Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0438

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0438

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0439

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0511/66 E 6. Februar 1967 VwSlg 7074 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 legt der Behörde nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakte an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteineinsicht zu übersenden, erklärt dies aber auch nicht für unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190438.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190438_19901008X01

Rechtssatz für 90/19/0438

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0438

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs3;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0439

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 16, Absatz 3, AZG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0227).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190438.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190438_19901008X02

Entscheidungstext 90/19/0438

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0438

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §17 Abs1;
AZG §16 Abs3;
VStG §5 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0439

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde des N. gegen die beiden Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 1990, Zl. 5-212 Wi 22/4-90, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und Zl. 5-212 Wi 22/5-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der

belangten Behörde vom 16. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 6.12.1989, verbessert mit Eingabe vom 4.1.1990", auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 abgewiesen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers war darauf gerichtet gewesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Termines zwecks Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der von der Erstbehörde im Rechtshilfewege ersuchten Behörde zu bewilligen.

römisch zwei. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen

Bescheid vom 16. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Arbeitgeber eines namentlich genannten Kraftfahrers unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Sorge zu tragen, zumal anläßlich einer am 29. Juli 1989 an einem näher beschriebenen Ort durchgeführten Überprüfung des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei, daß dieser Arbeitnehmer 1) vom 28. Juli 1989 bis 29. Juli 1989 keine Ruhezeit gehabt habe, 2) dessen Lenkzeit im selben Zeitraum 11 Stunden und 3) die Einsatzzeit im selben Zeitraum 15 Stunden betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz, zu 2) nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Teilsatz und zu 3) nach Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, AZG) begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

römisch drei. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 ist unter den dort näher angeführten weiteren Voraussetzungen (Litera a und b) gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer vermag schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen, angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nicht erkennbar ist, welchen "Rechtsnachteil" der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben sollte, daß sein Rechtsvertreter nicht Gelegenheit gehabt hat, zu einem bestimmten Termin Akteneinsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich nach diesem Termin im gesamten Verwaltungsverfahren noch ausreichend Gelegenheit, von seinem entsprechenden Recht - sei es bei der Erstbehörde oder in der Folge bei der belangten Behörde - Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 der Behörde nicht die Verpflichtung auferlegt, Verwaltungsakten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1967, Slg. Nr. 7074/A). Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, erweist sich sohin als unbegründet.

Gleiches gilt hinsichtlich der Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Instanzenzug erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des AZG richtet. Insoweit genügt es zunächst, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281, zu verweisen. Zusätzlich ist anzumerken, daß die dort angestellten Überlegungen auch für die den Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdefall zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 16, Absatz 3, AZG zutreffen, zumal es sich auch dabei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 handelt vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/19/0227). Soweit der Beschwerdeführer auf das Verwaltungsgeschehen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweist und darin einen Verstoß auf Paragraph 17, AVG 1950 erblickt, so vermag ihm der Gerichtshof entsprechend den obigen Darlegungen nicht beizupflichten.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs dahin rügt, weil ihm die Aussage des als Zeugen vernommenen Kraftfahrers nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, so unterläßt er es auch im vorliegenden Beschwerdefall, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun und ist eine solche auch nicht erkennbar vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190438.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1990190438_19901008X00