Das Verschulden des Parteibevollmächtigten selbst trifft die Partei, beides iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 ("ohne ihr Verschulden" verstanden).Das Verschulden des Parteibevollmächtigten selbst trifft die Partei, beides iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 ("ohne ihr Verschulden" verstanden).