Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bringt der Sohn des Berufungswerbers der Berufungsbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis, daß sein Vater verstorben und er als alleiniger und bereits eingeantworteter Erbe in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten und nunmehr in dieser Eigenschaft Fischereiberechtigter sei, und wird der Berufungsbescheid versehentlich dem Sohn als (ehemaligen) Vertreter seines verstorbenen Vaters zugestellt, so ändert dies nichts daran, daß der Sohn im Zuge des Berufungsverfahrens die Stellung einer Partei erlangte.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X01

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn eine Behörde einer Partei trotz deren Verlangen den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekannt gibt, so bewirkt dieses Versäumnis keine Verletzung von Rechten der Partei, soferne die Partei nicht daran gehindert wird, sich mit dem Gutachten konkret auseinanderzusetzen und ihre Gegenposition darzustellen. Daß der Bf gleichwohl durch das Nichterkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X02

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0511/66 E 6. Februar 1967 VwSlg 7074 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 legt der Behörde nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakte an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteineinsicht zu übersenden, erklärt dies aber auch nicht für unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X03

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X04

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Partei hat darzulegen, weshalb die Einholung eines hydrobiologischen, eines bio-chemischen und eines Umweltverträglichkeitsgutachtens (unter Beiziehung des Umweltanwaltes beim Amt der Landesregierung) sowie eines - nach bestimmten Kriterien unterteilten - Fischereisachverständigengutachtens erforderlich sei, um zu einer mängelfreien Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Die Behauptung allein, daß die Notwendigkeit der Erstellung solcher Gutachten gegeben sei, reicht nicht aus, die Relevanz der Nichteinholung dieser Gutachten aufzuzeigen. Außerdem bleibt es der Partei unbenommen die von ihr ohne weitere Begründung für erforderlich erachteten Gutachten von sich aus einzuholen und der Behörde als weitere Entscheidungshilfen vorzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X05

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs6;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Um (ua) dem Fischereiberechtigten die rechtliche Möglichkeit zu geben, einen Schadenersatzanspruch iSd Paragraph 26, Absatz 2, WRG von vornherein bei Gericht - im Unterschied zu Paragraph 117, WRG in der Fassung 1988/693 und 1990/252 wonach hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen (nur) eine sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben ist - geltend zu machen, hat er ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet wird.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X06

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs2;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X07

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Wahrung der im Paragraph 105, WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X08

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112 Abs1;
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Dritten erwächst aus Paragraph 112, Absatz eins, WRG kein Anspruch auf Festsetzung der in dieser Bestimmung genannten Fristen (Hinweis E 13.6.1989, 85/07/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X09

Entscheidungstext 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs6;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1990, Zl. 510.164/09-I5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Reinhalteverband G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.990,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 12. Juli 1989 war unter Bezugnahme auf die Paragraphen 99, Absatz eins, Litera c und h, 15, 22, 32 Absatz 2, 60, ff, 72, 105, 111, 112 und 117 WRG 1959 der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (mP) auf deren Ansuchen unter Spruchpunkt römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung "zur Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21.8.1974, Zl. I-12.117/38-1974, in der Fassung des Bescheides vom 2.10.1984, Zl. 1/01-25.039/9-1984, wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage zur Erfassung der Abwässer von Siedlungsgebieten im Gemeindegebiet E und H" sowie "zur Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projekts der Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing. W-Dipl.Ing. F, vom August 1987, Projektnummer 287/A, und der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen" unter einer Reihe von im Spruchpunkt römisch zwei detailliert angeführten Auflagen erteilt worden.

Unter Spruchpunkt römisch drei war "aufgrund der bisher vorgebrachten Forderungen" des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. März 1989 und der Eingabe vom 5. Mai 1989 "das Verfahren hinsichtlich der festzusetzenden Entschädigung für die Fischereinachteile gemäß Paragraph 117, des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF einem gesonderten Verfahren vorbehalten" worden; dies unter gleichzeitigem Hinweis darauf, "daß grundsätzlich den Fischereiberechtigten eine Entschädigung zusteht".

Spruchpunkt römisch vier enthält die Feststellung, daß hinsichtlich der durch das Projekt der mP "berührten Grundstücke" die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 mit der Erteilung dieser Bewilligung als eingeräumt anzusehen seien. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund könnten in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Festgestellt werde weiter, "daß die Eigentümer der berührten und benachbarten Grundstücke gemäß Paragraph 72, WRG 1959 verpflichtet sind, zur Ausführung und Instandhaltung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile das Betreten und Benützen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung der Baustoffe, Geräte, Werkzeuge und dgl. und zur Bereitung der Baustoffe zu dulden, insoweit sich dies als unbedingt notwendig erweist".

Unter Spruchpunkt römisch fünf finden sich zwei Feststellungen, und zwar erstens, "daß die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in keinem Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht" (Paragraph 55, Absatz 3, WRG 1959) und zweitens, daß "bei der Erteilung der Bewilligung - die Einhaltung der erteilten Auflagen vorausgesetzt - mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen im Sinne des Paragraph 26, WRG 1959 nicht gerechnet wird".

Spruchpunkt römisch sechs schließlich enthält den Ausspruch über die von der mP zu entrichtenden Verfahrenskosten.

2. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) gemäß Paragraph 66, AVG 1950 die gegen den Bescheid des LH "von Dr. H sen., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H jun." erhobene Berufung ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 und nach vollständiger (wörtlicher) Wiedergabe des von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens (vom 29. November 1989) folgendes aus: Dem Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, daß sich aus dem Bauvorhaben (der mP) nur vorübergehende Beeinträchtigungen ergeben würden. Die Forderungen (des Beschwerdeführers) nach einer gänzlichen Verlegung der Kanaltrasse bzw. nach dem Verzicht auf den Einsatz von Baumaschinen und der Durchführung der Arbeiten bei höherer Wasserführung würden für den Konsenswerber (die mP) jedenfalls unverhältnismäßige Erschwernisse bringen. Die Errichtung des gegenständlichen Hochwassersammlers würde sogar Vorteile für den Fischereiberechtigten bringen, da die Schmutzwässer im Einzugsgebiet des Sammlers der Fischach ferngehalten würden. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft (vom 19. Juli 1990) - beide Gutachten seien dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden - habe dargetan, daß bei vorgeschlagener Bauweise nur eine vorübergehende Beeinträchtigung der Fischerei (im wesentlichen in Form einer Minderung des Pachteinkommens aufgrund eingeschränkter Möglichkeit der Ausübung der Angelfischerei während der Zeit der Bauausführung) zu erwarten sei. Unter der Annahme einer dreimonatigen Bauzeit sei im fischereiwirtschaftlichen Gutachten für diese Zeit ein 100%iger Pachtentgang bestätigt und für sechs Monate im Anschluß an die Bauarbeiten eine 50%ige Verminderung des Pachteinkommens geschätzt worden. Da somit die genaue Festsetzung des Schadenersatzes von der tatsächlichen Bauzeit abhänge, sei die Schadenersatzhöhe erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens festzusetzen. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sich daher insoweit zu Recht die Entscheidung vorbehalten. Ein - vom Beschwerdeführer verlangtes - geologisches Gutachten werde nur für spezielle Baumaßnahmen und spezielle Baumeßvorhaben bei der Trassenführung, insbesondere auch für die Ausgestaltung der Künette für notwendig erachtet; für die Trassenführung selbst sei ein solches Gutachten nicht erforderlich, umso mehr, als mit keiner über das geringfügige Ausmaß hinausgehenden Projektsänderung gerechnet werde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mP hat gleichfalls eine Gegenschrift eingebracht, in der begehrt wird, die Beschwerde unter Kostenzuspruch als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf diesbezügliche Zweifel der mP ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert war. Da der angefochtene Bescheid an den Vater des Beschwerdeführers, vertreten durch diesen, gerichtet und auch zugestellt worden sei, jener aber bereits am 10. Februar 1990 verstorben sei, sei dieser Bescheid insoweit ins Leere gegangen. Der im Berufungsverfahren lediglich als Parteienvertreter, nicht aber als Partei aufgetretene Beschwerdeführer sei deshalb nicht beschwerdelegitimiert.

1.2. Dieser Argumentation vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Unbestritten ist, daß Adressat des Bescheides des LH (oben römisch eins.1.) - soweit im gegebenen Zusammenhang von Belang - der Vater des Beschwerdeführers (vertreten durch diesen) war und auch die Berufung gegen diesen Bescheid von jenem erhoben wurde. Nach Ausweis der Akten hat der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens der belangten Behörde mehrmals das Ableben seines Vaters am 10. Februar 1990 zur Kenntnis gebracht und zudem darauf hingewiesen, daß er als alleiniger und bereits eingeantworteter Erbe in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten und nunmehr in dieser Eigenschaft Fischereiberechtigter sei vergleiche insbesondere die Äußerung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 30. November 1990). Dem entsprechend hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in dem von ihr durchgeführten Verfahren auch als Partei behandelt vergleiche insbesondere die an den Beschwerdeführer unmittelbar gerichteten Schreiben vom 21. August 1990 und vom 19. November 1990, mit denen diesem das Parteiengehör zu den Sachverständigengutachten eingeräumt wurde). Daß die belangte Behörde ungeachtet dessen - offenbar versehentlich - den bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer als (ehemaligem) Vertreter seines verstorbenen Vaters zugestellt hat, ändert nichts daran, daß der Beschwerdeführer selbst aufgrund der genannten Umstände im Zuge des Berufungsverfahrens die Stellung einer Partei erlangte und von der belangten Behörde auch als solche behandelt wurde. Wenngleich nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer (in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens) gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden ist, vermochte ihn dies im Grunde des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG an der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht zu hindern. Die Beschwerde ist demnach weder unzulässig - wie die mP meint - noch ist der Beschwerdeführer - wie er meint - durch die unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten in seinen Rechten verletzt worden.

Es ist sohin in die meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.

2. Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist nicht zielführend. Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde die von ihr eingeholten Sachverständigengutachten (des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 29. November 1989 und vom 14. November 1990 und der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft vom 19. Juli 1990), und zwar jeweils vollständig, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser hat zu den Gutachten auch jeweils in ausführlicher Weise Stellung genommen. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer trotz seines Verlangens den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekanntgegeben hat, so vermochte dieses Versäumnis eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht zu bewirken, war er doch ungeachtet dessen, wie seine jeweils ausführlichen Stellungnahmen vom 26. September 1990 und vom 30. November 1990 zeigen, nicht daran gehindert, sich mit den Gutachten konkret auseinanderzusetzen und seine Gegenposition darzustellen. Daß der Beschwerdeführer gleichwohl durch das Nichtkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan. Die Übersendung des gesamten Verfahrensaktes an die Behörde erster Instanz war - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - von Gesetzes wegen nicht geboten vergleiche dazu die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 187 unter 3. angeführten hg. Entscheidungen); im übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht verwehrt.

3. Eine Darlegung, worin in Ansehung der unter Spruchpunkt römisch vier des erstinstanzlichen Bescheides (von der belangten Behörde bestätigt) enthaltenen Feststellung vergleiche oben römisch eins.1.) eine "Aktenwidrigkeit" gelegen sein soll, ist die Beschwerde schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer scheint zudem übersehen zu haben, daß sich diese Feststellung ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich auf "durch das Projekt berührte Grundstücke" bezieht, somit den Beschwerdeführer, der an dem Verfahren allein als Fischereiberechtigter und nicht als "berührter Grundeigentümer" teilgenommen hat, von vornherein nicht betreffen konnte.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Meinung vertritt, es stehe ihm als "Träger der im Gegenstand betroffenen Fischereirechte an der Fischach - und sohin auch als dinglich Berechtigtem - jedenfalls in Wahrung seines Eigentumsrechtes" zu, eine Unterlassung der Kanalisationsarbeiten zu begehren, bzw. zum Ausdruck bringt, es könne "in Ermangelung des Vorliegens der Zustimmung des Beschwerdeführers" die Realisierung des geplanten Projektes der mP nicht erfolgen, so verkennt er damit die ihm vom Gesetz zugestandene Rechtsposition. Während bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, zu denen u.a. das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

4. Der behauptete Begründungsmangel derart, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den "Inhalt der bestätigten wasserrechtlichen Bewilligung wiederzugeben", liegt nicht vor. Durch die spruchmäßige "Abweisung" der Berufung hat die belangte Behörde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Bescheid des LH aufrechterhält und damit inhaltlich in ihre Entscheidung aufnimmt. Der Vorwurf, daß die "bescheidmäßig angeführten gesetzlichen Bestimmungen unrichtig zitiert und bei der Bescheiderlassung angewendet worden sind", wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im übrigen wird hinsichtlich einzelner der von den Behörden beider Rechtsstufen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

5. Der Beschwerdeführer erblickt einen weiteren Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Einholung eines geologischen, eines hydro-biologischen, eines bio-chemischen und eines Umweltverträglichkeitsgutachtens (unter Beiziehung des Umweltanwaltes beim Amt der Salzburger Landesregierung) sowie eines - nach bestimmten Kriterien unterteilten - Fischereisachverständigengutachtens nicht entsprochen habe. Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzutun. Er hat es nämlich verabsäumt darzulegen, WESHALB die Beiziehung von Sachverständigen aus den genannten Bereichen erforderlich gewesen sei, um zu einer mängelfreien Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Die Behauptung allein, DASS die Notwendigkeit der Erstellung solcher Gutachten gegeben sei, reicht nicht aus, die Relevanz der Nichteinholung der vom Beschwerdeführer gewünschten Gutachten aufzuzeigen. Hinzuzufügen ist, daß es dem Beschwerdeführer unbenommen blieb, die von ihm ohne weitere Begründung für erforderlich erachteten Gutachten von sich aus einzuholen und der Behörde als weitere Entscheidungshilfen vorzulegen. Jedenfalls kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der umfangreichen fachlichen Äußerungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Gutachtens der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft - denen der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene stehenden gutachtlichen Äußerungen entgegensetzte - keinen Anlaß fand, im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Gutachten aus den bezeichneten Fachbereichen einzuholen. Was im besonderen das vom Beschwerdeführer monierte geologische Gutachten anlangt, so hat übrigens die belangte Behörde diesem Begehren - einem Passus im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend - insofern Rechnung getragen, als sie die Einholung eines derartigen Gutachtens für spezielle Baumaßnahmen und Baumeßvorhaben bei der Trassenführung (vor Bauinangriffnahme) für erforderlich erachtete.

6. Gleichfalls nicht zielführend ist der Einwand, es sei der belangten Behörde aufgrund der vorgelegten Planunterlagen und "Projektierungsaufzeichnungen" keine konkrete Beurteilung, "insbesondere des tatsächlich konkreten Trassenverlaufes der Kanalstränge", möglich gewesen. Es genügt, den Beschwerdeführer dazu auf den von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche oben römisch eins.1.) zu verweisen.

7. Die Beschwerde rügt die im Spruchpunkt römisch fünf des Bescheides des LH enthaltene und von der belangten Behörde bestätigte Feststellung, daß die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in keinem Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe, und zwar deshalb, weil insoweit von der Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen worden seien, sodaß die bezeichnete Feststellung als "aktenwidrig" anzusehen sei. Worin eine solche Aktenwidrigkeit, d.h. ein Widerspruch der in Rede stehenden Feststellung zu aktenkundigen Ermittlungsergebnissen, gelegen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Gerichtshof vermag von sich aus im gegebenen Zusammenhang aufgrund der Aktenlage eine Aktenwidrigkeit nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Wasserrechtsbehörde mit dieser spruchmäßigen Feststellung - weiterer diesbezüglicher Feststellungen seitens der belangten Behörde etwa in der Bescheidbegründung bedurfte es nicht - ihrer aus Paragraph 54, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, erwachsenen Verpflichtung nachgekommen. Daß diese Feststellung unrichtig sei, d.h. dem Vorhaben der mP tatsächlich eine bestehende wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung vergleiche dazu die Aufstellung bei ROSSMANN, Wasserrecht, Wien 1990, S. 134) entgegenstünde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

8.1. Was die zweite im von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkt römisch fünf des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Feststellung anlangt, so "erhebt" der Beschwerdeführer "die Frage, woher die Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz diese Feststellung zu übernehmen in der Lage war, obwohl im Gegenstand unzweifelhaft feststeht, daß Schäden am Fischereirecht des Beschwerdeführers in der Fischach in jedem Fall bei Realisierung des geplanten Kanalisationsprojektes eintreten werden". Demgemäß - so meint der Beschwerdeführer - wäre seitens der belangten Behörde "geradezu vom Eintritt nachteiliger Einwirkungen im Sinne des Paragraph 26, WRG auszugehen gewesen".

8.2. Der mit "Schadenshaftung" überschriebene Paragraph 26, WRG 1959 sieht in seinem Absatz eins, eine Haftung der Wasserberechtigten für Schäden vor, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenützungsanlage entstehen, und zwar, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des ABGB, somit zunächst eine Verschuldenshaftung. Etwas anderes bestimmt der Absatz 2, dieses Paragraphen, indem er normiert, daß dann, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (unter anderem) ein Fischereirecht beeinträchtigt wird, der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens haftet, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (Erfolgshaftung). Um (u.a.) dem Fischereiberechtigten die rechtliche Möglichkeit zu geben, einen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 von vornherein bei Gericht - im Unterschied zu Paragraph 117, WRG 1959 in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1988, und 252 aus 1990,, wonach hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen (nur) eine sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben ist - geltend zu machen (siehe Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz WRG 1959), hat er ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet wird. Diesem subjektiv-öffentlichen Recht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde durch die Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Feststellung im Bescheid des LH Rechnung getragen.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die besagte Feststellung sei inhaltlich unzutreffend, ist verfehlt. In dem Gutachten der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft wird ausdrücklich festgehalten, daß im Beschwerdefall allein mit durch das "Baugeschehen" verursachten (auf die Bauzeit und die unmittelbar daran anschließende Zeit beschränkten) Beeinträchtigungen der Fischerei zu rechnen sei, die sich im wesentlichen in einer Minderung des Pachteinkommens auswirken würden. Diese fachliche Aussage - vom Beschwerdeführer nicht mit entsprechender Fachkunde bekämpft - ist dahin zu werten, daß nach sachverständiger Voraussicht durch die von der mP beabsichtigte Wasserbenutzung dem Fischereiberechtigten vermögensrechtliche Nachteile erwachsen werden. Auf dieses fachliche Urteil gestützt, hat die belangte Behörde in Bestätigung des Spruchpunktes römisch vier des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde nach eine ENTSCHÄDIGUNG im Sinne des Paragraph 117, WRG 1959 zustehe. Da sich aus diesem Gutachten, aber auch aus sonstigen Ermittlungsergebnissen nicht ableiten läßt, daß durch die (erweiterte) Kanalisationsanlage der mP als solche oder deren Betrieb ein Schaden für das Fischereirecht des Beschwerdeführers eintreten werde - allein der Eintritt eines derartigen Schadens würde einen SCHADENERSATZanspruch im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 begründen -, begegnet die dementsprechende Feststellung der Wasserrechtsbehörde keinen rechtlichen Bedenken.

9.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters vor, dadurch rechtswidrig gehandelt zu haben, daß sie den von der Erstinstanz ausgesprochenen Vorbehalt eines gesonderten Verfahrens zur Festsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 bestätigt habe.

9.2. Der Beschwerdeführer läßt mit diesem Vorbringen Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 außer acht. Nach dieser Bestimmung sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem Entschädigungsleistungen im Sinne des Absatz eins, in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Von dieser ausnahmsweise vorgesehenen Möglichkeit hat die Wasserrechtsbehörde im Beschwerdefall Gebrauch gemacht. Da sie nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offengelassen und einem abgesonderten Bescheid vorbehalten und auch in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb im vorliegenden Fall ein derartiger Vorbehalt für geboten erachtet werde, liegt die vom Beschwerdeführer insoweit behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

10. Die Beschwerde rügt, daß die seitens der Wasserrechtsbehörde vorgenommene Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 60, ff WRG 1959 "im Gegenstand nicht rechtmäßig erfolgt ist". Die angefochtene Entscheidung enthalte nämlich keinen Abspruch über die Begründung von Zwangsrechten gegenüber dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da dem Fischereiberechtigten der gleiche Schutz wie den Trägern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 einzuräumen sei. Dieser Vorwurf beruht auf einer grundlegenden Verkennung des Inhaltes des hier maßgeblichen, die rechtliche Stellung eines Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren umschreibenden Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hiezu auf die Erwägungen unter römisch zwei.3. verwiesen.

11. Die Auffassung der Beschwerde, der mP wäre die wasserrechtliche Bewilligung für ihr Vorhaben "schon nach Abwägung des reinen Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 105, WRG zu versagen gewesen", zeigt eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht auf. Zutreffend führt dazu die Beschwerde selbst aus, daß die Wahrung der im Paragraph 105, WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Behörde dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.

12. Gesetzwidrig sei der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil er in Widerspruch zu Paragraph 112, WRG 1959 keine Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung enthalte. Auch diese Rüge führt nicht weiter. Wie zu Paragraph 105, WRG 1959 ist der Beschwerdeführer auch zu Paragraph 112, Absatz eins, leg. cit. darauf hinzuweisen, daß Dritten aus dieser Bestimmung kein Anspruch - hier: auf Festsetzung der darin genannten Fristen - erwächst vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 85/07/0298).

13. Schließlich glaubt der Beschwerdeführer darin eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen, daß die belangte Behörde die von ihm (seinem Rechtsvorgänger) erhobenen Einwendungen "unbeachtet" gelassen habe. Ihnen wäre Rechnung zu tragen gewesen, da hiedurch für das Vorhaben der mP keine unverhältnismäßige Erschwernis entstanden wäre. Insbesondere wäre auch bei einer geänderten Trassenführung die Realisierung des Kanals möglich. Diesen Beschwerdeausführungen steht das zu diesem Fragenkreis von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom 29. November 1989) entgegen, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, daß die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht aufgestellten Forderungen das Projekt der mP jedenfalls unverhältnismäßig erschweren würden. Da dieses sachverständige Urteil nicht als unschlüssig zu erkennen ist und ihm der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hegt der Gerichtshof keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde sich bei ihrer Entscheidung auf diese Fachäußerung stützte und sich demnach außerstande sah, dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

14. Da nach dem Gesagten die Beschwerde zur Gänze unbegründet ist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

15. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mP beruht darauf, daß die vorgelegte Beilage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Der belangten Behörde war Vorlageaufwand lediglich im Ausmaß des gestellten Antrages zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung "zu einem anderen Bescheid" Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWT_1991070012_19920128X00