Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0103

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180103.L01

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2017180103_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0103

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0026 E 14. April 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180103.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2017180103_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2017/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0103

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 RS 12

Stammrechtssatz

Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG 2014, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180103.L03

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2017180103_20170620L03

Rechtssatz für Ra 2017/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0103

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Aktualisierung der Länderberichte notwendig, rechtfertigt dies keine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 vergleiche VwGH vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180103.L04

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2017180103_20170620L04

Entscheidungstext Ra 2017/18/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0103

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2017, Zl. W220 2109213-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (Mitbeteiligter: Z T), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 8. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, seine Familie habe Probleme mit den Taliban gehabt, weil diese gewollt hätten, dass sein Bruder seine Tätigkeit bei der Nationalarmee aufgebe und in den Jihad ziehe. Aufgrund dieser Probleme habe seine Familie nach Pakistan fliehen müssen. Nach drei oder vier Jahren seien sie jedoch wieder zurückgekehrt, weil der in Afghanistan verbliebene Bruder gemeint habe, die Lage habe sich verbessert. Daraufhin hätten die Taliban jedoch seinen Vater ermordet und ihn selbst gefangen genommen. Sie hätten ihn nach Pakistan bringen wollen, um ihn dort „zu unterrichten“. Ihm sei es jedoch gelungen, aus dem Haus, in dem er gefangen gewesen sei, in das nächste Dorf zu fliehen und seinen Bruder zu kontaktieren. Dieser habe jemanden vorbeigeschickt, um dem Mitbeteiligten die Flucht aus Afghanistan zu ermöglichen. Sein Bruder habe anschließend ebenfalls fliehen wollen, sei jedoch von den Taliban erwischt und ermordet worden.
2
Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Mai 2016.
3
Das Fluchtvorbringen des Mitbeteiligten erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubhaft. Dass es dem Mitbeteiligten gelungen sei, vor den Taliban zu fliehen und seinem Bruder seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, obwohl er keine Ortskenntnis hinsichtlich des Ortes seiner Gefangenschaft besessen habe, sei eher nicht möglich. Wenn die Taliban wirklich seinen Bruder und Vater umgebracht hätten, sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht auch den Mitbeteiligten umgebracht hätten. Es sei unschlüssig und unglaubwürdig, dass seine Familie, obwohl sie bereits vor ihrem Umzug nach Pakistan Probleme mit den Taliban gehabt habe, wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei.
4
Gegen die Nichtgewährung von Asyl wendete sich die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 15. Juni 2016, mit welcher vor allem eine unzureichende Begründung des Bescheids und eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert wurde.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. Jänner 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das BVwG aus, die Beweiswürdigung des BFA erscheine schon von der Quantität her nicht geeignet, um die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Die wenigen beweiswürdigenden Sätze seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit den vorgebrachten Fluchtgründen inhaltlich auseinanderzusetzen und das Vorbringen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen. Die auf diese Weise pauschal als nicht glaubhaft erfolgte Beurteilung der geltend gemachten Fluchtmotive sei daher als nahezu willkürlich zu qualifizieren und somit habe es das BFA unterlassen, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes durchzuführen. Das BFA müsse den Mitbeteiligten im fortgesetzten Verfahren neuerlich einvernehmen und sich mit seinem individuellen Vorbringen unter Berücksichtigung von aktuellen Länderberichten auseinandersetzen. Die damit gewonnenen Ergebnisse seien wiederum mit dem Mitbeteiligten zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG sei - angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwands - nicht im Interesse der Raschheit gelegen. Zudem ergebe sich eine erhebliche Kostenersparnis, weil das BFA durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen könne.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der das revisionswerbende BFA vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für Behebungen und Zurückverweisungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen. Insbesondere rechtfertige eine allfällige mangelhafte Beweiswürdigung eine Zurückverweisung ebenso wenig wie eine sich - aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens ergebende - mangelnde Aktualität der Länderberichte. Darüber hinaus habe das BFA den Mitbeteiligten einvernommen und den gewonnenen persönlichen Eindruck seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Das BVwG könne die Beweiswürdigung des BFA zwar durch seine eigene ersetzen, eine Ermittlungslücke, welche die Zurückverweisung rechtfertige, werde dadurch aber nicht aufgezeigt.
8
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
11
Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten:

„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

12
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Paragraph 28, VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
13
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, und vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, je mwN).
14
Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche , etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).
15
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens führte das BFA am 8. Oktober 2013 eine Erstbefragung und am 1. April 2015 eine Einvernahme des Mitbeteiligten durch. Weiters holte das BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ein und ermittelte die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte (die zitierten Quellen stammen überwiegend aus dem Jahr 2014). Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass das BFA im Sinne der genannten Judikatur jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hätte oder nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe. Dies vermögen auch die Ausführungen des BVwG nicht aufzuzeigen.
16
Soweit sich das BVwG im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des BFA wendet und hierzu ausführt, das BFA müsse den Mitbeteiligten neuerlich einvernehmen, sich mit dessen Vorbringen inhaltlich auseinandersetzen und die gewonnenen Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen, ist festzuhalten, dass gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst gehört, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche , VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/08/0026, mwN).
17
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).
18
Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation, eine Beweisaufnahme durch das BVwG sei - angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Aufwands - nicht im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen bzw. das BFA könne die notwendigen Ermittlungen durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich effizienter nachholen, nicht zu überzeugen.
19
Schließlich rechtfertigt es auch keine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, wenn aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Aktualisierung der Länderberichte notwendig ist vergleiche , VwGH vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005).
20
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180103.L00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2017180103_20170620L00