Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L01

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L01

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10.138/A) hat ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dem genannten Erkenntnis dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Dies wurde im Falle eines Verwaltungsstraftatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bejaht vergleiche das E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L02

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L02

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
VStG §22;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L03

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L03

Entscheidungstext Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
VStG §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des R M in R, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. Juli 2016, Zl. LVwG-1-499/R6-2015, betreffend Bestrafung nach dem Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft F), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26. Juni 2015 wurden über den Revisionswerber wegen Übertretungen des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Baugesetz Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 13 Stunden) verhängt, weil er auf näher bezeichneten Liegenschaften sechs Blechcontainer (mit jeweils näherer Darstellung ihrer Ausmaße und Lage auf den Liegenschaften) aufgestellt habe, ohne jeweils im Besitz einer dafür erforderlichen Baubewilligung zu sein, und weiters auf einer Liegenschaft einen näher umschriebenen Zubau errichtet und dadurch ohne Baubewilligung eine wesentliche Änderung eines Gebäudes vorgenommen habe.

2 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, es liege bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Aufstellung von Containern ohne Baubewilligung auf drei verschiedenen, jedoch in einem räumlichen Nahebereich liegenden Grundstücken mehrfach bestraft werden dürfe, wenn das Handeln auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückzuführen sei. Das LVwG gehe zu Unrecht davon aus, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten sieben gesondert zu ahndende Straftaten erfüllt habe. Er habe, wenn überhaupt, nur ein Delikt begangen und hätte daher auch nur eine Strafe verhängt werden dürfen.

Er habe auf den genannten Grundstücken ohne baubehördliche Genehmigung die in Rede stehenden Container aufgestellt und das Pultdach an einer baubehördlich bewilligten Unterstellhütte angebracht. Es handle sich, sofern diese Vorgehensweise verwaltungsstrafrechtlich überhaupt relevant sei, um ein Sammeldelikt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in ähnlich gelagerten Fällen eine Mehrfachbestrafung abgelehnt (Hinweis auf VwSlg 7461 A/1968 und 90/07/0031 mit näheren Ausführungen). Diese Rechtsprechung sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar und demnach auch entsprechend zu beurteilen.

8 Eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt:

Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen des gleichen Täters zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, muss zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134, mwN).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10.138/A) hat ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dem genannten Erkenntnis dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Dies wurde im Falle eines Verwaltungsstraftatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bejaht vergleiche , auch dazu das vorerwähnte Erkenntnis vom 21. Mai 2001).

9 Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor:

Im Vorbringen über die Zulässigkeit der Revision wird nicht bestritten, dass für die inkriminierten Tathandlungen einzelne Baubewilligungen erforderlich gewesen wären. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Baugesetz begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, leg. cit. - darunter fallen auch die verfahrensgegenständlichen - ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Baugesetz fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L00

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2016060122_20161128L00