Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0078

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs7
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

An die vom VwG im Wege einer Grundsatzentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 bei der Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das VwG selbst innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120078.L01

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2017120078_20181210L01

Entscheidungstext Ra 2017/12/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0078

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs7
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der MP in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. September 2016, LVwG 49.31-1665/2016-3, betreffend Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 18 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Hauptschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

2 In dem an den Landesschulrat für Steiermark gerichteten Antrag vom 29. Juni 2009 brachte die Revisionswerberin vor, sie sei im Rahmen des Auswahl- bzw. Besetzungsverfahrens um die Planstelle eines Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin für einen bestimmten Schulbezirk aufgrund ihres Geschlechtes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) diskriminiert worden. Letztlich sei im Besetzungsverfahren kein Vergleich der Qualifikation im Sinn des Paragraph 11 c, B-GlBG vorgenommen worden. Bei diskriminierungsfreiem Ablauf des Bewerbungs- bzw. Besetzungsverfahrens hätte sie die angestrebte Position aus näher genannten Gründen erhalten. Aus all diesen Gründen beantrage sie die Zuerkennung bzw. Auszahlung der ihr gesetzmäßig zustehenden Entschädigungsansprüche im Ausmaß von EUR 272.175,70 (Differenz der Bezüge als betraute Bezirksschulinspektorin zu den Bezügen als Schulleiterin für den Zeitraum 1. April 2008 bis 31. Dezember 2023) gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 40, leg.cit.; widrigenfalls werde eine bescheidmäßige Absprache beantragt. Des Weiteren werde beantragt, bescheidmäßig festzustellen, dass ihr auch der Ersatz der Ruhegenussdifferenz, die sich aus dem Laufbahnvergleich zwischen der Position einer Bezirksschulinspektorin (S2) und der Position der Leiterin einer Hauptschule (L2a2) ergebe, dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung gebühre.

3 Mit Devolutionsantrag vom 10. März 2011 beantragte die Revisionswerberin unter Berufung auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 29. Juni 2009 auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, übergehen möge.

4 Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 wies die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur den von der Revisionswerberin gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG gestellten Antrag und den Feststellungsantrag als unzulässig zurück, weil es der Revisionswerberin an der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG erforderlichen Eigenschaft als Beamtin zum Bund und damit an der Parteistellung mangle.

5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0110, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe im Verwaltungsverfahren ihren Ersatzanspruch ausdrücklich auf Paragraph 18 a, B-GlBG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 40, leg.cit., gegründet, womit sie die Sache des Verwaltungsverfahren konstituiert und begrenzt habe. Überlegungen über die mangelnde materiell-rechtliche Berechtigung des von der Revisionswerberin explizit geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches berechtigten nicht zu einer Umdeutung des Begehren in ein solches nach Paragraph 17, Absatz eins, B-GlBG und zu einer Zurückweisung eines solcherart umgedeuteten Begehrens in Ansehung des Paragraph 20, Absatz eins, B-GlBG. Im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Ersatzanspruches und die dadurch konstituierte Sache des Verwaltungsverfahrens hätte die belangte Behörde den Devolutionsantrag gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG an die zuständige Dienstbehörde (Steiermärkische Landesregierung) überweisen müssen.

6 Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 übermittelte die Steiermärkische Landesregierung den Devolutionsantrag an das seit 1. Jänner 2014 zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark.

7 Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2014 trug das Landesverwaltungsgericht der Steiermärkischen Landesregierung auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung, dass sich die Revisionswerberin um eine Stelle und damit um eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund beworben habe, sodass eine Ernennung in ein solches Dienstverhältnis zum Bund keinen beruflichen Aufstieg im rechtlichen Sinn, insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG darstelle (Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0180, und auf Paragraph 22, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

8 Mit Bescheid vom 27. August 2014 wies die Steiermärkische Landesregierung den Ersatzanspruch der Revisionswerberin gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG ab. Begründend wurde ausgeführt, im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz fänden sich zwei Grundlagen, um einen Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Diskriminierung geltend zu machen. Einerseits normiere Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Ziffer 12, leg.cit. die Verpflichtung des Landes zum Ersatz des Vermögensschadens anlässlich der Begründung eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Ziffer eins, B-GlBG, andererseits Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 40, Ziffer 12, B-GlBG bei einem verwehrten beruflichen Aufstieg in eine höhere Funktion gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG. Die Revisionswerberin habe ihren Antrag ausdrücklich auf Paragraph 18 a, B-GlBG und sohin auf die Tatsache, dass ihr ein beruflicher Aufstieg aufgrund einer Diskriminierung nicht ermöglicht worden sei, gestützt. Zu den beiden genannten Bestimmungen judiziere der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0180), dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehend eine Ernennung in ein Dienstverhältnis zum Bund keinen beruflicher Aufstieg im rechtlichen Sinn sowie insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG bedeute. Vielmehr stelle dies die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG dar. Das bedeute, dass die Revisionswerberin keinen beruflichen Aufstieg im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Steiermark (und auch nicht die Aufnahme in ein solches) angestrebt habe, sondern die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund. Seitens des Landes Steiermark habe es daher auch zu keiner zu vertretenden Diskriminierung kommen können, sodass der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Paragraph 4, Absatz 5, B-GlBG ins Leere gehe.

9 Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin sich um die Funktion einer Bezirksschulinspektorin - also einer Planstelle des Bundes - beworben habe. Der Dienstgeber Land sei über diese Bewerbung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Das gesamte Auswahlverfahren sei seitens des Bundes ohne jede Mitwirkung des Landes abgewickelt worden. Daher liege seitens des Landes auch keinerlei Verschulden vor, das einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz rechtfertigen würde.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

11 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde weiterhin die im Erkenntnis vom 7. Juli 2014 über die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin dargelegte Rechtsansicht aufrechterhalten. Die belangte Behörde habe sich in ihrem Bescheid vom 27. August 2014 an diese vorgegebene Rechtsansicht gehalten und den Antrag der Revisionswerberin daher zu Recht abgewiesen. Bei der Revisionswerberin handle es sich um eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehende Schuldirektorin. Eine Ernennung in ein Dienstverhältnis zum Bund sei demzufolge kein beruflicher Aufstieg im rechtlichen Sinne, sowie insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG. Vielmehr stelle dies die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG dar. Da somit kein beruflicher Aufstieg im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Steiermark vorliege, sondern die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund vorgelegen wäre, liege im gegenständlichen Fall keine vom Land Steiermark zu vertretende Diskriminierung vor.

12 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2682/2016-12, ablehnte. Mit Beschluss vom 23. April 2017, E 2682/2016-14, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof ab.

13 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

15 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16 Im Zulässigkeitsvorbringen der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, die entscheidungswesentliche strittige Frage laute, ob es sich um einen Anspruch aus Benachteiligung bei Neubegründung eines öffentlich-rechtlichnen Dienstverhältnisses handle oder um einen Schaden aus Benachteiligung bei einem beruflichen Aufstieg. Durch die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht sei ersteres behauptet worden, die Revisionswerberin stehe auf dem Standpunkt, dass letzteres der Fall sei. Dazu habe sie sich darauf gestützt, dass die Schulorganisation eine Einheit darstelle und sie angestrebt habe, innerhalb dieser eine höhere Position zu erlangen, wobei es aus der hier maßgeblichen Sicht eine Zufälligkeit darstelle, dass Pflichtschuldirektoren in einem Landesdienstverhältnis stünden, die ihnen unmittelbar übergeordneten Schulinspektoren jedoch in einem Bundesdienstverhältnis. Das Landesverwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der Revision mit einem Standardtext verneint, der keinerlei inhaltliche Bezugnahme auf die konkrete gegenständliche Konstellation enthalte. In der Sachentscheidungsbegründung führe es als Grundlage - abgesehen von Gesetzesbestimmungen - ausschließlich eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ins Treffen. Implizit sei daher auch in dieser Begründung zum Ausdruck gelangt, dass es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage gebe bzw. eine solche dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sei. Die Sache sei auch zweifellos von grundsätzlicher Charakteristik und von weitreichender Bedeutung, weil der Aufstieg vom Schuldirektor (oder Lehrer, der ebenfalls in einem Landesdienstverhältnis stehe) in die Schulinspektorenstellung etwas in der Schulverwaltung sehr Häufiges sei.

17 Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

18 Dies hat das Landesverwaltungsgericht, welches den abgetretenen Devolutionsantrag offenbar als Säumnisbeschwerde qualifiziert hatte, in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2014 getan und der Steiermärkischen Landesregierung aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass sich die Revisionswerberin um eine Stelle und damit um eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund beworben habe, sodass eine Ernennung in ein solches Dienstverhältnis zum Bund keinen beruflichen Aufstieg im rechtlichen Sinn, insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG darstelle, zu erlassen.

19 Dieses Erkenntnis ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass die dort zu Grunde gelegte Rechtsansicht bindend für das weitere Verfahren vorgegeben wurde. An die vom Verwaltungsgericht im Wege einer Grundsatzentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG bei der Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung ist somit nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). Schon deshalb wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, in dem die gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG überbundene Rechtsansicht angezweifelt wird, keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.

20 Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2014 über die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin, bereits auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2009, 2008/12/0180, hingewiesen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof eingangs seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin, die ebenfalls Hauptschuldirektorin war, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend, um die Stelle eines Bezirksschulinspektors der Verwendungsgruppe SI2 beworben habe. Mit der Verleihung dieser Stelle wäre die Ernennung der Beschwerdeführerin in ein öffentlichrechtliches (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und nicht bloß deren (Überstellung bzw.) Beförderung im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Salzburg verbunden gewesen. Die genannte Aussage war wiederum für die Beurteilung tragend, wonach dessen ungeachtet eine Umdeutung des Anspruches in einen solchen nach Paragraph 17, B-GlBG nicht zu erfolgen habe. Es liegt daher mit diesem Erkenntnis bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Zulassungsvorbringen der Revision genannten Rechtsfrage vor. Daran ändert - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - auch der Umstand nichts, dass dies im obiter dictum des genannten Erkenntnisses noch näher ausgeführt wurde.

21 Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120078.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2017120078_20181210L00