Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten. Gibt daher ein Zollschuldner der ausländische Medikamente (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten), für die bei der Einfuhr kein Zoll entrichtet wurde, im Inland käuflich erworben hat, bei seiner ersten Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde zu Protokoll, es sei ihm bekannt gewesen, daß die genannten Medikamente verbotene Präparate seien und führt er vier Wochen später in einem Schriftsatz aus, die Protokollierung seiner ersten Aussage sei so zu verstehen, daß lediglich die Einnahme dieser Präparate verboten gewesen sei, so ist die Feststellung der Finanzstrafbehörde, der Zollschuldner habe zwar nicht gewußt, aber jedoch zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß die streitverfangenen Medikamente ohne Durchführung eines gesetzmäßigen Zollverfahrens in das Inland gelangt seien und somit solcherart grobe Fahrlässigkeit iSd § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 zu vertreten habe, nicht rechtswidrig.Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten. Gibt daher ein Zollschuldner der ausländische Medikamente (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten), für die bei der Einfuhr kein Zoll entrichtet wurde, im Inland käuflich erworben hat, bei seiner ersten Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde zu Protokoll, es sei ihm bekannt gewesen, daß die genannten Medikamente verbotene Präparate seien und führt er vier Wochen später in einem Schriftsatz aus, die Protokollierung seiner ersten Aussage sei so zu verstehen, daß lediglich die Einnahme dieser Präparate verboten gewesen sei, so ist die Feststellung der Finanzstrafbehörde, der Zollschuldner habe zwar nicht gewußt, aber jedoch zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß die streitverfangenen Medikamente ohne Durchführung eines gesetzmäßigen Zollverfahrens in das Inland gelangt seien und somit solcherart grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG 1955 zu vertreten habe, nicht rechtswidrig.