Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0085

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/12/14 95/07/0123 2 (hier: Standortgemeinde als Nachbar gemäß § 29 Abs 2 Z 6 AWG 1990)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 hat im Verfahren zur Genehmigung besonderer Abfallbehandlungsanlagen und Altölbehandlungsanlagen iSd Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 ua die Gemeinde des Standortes Parteistellung. Das AWG 1990 selbst enthält keine subjektiven Rechte der Gemeinde. Die im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 angeführten Rechtsvorschriften enthalten zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde. Die Rodungsbestimmungen des ForstG 1975 enthalten keine solchen Rechte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070085.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996070085_19961029X01

Rechtssatz für 96/07/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0085

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/02/28 95/07/0098 7 (hier: Standortgemeinde als Nachbar iSd § 29 Abs 2 Z 6 AWG 1990)

Stammrechtssatz

Unabhängig von der Parteistellung gem Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 kann auch einer Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage aus einem der anderen Rechtsgründe des Paragraph 29, Absatz 5, AWG 1990 Parteistellung zukommen, welche auch subjektiv-öffentliche Rechte und damit ein Beschwerderecht iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gewährt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteistellung ausdrücklich auf Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990, losgelöst von allenfalls in den im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften eingeräumten Rechten gestützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070085.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996070085_19961029X02

Entscheidungstext 96/07/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0085

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 27. März 1996, Zl. 06 3546/67-III/6/96-Gl, betreffend Genehmigung einer Abfall- und Altölbehandlungsanlage (mitbeteiligte Partei: L-Gesellschaft mbH. in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober 1994 beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für einen Zu- und Umbau einer bestehenden Halle, wobei eine Sortieranlage, ein Sonderabfallzwischenlager sowie ein Lager und eine Verladestation für Altöl inklusive infrastrukturelle Einrichtungen errichtet werden sollten.

Bei einer vom LH am 25. April 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der die mP die Genehmigung eines Versuchsbetriebes für den Projektsteil Sortierhalle beantragte, erklärte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei, gegen "einen Versuchsbetrieb der Sortieranlage mit anschließender Hauptverhandlung zur Genehmigung" bestünden keine Einwendungen. Für die beabsichtigte Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme der Ölverlade- und Umfüllstation (inklusive Ölzwischenlager) und des Sonderabfallzwischenlagers werde beantragt, sämtliche Unterlagen (Projekt, Einwendungen, Gutachten, Niederschrift) zu übermitteln und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme durch den Stadtsenat für die Standortgemeinde zu gewähren.

Der LH trug diesem Begehren Rechnung.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1995 gab die beschwerdeführende

Partei folgende Stellungnahme ab:

"Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird

1. durch die projektsgemäß vorgesehene ungeordnete Lagerung von losen Abfällen in der Sortierhalle eine Feuersgefahr eingewandt, welche durch Untersagung bzw. Einrichten von Brandabschnitten hintangehalten werden müßte;

2. durch die in der Sortierhalle umgeschlagenen Abfälle eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch Geruch eingewandt; die Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen."

Mit Bescheid des LH vom 7. Juni 1995 wurde der mP gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 8 letzter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (AWG) in Verbindung mit Paragraph 354, der Gewerbeordnung 1994, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes einer Sortieranlage für nicht gefährliche Abfälle (Altpapier und Kunststoffverpackungen, Gewerbetrockenmüll) erteilt.

Mit einem weiteren Bescheid des LH vom 14. Juli 1995 wurde der mP gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 13 AWG die abwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme des Sonderabfallzwischenlagers, der Lager- und der Verladestation für Altöl, der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen sowie für den Bau und den Betrieb einer Anschlußbahn erteilt.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, der Standortgemeinde als Nachbar komme eine unbeschränkte Parteistellung zur Wahrung sämtlicher Interessen der Standortgemeinde zu. Das Projekt der mP sei nicht teilbar, sodaß auch keine Teilung in einen Versuchsbetrieb und eine Genehmigung nach Paragraph 29, AWG möglich sei. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Feuersgefahr seien nicht behandelt worden; ähnliches gelte für die Beurteilung des Lärms und die eingewandte Gefährdung durch Geruchsbelästigungen. Mehrere Auflagen seien völlig unbestimmt.

Mit Bescheid vom 27. März 1996 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, die Parteistellung einer juristischen Person sei auch im Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, AWG beschränkt. Eine Vertretungsbefugnis für die Interessen der Gemeindebürger bestehe für diese juristische Person nicht. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte habe die beschwerdeführende Partei im Verfahren nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfahrensverletzungen sei festzuhalten, daß die Sache des Berufungsverfahrens insofern beschränkt sei, als den Parteien hierüber ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt und Sache des Berufungsverfahrens nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich jener Bereich sei, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde verkenne im angefochtenen Bescheid, daß die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren sich aus zwei Aspekten ergebe, nämlich zum einen aus Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 3, (gemeint offenbar Ziffer 4,) AWG und zum anderen aus ihrer Stellung als Eigentümer von Nachbargrundstücken der geplanten Anlage. Die Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 3, (Ziffer 4,) AWG sei als solche zu verstehen, die der Standortgemeinde eine unbeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Wahrung sämtlicher Interessen der Standortgemeinde einräume, wie z.B. zur Wahrung sämtlicher vitaler Interessen ihrer Bürger wie Leben und Gesundheit, die Geltendmachung von Planungsinteressen usw. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren sehr wohl die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Die erfolgte Aufspaltung der Bewilligung für die Anlage der mP sei rechtwidrig. Im Verfahren sei den Behörden auch eine Reihe - näher bezeichneter - Verfahrensmängel unterlaufen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 29, Absatz 5, AWG haben im Verfahren zur Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller
  2. Ziffer 2
    die betroffenen Grundeigentümer
  3. Ziffer 3
    die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959
              4.              die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage
              5.              das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974
6. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Absatz 4, innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.
Der im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, erwähnte Absatz 4, des Paragraph 29, AWG enthält folgende Regelung:
Wird eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von 6 Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.
Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0098, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0123, u.a.). Würde sich die beschwerdeführende Partei nur auf ihre aus Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG erfließenden Rechte berufen, wäre die Beschwerde zurückzuweisen.
Unabhängig von der Parteistellung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG kann jedoch auch einer Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage aus einem der anderen Rechtsgründe des Paragraph 29, Absatz 5, AWG Parteistellung zukommen, welche auch subjektiv-öffentliche Rechte und damit ein Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gewährt.
Die beschwerdeführende Partei behauptet auch die Verletzung von Rechten, die ihr aus ihrer Stellung als Nachbar (Grundnachbar) der geplanten Anlage zustünden und wirft der belangten Behörde vor, diese habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die beschwerdeführende Partei habe im Verfahren die Verletzung solcher subjektiv-öffentlicher Rechte nicht geltend gemacht.
Eine Untersuchung des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren zeigt jedoch, daß sie tatsächlich keine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend gemacht hat, die sich aus einer allfälligen Stellung der beschwerdeführenden Partei als (Grund-)Nachbar ergeben könnten.
Nach Paragraph 75, Absatz 2, der Gewerbeordnung - diese Bestimmung ist nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG für den Begriff des Nachbarn im Sinn des AWG maßgeblich - sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß und warum DIE BESCHWERDEFÜHRENDE PARTEI durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der geplanten Anlage gefährdet oder belästigt werden könnte oder daß IHR Eigentum oder IHRE>sonstigen dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Insbesondere fehlt jede konkrete Bezugnahme auf ein Grundstück oder ein dingliches Recht der beschwerdeführenden Partei. Auch in der Beschwerde läßt die beschwerdeführende Partei trotz ihres Hinweises auf ihr Grundeigentum jegliche Bezugnahme auf konkrete Grundstücke vermissen. Zu Recht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die beschwerdeführende Partei mit ihren Einwendungen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend gemacht hat. Es braucht daher nicht auch noch die Frage der Rechtzeitigkeit der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen geprüft werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070085.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996070085_19961029X00