Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X01

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 1

Stammrechtssatz

Liegt das Gesamtfehlverhalten eines Fremden (hier Türken) einerseits im Erwerb eines deutschen Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich, andererseits in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung, so liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 vor, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt dieses Fremden die öffentliche Ordung gefährde, wobei festzuhalten ist, daß jede der beiden in Rede stehenden Verhaltensweisen für sich einen, das öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der seinem Gehalt nach dem Tatbetand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 gleichzuhalten ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0405; E 29.7.1993, 93/18/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X02

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X03

Entscheidungstext 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Oktober 1994, Zl. SD 753/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 1990 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, sei am 1. Februar 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 30. April 1991 einen Sichtvermerksantrag gestellt. Aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin und des von ihm vorgelegten Befreiungsscheines sei dem Beschwerdeführer ein Sichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 8. Jänner 1994 erteilt worden. Die Ehe des Beschwerdeführers sei mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 11. Februar 1994 für nichtig erklärt worden. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich u. a., daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Eingehung einer Ehe zur Beschaffung der genannten Berechtigungen stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, das die Annahme rechtfertige, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Es sei daher die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich aufgrund seines dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich auf einen hohen Grad an Integration zu berufen. Darüber hinaus lägen auch keinerlei familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich vor. Doch selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers - er sei seit längerem im Bundesgebiet beschäftigt -, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und insoweit im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sei den öffentlichen Interessen, die an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestünden, das weitaus maßgeblichere Gewicht beizumessen als den damit verbundenen - aber als gering zu bezeichnenden - Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nur seinem rechtsmißbräuchlichen Verhalten zu verdanken habe. Das Aufenthaltsverbot sei somit auch nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die belangte Behörde habe nicht näher ausgeführt, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Jedenfalls lasse sich der von der Behörde festgestellte relevante Sachverhalt nicht unter die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 FrG subsumieren. Es handle sich daher um einen von der belangten Behörde "neu geschaffenen Tatbestand" und habe sie die Verhängung des Aufenthaltsverbotes "im freien Ermessen" vorgenommen.

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf Paragraph 18, Absatz eins, FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf Paragraph 19 und Paragraph 20, leg. cit.) gestützt werden, wenn zwar - wie im Beschwerdefall - keiner der (demonstrativ aufgezählten) Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG verwirklicht ist, wohl aber das Gesamt(fehl)verhalten des betreffenden Fremden die in Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0582, mwN).

2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall das im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin - daß diese vom Gericht rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, bleibt in der Beschwerde unbestritten - zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Beschäftigungsbewilligung, Aufenthaltsberechtigung) erblickt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein die öffentliche Ordnung - nicht die öffentliche Ruhe oder Sicherheit (was von der belangten Behörde auch nicht ins Treffen geführt wurde) - erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache i. S. des Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 93/18/0582).

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privatleben verbunden wäre. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sei ein "inhaltlicher Feststellungsmangel" gegeben.

3.2. Dieser Beschwerdeeinwand ist nicht zielführend. Zunächst ist festzuhalten, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers ebenso wie seine Beschäftigung hinsichtlich deren jeweiliger Berechtigung letztlich auf der rechtsmißbräuchlich eingegangenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen basieren. Selbst wenn man unbeschadet dessen dennoch einen im Grunde des Paragraph 19, FrG relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers annehmen wollte, so wäre damit für den Standpunkt der Beschwerde nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - von der belangten Behörde zutreffend beurteilt - aufgrund des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme nach der genannten Bestimmung zulässig. Wer, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmißbräuchlich (ausschließlich) zu dem Zweck vorgeht, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstößt gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) notwendig erscheinen lassen - eine Beurteilung, die umsomehr zutrifft, als sich der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im bekämpften Bescheid im Zeitpunkt von dessen Erlassung bereits etliche Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und insoweit das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zusätzlich beeinträchtigt hat.

4. Bei Annahme eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers und der demnach - neben der Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei - auch erforderlichen Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG, wäre die Zulässigkeit dieser Maßnahme auch nach dieser Bestimmung zu bejahen. Da weder familiäre noch sonstige Bindungen des Beschwerdeführers (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG) festgestellt wurden und auch das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf das besagte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist, würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

5. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern die behauptete Nichtgewährung des Parteiengehörs von Relevanz gewesen sein könnte. Was den angeblichen Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht anlangt, so geht dieser Vorwurf schon deshalb ins Leere, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, es sei Akteneinsicht verweigert worden.

6. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994181053_19950119X00