Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Dezember 1986 gegen 20.00 Uhr in Götzens im Café „Neuwirt“ in alkoholisiertem Zustand durch Werfen eines Glaskerzenständers ins Gesicht einer namentlich angeführten Person ein Verhalten gesetzt, das geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen und er habe hiedurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen und es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Dezember 1986 gegen 20.00 Uhr in Götzens im Café „Neuwirt“ in alkoholisiertem Zustand durch Werfen eines Glaskerzenständers ins Gesicht einer namentlich angeführten Person ein Verhalten gesetzt, das geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen und er habe hiedurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 begangen und es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft die Beschwerde die Angabe des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides mit „Café Neuwirt“, weil es in Götzens ein Café dieses Namens nicht gäbe. Im amtlichen Telefonbuch scheine unter einem Personennamen nur ein „Gasthaus Neuwirt“ auf, doch gehe daraus nicht hervor, daß dieses ident mit dem „Café Neuwirt“ sei. Es gäbe in Götzens mehrere Personen mit dem Namen „Neuwirt“, weshalb der Beschwerdeführer in Verdacht geraten bzw. bezichtigt werden könnte, er habe irgendwo in Götzens in einem Café oder in einer Pension, deren Inhaber den Namen „Neuwirt“ trage, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Darüber hinaus hätte auch der Raum, in welchem die strafbare Handlung begangen worden sei, in der Tatortbeschreibung festgestellt werden müssen. Es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer werde abermals zur Verantwortung gezogen, er habe im „Gasthaus Neuwirt“ eine Ordnungsstörung begangen.
Das gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil es auf Grund allgemeiner Rechtschutzüberlegungen darauf ankommt, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Beweise anzubieten und ihn davor zu schützen, neuerlich wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft jeweils andere Tatbestände und enthält keine auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtssätze.Das gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil es auf Grund allgemeiner Rechtschutzüberlegungen darauf ankommt, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Beweise anzubieten und ihn davor zu schützen, neuerlich wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft jeweils andere Tatbestände und enthält keine auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtssätze.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Bezeichnung „Café Neuwirt“ sei unrichtig, vermag er eine Verletzung subjektiver Rechte durch die belangte Behörde nicht darzutun. Der Beschwerdeführer hat nämlich diesen Umstand im Verwaltungsstrafverfahren nie gerügt, obwohl auch die Erstbehörde diese Feststellung des Tatortes getroffen hat, er hat vielmehr selbst bei seiner Vernehmung vor der Gendarmerie laut Niederschrift vom 23. Dezember 1986 durch die Aussage, er sei in Götzens ins „Café Neuwirt“ gegangen, zugegeben, daß ihm durchaus bewußt war, welcher Tatort mit dieser Bezeichnung gemeint war. Auf Grund der unbestritten gebliebenen Tatzeit und der vom Beschwerdeführer auch selbst gewählten Tatortbezeichnung „Café Neuwirt“ ist er davor geschützt, wegen dieses strafbaren Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, da der Tatort im Sinne obiger Rechtsschutzüberlegungen ausreichend bestimmt angegeben wurde. Ob es sich dabei auch um die vom Inhaber gewählte Bezeichnung für das amtliche Telefonbuch gehandelt und in welchem Raum dieses Betriebes der Beschwerdeführer die strafbare Handlung gesetzt hat, ist im vorliegenden Fall für die gesetzlich geforderte Präzisierung der Tatortangabe nicht wesentlich. Auch für den Beschwerdeführer bestand während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens kein Zweifel, wo er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hatte, nämlich in Götzens in dem auch von ihm so bezeichneten „Café Neuwirt“.
Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt seiner bisherigen Stellungnahmen und der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde erklärt, ist ihm entgegenzuhalten, daß Verweisungen auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsätze keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250).Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt seiner bisherigen Stellungnahmen und der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde erklärt, ist ihm entgegenzuhalten, daß Verweisungen auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsätze keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250).
Der angefochtene Bescheid ist dennoch aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in Ansehung der in den Spruch gemäß § 44a lit. a VStG 1950 aufzunehmenden Tatumschreibung im wesentlichen jenem gleichgelagert, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/10/0170, betreffend denselben Beschwerdeführer zu Grunde liegt. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die Tatumschreibung auch eine Aussage über die durch die Tat bewirkte tatsächliche Störung der öffentlichen Ordnung zu enthalten hat. Fehlt dieses Tatbestandselement, dann ist der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dieselben Erwägungen gelten für den vorliegenden Beschwerdefall. Es genügt daher, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.Der vorliegende Beschwerdefall ist in Ansehung der in den Spruch gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 aufzunehmenden Tatumschreibung im wesentlichen jenem gleichgelagert, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/10/0170, betreffend denselben Beschwerdeführer zu Grunde liegt. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die Tatumschreibung auch eine Aussage über die durch die Tat bewirkte tatsächliche Störung der öffentlichen Ordnung zu enthalten hat. Fehlt dieses Tatbestandselement, dann ist der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dieselben Erwägungen gelten für den vorliegenden Beschwerdefall. Es genügt daher, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil der Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur einmal gebührt und dieser Aufwand pauschaliert ist. Es kann daher ein Aufwandersatz für die Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde, die Umsatzsteuer und eine gar nicht vorgesehene Pauschalgebühr sowie ein Einheitssatz nicht zusätzlich zugesprochen werden.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil der Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur einmal gebührt und dieser Aufwand pauschaliert ist. Es kann daher ein Aufwandersatz für die Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde, die Umsatzsteuer und eine gar nicht vorgesehene Pauschalgebühr sowie ein Einheitssatz nicht zusätzlich zugesprochen werden.
Wien, am 21. März 1989