Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs 1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen genügt nicht das blosse Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen, zB Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, zu treffen (Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 1 EKHG). Zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach § 5 Abs 1 VStG muss der Zulassungsbesitzer beweisen, dass er über das bloße Verbot der Benützung des Fahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus Paragraph 103, Absatz eins, KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen genügt nicht das blosse Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen, zB Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, zu treffen (Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 6, Absatz eins, EKHG). Zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG muss der Zulassungsbesitzer beweisen, dass er über das bloße Verbot der Benützung des Fahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.