Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0100

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 ist ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X01

Im RIS seit

20.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040100_19870120X01

Rechtssatz für 86/04/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0100

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X02

Im RIS seit

20.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040100_19870120X02

Rechtssatz für 86/04/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0100

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X03

Im RIS seit

20.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040100_19870120X03

Rechtssatz für 86/04/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/04/0100

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Für die Inbetriebnahme eines Filialbetriebes (einer Handelskette) ohne rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung (im Berufungsstadium wegen Rechtsmittel der Nachbarn), ist der iSd Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 2, GewO zur Kenntnis genommene Filialgeschäftsführer gem Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn diese Inbetriebnahme von der Unternehmensleitung angeordnet wurde. Der Einwand des Beschuldigten, dass er durch die Verweigerung der von der Unternehmensleitung angeordneten Inbetriebnahme mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insb auch mit der Kündigung zu rechnen gehabt und sich daher in einem Notstand befunden hätte, ist ohne Darlegung der näheren Sachverhaltsumstände, insb ob und in welcher Weise er allenfalls zumindest Bedenken gegen obige Anordnung vorgebracht hätte, rechtlich bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X04

Im RIS seit

20.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040100_19870120X04