Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0135

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0136

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, ist auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - daher auch auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100135.L01

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100135_20161221L01

Entscheidungstext Ra 2016/10/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0135

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen *****, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 4. Oktober 2016, 1. Zl. LVwG-S-984/003-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0135) und 2. Zl. LVwG-S-986/003-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0136), betreffend Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen in einer Verwaltungsstrafsache wegen entschiedener Sache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 2. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan:

5 Soweit in diesen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Wiederaufnahme von mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren bezweifelt wird, sei lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, und 2 VwGVG verwiesen.

6 Im Übrigen vermeinen die Revisionswerber, die vom Verwaltungsgericht als im Wesentlichen inhaltsgleich behandelten Wiederaufnahmeanträge vom 10. Februar bzw. 20. August 2016 seien wegen Nennung jeweils einer anderen Bestimmung des StGB bzw. wegen der zusätzlichen Anführung der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG im Antrag vom 20. August 2016 so verschieden, dass dies der Annahme einer entschiedenen Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehe; dieses Vorbringen trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - vorliegend daher auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen ist vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 41).

7 3. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100135.L00

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2016100135_20161221L00