgehalten hatte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Oktober 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Spanien zuständig sei. Unter einem ordnete die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und sprach aus, dass "demzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Oktober 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Spanien zuständig sei. Unter einem ordnete die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und sprach aus, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision - in weitwendigen und daher vom Verwaltungsgerichtshof nachstehend auf das Wesentliche zusammengefassten Ausführungen - damit, dass im gegenständlichen Fall zu klären sei, ob die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf Spanien als widerlegt anzusehen sei. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts würden auf "veralteten Ermittlungen" beruhen. In der Revision wird sodann aus dem Bericht eines (nicht näher genannten) spanischen Ombudsmannes zitiert, aus dem sich ergebe, dass die Erstbefragung von Flüchtlingen in Spanien mangelhaft und der Zugang zu Dolmetschern schlecht sei sowie die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht eingehalten werde. Auch sei Medienberichten - die aber in der Revision nicht näher bezeichnet werden - zu entnehmen, dass in sämtlichen Asylunterkünften abschreckende und menschenunwürdige Zustände herrschten. 5 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision - in weitwendigen und daher vom Verwaltungsgerichtshof nachstehend auf das Wesentliche zusammengefassten Ausführungen - damit, dass im gegenständlichen Fall zu klären sei, ob die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Bezug auf Spanien als widerlegt anzusehen sei. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts würden auf "veralteten Ermittlungen" beruhen. In der Revision wird sodann aus dem Bericht eines (nicht näher genannten) spanischen Ombudsmannes zitiert, aus dem sich ergebe, dass die Erstbefragung von Flüchtlingen in Spanien mangelhaft und der Zugang zu Dolmetschern schlecht sei sowie die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht eingehalten werde. Auch sei Medienberichten - die aber in der Revision nicht näher bezeichnet werden - zu entnehmen, dass in sämtlichen Asylunterkünften abschreckende und menschenunwürdige Zustände herrschten.
Der Revisionswerber habe auch vorgebracht, dass sein Aufenthalt in Österreich von seiner Lebensgefährtin finanziert werde und er von ihr abhängig sei. Zum Beweis seines Vorbringens sei die Durchführung einer Verhandlung, in der seine Lebensgefährtin als Zeugin hätte vernommen werden können, beantragt worden. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG zum Entfall einer Verhandlung seien nicht vorgelegen, weil der Revisionswerber in der Beschwerde aufgezeigt habe, dass das Ermittlungsverfahren unzureichend gewesen sei und die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bestritten worden sei.Der Revisionswerber habe auch vorgebracht, dass sein Aufenthalt in Österreich von seiner Lebensgefährtin finanziert werde und er von ihr abhängig sei. Zum Beweis seines Vorbringens sei die Durchführung einer Verhandlung, in der seine Lebensgefährtin als Zeugin hätte vernommen werden können, beantragt worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zum Entfall einer Verhandlung seien nicht vorgelegen, weil der Revisionswerber in der Beschwerde aufgezeigt habe, dass das Ermittlungsverfahren unzureichend gewesen sei und die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bestritten worden sei.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). 6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153, ausführlich mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem diesbezüglichen unionsrechtlichen Hintergrund - insbesondere dem sich in der "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wiederfindenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den die Dublin III-Verordnung anwendenden Staaten - auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang, dass demnach die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (Rz 35 und 44 des zitierten Erkenntnisses vom 20. Juni 2017).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153, ausführlich mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem diesbezüglichen unionsrechtlichen Hintergrund - insbesondere dem sich in der "Sicherheitsvermutung" des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wiederfindenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den die Dublin III-Verordnung anwendenden Staaten - auseinandergesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang, dass demnach die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (Rz 35 und 44 des zitierten Erkenntnisses vom 20. Juni 2017).
7 Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und stützte sich dabei infolge ausdrücklicher Übernahme der Feststellungen der Behörde zur Situation in Spanien auf aktuelle Berichte zum spanischen Asylsystem. Demnach bestünden rechtsstaatlich ordnungsgemäße Beschwerdemöglichkeiten. "Dublin-Rückkehrer" hätten Zugang zu einem Asylverfahren sowie ein Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse sowie auf medizinische Versorgung wie andere Asylwerber. 7 Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK und stützte sich dabei infolge ausdrücklicher Übernahme der Feststellungen der Behörde zur Situation in Spanien auf aktuelle Berichte zum spanischen Asylsystem. Demnach bestünden rechtsstaatlich ordnungsgemäße Beschwerdemöglichkeiten. "Dublin-Rückkehrer" hätten Zugang zu einem Asylverfahren sowie ein Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse sowie auf medizinische Versorgung wie andere Asylwerber.
8 Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen. Er legt auch nicht konkret dar, dass ihm aufgrund besonderer individueller Umstände eine Verletzung von Art. 3 EMRK konkret drohe. Die Behauptung, in allen spanischen Unterkünften für Asylwerber herrschten (mittlerweile) abschreckende und menschenunwürdige Zustände, stellt sich als nicht näher konkretisiert und unbelegt dar. 8 Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen. Er legt auch nicht konkret dar, dass ihm aufgrund besonderer individueller Umstände eine Verletzung von Artikel 3, EMRK konkret drohe. Die Behauptung, in allen spanischen Unterkünften für Asylwerber herrschten (mittlerweile) abschreckende und menschenunwürdige Zustände, stellt sich als nicht näher konkretisiert und unbelegt dar.
Der in der Revision zitierte (vom Jänner 2016 stammende) Bericht des Vereins Humanrights.ch/MERS betreffend Rückschiebungen bezieht sich wiederum allein auf die Situation in den - auf dem afrikanischen Kontinent gelegenen - spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Weshalb der Inhalt dieses Berichts für den Fall des Revisionswerbers von Relevanz sein sollte, legt die Revision nicht dar.
Es ist daher - selbst unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu vereinzelten Unzulänglichkeiten bei der Bearbeitung einzelner Asylanträge in Spanien - nicht davon auszugehen, dass die oben genannte (hohe) Schwelle überschritten wäre und die Vermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 als erschüttert angesehen werden könnte.Es ist daher - selbst unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu vereinzelten Unzulänglichkeiten bei der Bearbeitung einzelner Asylanträge in Spanien - nicht davon auszugehen, dass die oben genannte (hohe) Schwelle überschritten wäre und die Vermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 als erschüttert angesehen werden könnte.
9 Dem weiteren Vorbringen in der Revision, das Bundesverwaltungsgericht hätte nach § 21 Abs. 7 BFA-VG - bezogen auf die nach Art. 8 EMRK vorgenommene Beurteilung - nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass im asylrechtlichen Zulassungsverfahren besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind. Mit dem Verhältnis der Absätze 3, 6a und 7 des § 21 BFA-VG zueinander hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, näher befasst. Dass das Bundesverwaltungsgericht von den dort genannten Leitlinien abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar. 9 Dem weiteren Vorbringen in der Revision, das Bundesverwaltungsgericht hätte nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - bezogen auf die nach Artikel 8, EMRK vorgenommene Beurteilung - nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass im asylrechtlichen Zulassungsverfahren besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind. Mit dem Verhältnis der Absätze 3, 6a und 7 des Paragraph 21, BFA-VG zueinander hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, näher befasst. Dass das Bundesverwaltungsgericht von den dort genannten Leitlinien abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar.
Insbesondere ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung im Sinn seines Vorbringens berücksichtigt hat, dass er bei seiner Lebensgefährtin wohne und diese vom Revisionswerber schwanger sei. Was darüber hinaus an für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt einer näheren Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, verschweigt die Revision. Ausgehend davon erweist sich die vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar und somit nicht revisibel (vgl. zur Notwendigkeit, bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 auch Art. 8 EMRK berücksichtigen zu müssen, sowie zu den Voraussetzungen der Revisibilität einer Interessenabwägung etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0143 und 0144, und vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0114, jeweils mwN).Insbesondere ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung im Sinn seines Vorbringens berücksichtigt hat, dass er bei seiner Lebensgefährtin wohne und diese vom Revisionswerber schwanger sei. Was darüber hinaus an für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt einer näheren Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, verschweigt die Revision. Ausgehend davon erweist sich die vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar und somit nicht revisibel vergleiche , zur Notwendigkeit, bei Entscheidungen nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 auch Artikel 8, EMRK berücksichtigen zu müssen, sowie zu den Voraussetzungen der Revisibilität einer Interessenabwägung etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0143 und 0144, und vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0114, jeweils mwN).
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2017