Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0237 E 25. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X01

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X01

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Gehört die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (Hinweis E 14. November 1995, 94/08/0283).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X02

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X02

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0153 E 3. Februar 1987 VwSlg 12393 A/1987 RS 1 (Hier: Die Verfügung über Wasserrechte gehört zu den Befugnissen des Masseverwalters; dinglich gebundene Wasserrechte.)

Stammrechtssatz

Der Konkursmasseverwalter kann dann gültig auf ein Wasserbenutzungsrecht des Gemeinschuldners verzichten, wenn er damit im Rahmen der ihm obliegenden Förderung der Verwertung der Konkursmasse handelt (Hinweis E 28.4.1981, 81/07/0035).

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X03

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X03

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Befugnisse des Masseverwalters im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen (und vergleichbare Berechtigungen) ergibt sich, dass der Grund dafür, dass dem Masseverwalter die Befugnis zur Verfügung über solche Berechtigungen abgesprochen wird, die Einstufung dieser Berechtigungen als "höchstpersönliche" Rechte ist (Hinweis E 31. Oktober 1957, 2192/55, VwSlg. 4457 A/1957; E 27. Mai 1958, 735 und 736/57, VwSlg. 4682 A/1957; E 22. März 2001, 97/03/0201; E 22. Dezember 1978, 1521/78, VwSlg 5332/F).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X04

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X04

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KO §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §22;
WRG 1959;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das WRG 1959 kennt neben dinglich gebundenen Wasserrechten auch persönlich gebundene (Paragraph 22, WRG 1959). Der Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes iSd Paragraph 22, WRG 1959 ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht im insolvenzrechtlichen Sinn. Bei einem Wasserrecht handelt es sich auch dann nicht um ein solches "höchstpersönliches" Recht, wenn das Wasserrecht nicht mit einer Liegenschaft und Anlage verbunden, sondern auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt ist. Ein Wasserrecht vermittelt nämlich nicht eine ausschließlich persönliche Beziehung zwischen Behörde und Wasserrechtsinhaber, sondern ist immer - auch im Falle eines persönlich gebundenen Rechtes - mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten einer konkreten Anlage und nicht unter Bedachtnahme auf die Person des Wasserberechtigten erteilt wird. Dass ein Wasserrecht, gleichgültig ob es sich um ein persönlich oder dinglich gebundenes handelt, kein "höchstpersönliches" Recht im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften ist, welches der Exekution entzogen ist, ergibt sich daraus, dass es einer Verwertung zugänglich ist. Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht besteht in dem für den Beschwerdefall wesentlichen Zusammenhang lediglich darin, dass das persönliche Wasserrecht mit dem Ableben des Wasserberechtigten bzw. bei juristischen Personen mit deren Untergang endet. Selbst wenn ein persönlich gebundenes Wasserrecht vorliegt, ist die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X05

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X05

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Auf Grund eines Wasserrechtes - sei es eines gebundenen oder eines persönlichen - kann die Anlage, für die das Wasserrecht dient, auch von einem anderen als dem Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Wasserrechtsinhaber bleibt allerdings immer derjenige, dem es verliehen wurde bzw. der Inhaber der Liegenschaft oder Anlage ist, mit der dieses Recht verbunden ist (Hinweis E 7. Dezember 1973, 1229/73, VwSlg. 8516 A/1973; E 28. Juli 1994, 92/07/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X06

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X06

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
WRG 1959 §121;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; wobei dies sinngemäß für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 121 WRG 1959, der einer Wasserberechtigten im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit erteilt wurde, gilt.)

Stammrechtssatz

Ein Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.

Schlagworte

Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X07

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X07

Rechtssatz für 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0064 B 24. September 2003 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des Paragraph 58, VwGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Daran, dass Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (Hinweis B vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X08

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070127_20090326X08

Entscheidungstext 2007/07/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 17657 A/2009

Geschäftszahl

2007/07/0127

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §22;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der römisch fünf Handels GesmbH in St. A, infolge Konkurseröffnung nunmehr Konkursmasse der VIVA Handels GesmbH, der vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, als Masseverwalter, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Juli 2007, Zl. VwSen-530585/2/Wim/Be, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Parteien: Dipl.-Ing. Dr. H H und B H in  H, vertreten durch Frischenschlager und Gallistl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 15), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E (BH) vom 16. August 2004 wurde der VIVA Handels GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, zum Zwecke der geordneten Beseitigung der Abwässer aus der gastgewerblichen Betriebsanlage und des Haushaltes in K, Gemeinde H, eine vollbiologische Kläranlage einschließlich der dafür erforderlichen Zu- und Ableitungskanäle zu errichten und zu betreiben und die entsprechend vorgereinigten Abwässer in die Donau einzuleiten.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 stellte die BH, gestützt auf Paragraph 121, WRG, unter Spruchabschnitt a) fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei errichtete Kleinkläranlage innerhalb der gastgewerblichen Betriebsanlage nicht mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid der BH vom 16. August 2004) übereinstimmt. Unter Spruchabschnitt b) dieses Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die Kleinkläranlage unverzüglich einzustellen und die Zuleitung dauerhaft flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen.

Der gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2007 keine Folge gegeben; aus Anlass der Berufung wurde der Mängelbeseitigungsauftrag neu formuliert.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, Halbgasse 2, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilten die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 23. April 2008 der Konkurs eröffnet worden sei.

Der Masseverwalter vertrat in einer Stellungnahme vom 25. August 2008 die Auffassung, bereits vor Konkurseröffnung sei die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei weggefallen.

Mit Verfügung vom 25. November 2008 eröffnete der Verwaltungsgerichtshof dem Masseverwalter und Rechtsanwalt Dr. Just die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, ob es sich bei der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Angelegenheit (Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 und darauf gründender Beseitigungsauftrag) um eine Angelegenheit handelt, die sich nach Paragraph eins, KO auf einem Teil des der Exekution unterworfenen Vermögens bezieht und für die der Masseverwalter zuständig ist. Weiters wurde der Masseverwalter für den Fall der Bejahung seiner Zuständigkeit ersucht, bekannt zu geben, ob er in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eintritt.

Von Seiten des Masseverwalters wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Rechtsanwalt Dr. Just vertrat in einem Schriftsatz vom 2. Jänner 2009 die Auffassung, bei dem im Rede stehenden Wasserrecht handle es sich um ein auf die Person des Wasserberechtigten beschränktes Recht, das kein der Exekution unterworfenes Vermögen der beschwerdeführenden Partei darstelle, da es nicht pfändbar und somit nicht der Exekution unterworfen sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1987, VwSlg. 12.464/A.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei wurde am 23. April 2008 der Konkurs eröffnet. Die vorliegende Beschwerde wurde bereits im Jahr 2007, also noch vor Konkurseröffnung, eingebracht.

Der Masseverwalter vertritt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2008 die Auffassung, die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei sei bereits vor Konkurseröffnung weggefallen. Er begründet dies damit, er habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung den Unternehmensbereich Gastronomie bereits geschlossen vorgefunden und über seinen Antrag habe das Konkursgericht mit Beschluss vom 30. April 2008 festgestellt, dass der bereits geschlossene Unternehmensbereich Gastronomie geschlossen bleibe. Die Antragstellung an das Gericht diene der Absicherung, dass diesem Unternehmensbereich zuzuordnende Forderungen als Konkursforderungen und nicht als Masseforderungen qualifiziert blieben.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Sachverhalt dazu führen sollte, dass der beschwerdeführenden Partei bereits vor Konkurseröffnung die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Bescheid gefehlt haben sollte.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei der Konkurs eröffnet.

Durch die Eröffnung des Konkurses wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen vergleiche , zur Beschränkung der Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz eins, KO auf Zivilprozesse im engeren Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, VwSlg. 13.145/A). Gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, 94/08/0283).

Der Masseverwalter hat keine Erklärung des Inhalts abgegeben, in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eintreten zu wollen.

Entscheidend für die Weiterführung oder Einstellung des Verfahrens ist also, ob für die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben ist.

In seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, 2192/55, VwSlg. 4.457/A, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen. Begründet wurde dies wie folgt:

"Nach den Paragraphen 331 und 334 der Exekutionsordnung ist die Exekution auf Gewerberechte jedenfalls zulässig.

Daraus ergebe sich ohne nähere Betrachtung im Zusammenhang mit Paragraph eins, KO, dass Gewerberechte der Verwertung im Konkurs uneingeschränkt unterliegen. Nun hat jedoch die Exekutionsordnung in den Paragraphen 334 und 340 - bei der gebotenen Zusammenschau mit Paragraph 341, -

die exekutive Verwertung von Gewerberechten auf die Fälle der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung beschränkt, dadurch aber festgelegt, dass jede weitergehende Exekution unzulässig ist. In dieser Schau schränkt sich der Umfang des Konkursmassebegriffes nach Paragraph eins, KO auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Doch muss aus der Vorschrift des Paragraph eins, KO in Analogie zu Paragraph 331, Absatz eins, Exekutionsordnung entnommen werden, dass dem Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung jegliche Verfügungsmacht über das Gewerberecht auf Dauer des Konkurses entzogen wird.

Grenzt man sohin den Begriff der Konkursmasse hinsichtlich der Einbeziehung eines Gewerberechtes auf die daraus durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung erzielbaren Nutzungen ein, dann ergibt sich, dass der Konkursmasseverwalter nur zur Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften befugt sein kann, welche dieses Vermögen betreffen. Damit aber entfällt für den Masseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugänglich gemachte Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.

Der selbe Schluss ergibt sich aber auch aus folgenden Überlegungen:

Unter dem Gewerberecht im Sinne der Gewerbeordnung muss das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben. Das Gewerberecht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Staate und dem Berechtigten her. Diese Rechtsbeziehung kann von den Partnern wieder gelöst werden - vom Staate unter bestimmten Voraussetzungen (Zurücknahme, Entziehung des Gewerbes), vom Berechtigten durch den Verzicht, abgesehen vom Erlöschen durch Tod. Diese Rechtsbeziehung kann aber nicht übertragbar sein und in sie von dritter Seite nicht eingegriffen werden, weil sie subjektiv-öffentlich rechtlicher Natur ist. Ihre Veränderungen können nur in dem hierfür erlassenen Gesetz - der Gewerbeordnung - begründet sein. Wenn daher in der Exekutionsordnung angeordnet ist, dass auf Gewerberechte im Wege der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsverpachtung gegriffen werden kann, dann kann der Gesetzgeber nur die nach Außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes im Auge gehabt habe, die unabhängig vom Willen des Berechtigten zu Gunsten seiner Gläubiger erzwingbar sein soll, ebenso nach der Konkursordnung auch die Rechtsausübung zugunsten der Massegläubiger durch den Masseverwalter. Unter der Ausübung eines Gewerbes muss dabei jene Tätigkeit verstanden werden, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben wird. Der Verzicht auf das Recht selbst hingegen ist nicht mehr eine Ausübung der Gewerbeberechtigung, sondern Verfügung über das Recht selbst."

Unter Verweis auf dieses Erkenntnis entschied der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1958, 735 und 736/57, VwSlg. 4.682/A, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, gegen die Entziehung der Konzession des Gemeinschuldners zu berufen. In der Begründung heißt es:

"Wie nun der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Zl. 2192/55, ausgesprochen hat, zählt zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen zwar die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, nicht aber die gewerberechtliche Befugnis selbst. Aus diesem Grunde ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Masseverwalter auch nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen; er ist sohin auch nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird unter Erinnerung an Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnis verwiesen. Zählt die Gewerbeberechtigung als höchstpersönliches Recht nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen, dann fehlt dem Masseverwalter auch die Befugnis, den Gemeinschuldner in einem Verfahren, das die Zurücknahme dieser Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GewO betrifft, zu vertreten."

In dem vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom 5. Mai 1987, 86/04/0227, VwSlg. 12.464/A, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf das Erkenntnis VwSlg. 4.682/A ausgesprochen, dass Gewerberechte als nicht der Exekution unerworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehören, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach Paragraph 87, GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt. Im selben Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen entschieden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 97/04/0007 u.a.).

Im Erkenntnis vom 22. März 2001, 97/03/0201, wurde diese Rechtsprechung auch auf eine nach dem Schifffahrtsgesetz 1990 verliehene Konzession mit der Begründung übertragen, sie gleiche der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung.

Im Erkenntnis vom 22. Dezember 1978, 1521/78, VwSlg. 5.332/F, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Entziehung der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz angewandt und ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, in einem Verfahren zur Zurücknahme einer solchen Erlaubnis einzuschreiten. Dem hat sich auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9775 aus 1983, angeschlossen.

Diese Rechtsprechung ist aber auf den Beschwerdefall aus mehreren Gründen nicht übertragbar.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. April 1981, 81/07/0035, und vom 3. Februar 1987, 86/07/0153, VwSlg. 12393/A, entschieden hat, dass der Masseverwalter gültig auf ein Wasserbenutzungsrecht des Gemeinschuldners verzichten kann, wenn er damit im Rahmen der ihm obliegenden Förderung der Verwertung der Konkursmasse handelt. Nach dieser Rechtsprechung gehört die Verfügung über Wasserrechte somit zu den Befugnissen des Masseverwalters. Allerdings handelte es sich bei den Wasserrechten, die den beiden Erkenntnissen zugrunde lagen, um dinglich gebundene Wasserrechte.

Aus der dargestellten Judikatur zu den Befugnissen des Masseverwalters im Hinblick auf Gewerbeberechtigungen (und vergleichbare Berechtigungen) ergibt sich, dass der Grund dafür, dass dem Masseverwalter die Befugnis zur Verfügung über solche Berechtigungen abgesprochen wurde, die Einstufung dieser Berechtigungen als "höchstpersönliche" Rechte ist.

Nun kennt das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) neben dinglich gebundenen Wasserrechten auch persönlich gebundene (Paragraph 22, WRG). Selbst wenn aber im Beschwerdefall ein persönlich gebundenes Wasserrecht vorläge, wäre die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben. Der Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes im Sinne des Paragraph 22, WRG ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht im insolvenzrechtlichen Sinn. Bei einem Wasserrecht handelt es sich auch dann nicht um ein solches "höchstpersönliches" Recht, wenn das Wasserrecht nicht mit einer Liegenschaft und Anlage verbunden, sondern auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt ist. Ein Wasserrecht vermittelt nämlich nicht eine ausschließlich persönliche Beziehung zwischen Behörde und Wasserrechtsinhaber, sondern ist immer - auch im Falle eines persönlich gebundenen Rechtes - mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten einer konkreten Anlage und nicht unter Bedachtnahme auf die Person des Wasserberechtigten erteilt wird. Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht besteht in dem für den Beschwerdefall wesentlichen Zusammenhang lediglich darin, dass das persönliche Wasserrecht mit dem Ableben des Wasserberechtigten bzw. bei juristischen Personen mit deren Untergang endet.

Dass ein Wasserrecht, gleichgültig ob es sich um ein persönlich oder dinglich gebundenes handelt, kein "höchstpersönliches" Recht im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften ist, welches der Exekution entzogen ist, ergibt sich auch daraus, dass es einer Verwertung zugänglich ist. Auf Grund eines Wasserrechtes - sei es eines gebundenen oder eines persönlichen - kann die Anlage, für die das Wasserrecht dient, auch von einem anderen als dem Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Wasserrechtsinhaber bleibt allerdings immer derjenige, dem es verliehen wurde bzw. der Inhaber der Liegenschaft oder Anlage ist, mit der dieses Recht verbunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1973, 1229/73, VwSlg. 8.516/A, sowie vom 28. Juli 1994, 92/07/0154).

Das Merkmal der Verwertbarkeit bzw. des Betreibens durch andere hat der OGH mehrfach als Kriterium dafür herangezogen, ob ein Recht ein der Exekution unterworfenes Vermögen - worauf Paragraph eins, KO abstellt - darstellt. So hat der OGH in der Entscheidung vom 17. Dezember 1980, 3 Ob 55/80, SZ 53/174, die Auffassung vertreten, dass das dem Inhaber der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens selbst zustehende (öffentliche) Recht "der Ausübung nach" übertragbar und daher auch pfändbar ist. In der Entscheidung vom 15. September 1999, 3 Ob 218/99a, hat der OGH in gleichem Sinn hinsichtlich einer Schischule entschieden.

Die Zuständigkeit des Masseverwalters ist auch noch aus einem weiteren Grund gegeben:

Die zu Gewerbeberechtigungen (und vergleichbaren Berechtigungen) dargestellte Rechtsprechung bezog sich auf Verfügungen über diese Berechtigungen (Verzicht, Rechtsmittel gegen Entziehungen). Im Beschwerdefall geht es aber um etwas anderes, nämlich um einen in Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Überprüfung ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag bezieht sich auf eine Anlage, die der Beseitigung der Abwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei dient, somit mit der betrieblichen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in engem Zusammenhang steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich baupolizeiliche Aufträge, Behandlungsaufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz sowie wasserpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 138, WRG zur Gänze auf das konkursverfangene Vermögen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1976, 435/76, 1570/76, VwSlg 9098/A, vom 23. Mai 1996, 96/07/0071 und vom 18. September 2002, 99/07/0104 u.a.). Gleiches gilt für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 121, WRG, der einer Wasserberechtigten (hier: einer GesmbH) im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit erteilt wurde.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit daher der Masseverwalter zuständig ist .

Da dieser nicht seinen Eintritt in das Verfahren erklärt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Ein Aufwandersatz war im Sinne des Paragraph 58, VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach Paragraph 47, VwGG auf Beschwerdeseite mangelt vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. September 2008, 2006/05/0070, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Wien, am 26. März 2009

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X00

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWT_2007070127_20090326X00