Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, ist, sofern das Wacheorgan hiezu keine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs 2 StVO zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 6.11.1967, 0093/67, VwSlg 7211 A/1967 und E 27.1.1972, 0381/71, VwSlg 8156 A/1972; Hier wurde die Atemluftprobe vom Bf mit dem Hinweis nicht durchgeführt, er müsse vorerst seinen Führerschein aus seiner Wohnung holen, zu welchem Zwecke sich ohne Zustimmung der SWB gewaltsam vom Ort der Betretung entfernen wollte).Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, ist, sofern das Wacheorgan hiezu keine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 6.11.1967, 0093/67, VwSlg 7211 A/1967 und E 27.1.1972, 0381/71, VwSlg 8156 A/1972; Hier wurde die Atemluftprobe vom Bf mit dem Hinweis nicht durchgeführt, er müsse vorerst seinen Führerschein aus seiner Wohnung holen, zu welchem Zwecke sich ohne Zustimmung der SWB gewaltsam vom Ort der Betretung entfernen wollte).