Auf Grund ihres Antrages wurde der Mutter der Beschwerdeführerin, MN, mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. August 1976 gemäß § 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, (TSHG) ab 1. August 1976 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bis 31. Jänner 1977 eine laufende Sozialhilfe in der Höhe von monatlich S 1.600,-- für die Miete bewilligt.Auf Grund ihres Antrages wurde der Mutter der Beschwerdeführerin, MN, mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. August 1976 gemäß Paragraph 4, des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1973,, (TSHG) ab 1. August 1976 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bis 31. Jänner 1977 eine laufende Sozialhilfe in der Höhe von monatlich S 1.600,-- für die Miete bewilligt.
Im Rahmen einer vom Stadtmagistrat Innsbruck veranlaßten Befragung gab die Beschwerdeführerin im September 1976 an, als Serviererin monatlich S 7.000,-- netto zu verdienen, ihr Ehemann verdiene S 9.000,-- monatlich netto, es bestünden keine Sorgepflichten. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie eine Eigentumswohnung gekauft, für die das Ehepaar S 7.980,-- (S 3.000,-
-Abzahlungen an das Finanzamt, S 2.500,-- Kreditrückzahlung und S 2.480,-- Mietzins) monatlich abzahlen müsse; hiezu käme noch die Kreditrückzahlung für das Auto von monatlich S 1.800,--, zusammen monatlich S 9.780,-- an Zahlungsverpflichtungen. Weiters enthält dieser Bericht mit Maschinschrift den Vermerk, die Beschwerdeführerin erkläre sich bereit, die Hälfte des vorgeschriebenen Beitrages zu leisten. Dazu ist, offenkundig mit Handschrift der Beschwerdeführerin, hinzugefügt: "Solange die Schulden vorhanden sind, bin ich nicht in der Lage den Beitrag zu leisten."
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. September 1976 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 TSHG verpflichtet, für die mit Bescheid "des Sozialamtes der Stadt Innsbruck" vom 31. August 1976 an ihre Mutter gewährte Sozialhilfe ab 1. Oktober 1976 im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Leistung eines Beitrages in Höhe von S 800,-- monatlich Ersatz zu leisten. Gemäß § 9 Abs. 1 TSHG sowie § 154 ABGB seien im Falle der Not auch die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Bei einem Familieneinkommen in der Höhe von monatlich zirka S 16.000,-- netto, dem Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von monatlich insgesamt S 9.780,-- gegenüberstünden, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich S 800,-- als teilweisen Sozialhilfekostenersatz zu leisten.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. September 1976 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TSHG verpflichtet, für die mit Bescheid "des Sozialamtes der Stadt Innsbruck" vom 31. August 1976 an ihre Mutter gewährte Sozialhilfe ab 1. Oktober 1976 im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Leistung eines Beitrages in Höhe von S 800,-- monatlich Ersatz zu leisten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TSHG sowie Paragraph 154, ABGB seien im Falle der Not auch die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Bei einem Familieneinkommen in der Höhe von monatlich zirka S 16.000,-- netto, dem Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von monatlich insgesamt S 9.780,-- gegenüberstünden, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich S 800,-- als teilweisen Sozialhilfekostenersatz zu leisten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1976 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Zitierung des § 9 TSHG und des § 154 ABGB kam die belangte Behörde zu dem Schluß, auf Grund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sei die Bemessung der Ersatzleistung, wie sie die erstinstanzliche Behörde getroffen habe, nicht überhöht.Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1976 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Zitierung des Paragraph 9, TSHG und des Paragraph 154, ABGB kam die belangte Behörde zu dem Schluß, auf Grund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sei die Bemessung der Ersatzleistung, wie sie die erstinstanzliche Behörde getroffen habe, nicht überhöht.
Die Zustellung dieses Bescheides wurde im Dezember 1976, gemäß § 25 Abs. 1 AVG 1950, nicht zu eigenen Handen veranlaßt. Dieses Schriftstück wurde, wie sich aus einer im Akt erliegenden Fotokopie eines Rückscheines ergibt, seinerzeit dem Zustellungsbevollmächtigten der Firma, bei der seinerzeit auch die Beschwerdeführerin beschäftigt war, übergeben. Ob sie auch in die Hände der Beschwerdeführerin gelangte - die Beschwerdeführerin verneint dies -, ist aus den Unterlagen nicht feststellbar. Es wurde daher im August 1979 eine neuerliche Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1976 veranlaßt; dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 30. August 1979 übernommen.Die Zustellung dieses Bescheides wurde im Dezember 1976, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AVG 1950, nicht zu eigenen Handen veranlaßt. Dieses Schriftstück wurde, wie sich aus einer im Akt erliegenden Fotokopie eines Rückscheines ergibt, seinerzeit dem Zustellungsbevollmächtigten der Firma, bei der seinerzeit auch die Beschwerdeführerin beschäftigt war, übergeben. Ob sie auch in die Hände der Beschwerdeführerin gelangte - die Beschwerdeführerin verneint dies -, ist aus den Unterlagen nicht feststellbar. Es wurde daher im August 1979 eine neuerliche Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1976 veranlaßt; dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 30. August 1979 übernommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin sei in jungen Jahren völlig alleingelassen worden, ihre Mutter habe sich um sie überhaupt nicht gekümmert und die Erziehung schwerstens vernachlässigt. Die Beschwerdeführerin habe sich unter schwierigsten Umständen durchschlagen müssen. Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf die Bestimmungen der "§§ 143, 154 ABGB" zur Auffassung gelangen müssen, daß ein Unterhaltsanspruch der Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber nicht bestehe und die Beschwerdeführerin auch nicht zum Rückersatz auch nur eines Teiles der Sozialhilfeleistungen, die ihrer Mutter gewährt worden seien, verpflichtet sei. Mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Antrag stellte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. September 1976 bestätigt. In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die ihrer Mutter mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. August 1976 gewährte Sozialhilfe ab 1. Oktober 1976 S 800,-- monatlich zu ersetzen. Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. August 1976 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Jänner 1977 eine laufende Sozialhilfe von monatlich S 1.600,-- bewilligt. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid verpflichtet, für die Monate Oktober 1976 bis Jänner 1977, das sind für vier Monate, S 800,-- monatlich, zusammen also S 3.200,--, zu ersetzen.
Die belangte Behörde gründet die grundsätzliche Erstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die ihrer Mutter geleistete Sozialhilfe auf die Bestimmungen des § 9 TSHG und des § 154 ABGB.Die belangte Behörde gründet die grundsätzliche Erstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die ihrer Mutter geleistete Sozialhilfe auf die Bestimmungen des Paragraph 9, TSHG und des Paragraph 154, ABGB.
Nach § 9 Abs. 1 TSHG haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Ersatzansprüche unter anderem nach § 9 können gemäß § 10 Abs. 1 TSHG, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist gemäß § 10 Abs. 2 TSHG auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zunehmen. Über den Ersatz der Kosten für Leistungen unter anderem nach § 4 ist gemäß § 10 Abs. 3 TSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.Nach Paragraph 9, Absatz eins, TSHG haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Ersatzansprüche unter anderem nach Paragraph 9, können gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TSHG, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TSHG auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zunehmen. Über den Ersatz der Kosten für Leistungen unter anderem nach Paragraph 4, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, TSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Gemäß § 154 zweiter Satz ABGB in der im vorliegenden Fall angewendeten Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 403/1977 sind die Kinder, verfallen die Eltern in Bedürftigkeit, verbunden, sie anständig zu erhalten. Diese Unterhaltspflicht des Kindes besteht unabhängig von der Würdigkeit der Eltern und davon, ob die Eltern seinerzeit ihre Unterhalts- und sonstigen elterlichen Pflichten gegenüber dem Kind erfüllt haben (siehe die Rechtsprechung hei Kapfer, ABGB, 29. Auflage, Seite 117, unter Z. 1). Selbst wenn ein Grund vorläge, die Eltern vom Pflichtteil auszuschließen, insbesondere, wenn sie das Kind in der Erziehung verwahrlost haben (§ 769 ABGB), wird der Unterhaltsanspruch nicht beseitigt, sondern - folgte man Klang, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, erster Band, zweiter Halbband, Seite 99, und die dort zitierte Judikatur - eventuell nur vermindert.Gemäß Paragraph 154, zweiter Satz ABGB in der im vorliegenden Fall angewendeten Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, sind die Kinder, verfallen die Eltern in Bedürftigkeit, verbunden, sie anständig zu erhalten. Diese Unterhaltspflicht des Kindes besteht unabhängig von der Würdigkeit der Eltern und davon, ob die Eltern seinerzeit ihre Unterhalts- und sonstigen elterlichen Pflichten gegenüber dem Kind erfüllt haben (siehe die Rechtsprechung hei Kapfer, ABGB, 29. Auflage, Seite 117, unter Ziffer eins,). Selbst wenn ein Grund vorläge, die Eltern vom Pflichtteil auszuschließen, insbesondere, wenn sie das Kind in der Erziehung verwahrlost haben (Paragraph 769, ABGB), wird der Unterhaltsanspruch nicht beseitigt, sondern - folgte man Klang, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, erster Band, zweiter Halbband, Seite 99, und die dort zitierte Judikatur - eventuell nur vermindert.
Die vorzitierte Fassung des § 154 ABGB trat gemäß Art. XVIII § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 403/1977 mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Die Frage der Unterhaltspflicht von Eltern ihren Kindern gegenüber wird nunmehr im § 143 neu ABGB geregelt. Gemäß § 143 Abs. 1 neu ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.Die vorzitierte Fassung des Paragraph 154, ABGB trat gemäß Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Die Frage der Unterhaltspflicht von Eltern ihren Kindern gegenüber wird nunmehr im Paragraph 143, neu ABGB geregelt. Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, neu ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde ihre Ersatzpflicht ausschließlich mit der Begründung, daß "im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 143, 154 ABGB" kein Unterhaltsanspruch ihrer Mutter gegen sie bestehe und sie demzufolge auch nicht zum Ersatz auch nur eines Teiles der gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden könne. Sie geht hiebei - in rechtlicher Hinsicht - zwar zutreffend davon aus, daß sie gemäß § 9 Abs. 1 TSHG zum Ersatz der ihrer Mutter gewährten Sozialhilfeleistungen nur "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verhalten ist, läßt aber, wie die Zitierung der "§§ 143, 154 ABGB" erweist, offen, ob diese Beurteilung noch nach § 154 ABGB in der Fassung vor dem obgenannten Gesetz oder nach § 143 ABGB in der Fassung dieses Gesetzes zu erfolgen habe.Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde ihre Ersatzpflicht ausschließlich mit der Begründung, daß "im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 143, 154, ABGB" kein Unterhaltsanspruch ihrer Mutter gegen sie bestehe und sie demzufolge auch nicht zum Ersatz auch nur eines Teiles der gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden könne. Sie geht hiebei - in rechtlicher Hinsicht - zwar zutreffend davon aus, daß sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TSHG zum Ersatz der ihrer Mutter gewährten Sozialhilfeleistungen nur "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verhalten ist, läßt aber, wie die Zitierung der "§§ 143, 154 ABGB" erweist, offen, ob diese Beurteilung noch nach Paragraph 154, ABGB in der Fassung vor dem obgenannten Gesetz oder nach Paragraph 143, ABGB in der Fassung dieses Gesetzes zu erfolgen habe.
Bei der Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid erst durch die an die Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung am 30. August 1979 erlassen wurde. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, hat die Rechtsmittelbehörde zwar im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise wird aber unter anderem dann geboten sein, wenn darüber abzusprechen ist, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind für die Beurteilung der Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" zum Ersatz der ihrer Mutter im Zeitraum von Oktober 1976 bis Jänner 1977 gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet war, nicht die am 30. August 1979, sondern die im genannten Zeitraum geltenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern regeln, anzuwenden. Denn aus der Anknüpfung der öffentlich-rechtlichen Ersatzpflicht an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Leistungsempfänger ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, daß es bei der Beurteilung dieser die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach begrenzenden privatrechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Leistungsempfänger sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf den - zufälligen - Zeitpunkt - der Erlassung des Ersatzbescheides letzter Instanz, sondern die jeweiligen Zeiträume, für die öffentlich-rechtliche Leistungen gewährt wurden, ankommt.
Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die Einwände der Beschwerdeführerin aber unbeachtlich. Sie hat sich nämlich im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nur im Rahmen des bereits zitierten Erhebungsersuchens vom September 1976 geäußert. In dieser Äußerung wurde zwar zur Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen, nicht aber zur Frage ihrer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere einer eventuellen Verminderung des Anspruches ihrer Mutter auf Leistung wegen grober Vernachlässigung. In ihrer Berufung vom 21. September 1976 weist die Beschwerdeführerin ebenfalls vor allem auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit hin. Ergänzend hiezu meint sie: "Als ich vor einigen Jahren zurückgelassen alleine vor Nichts dastand, hat mir keiner eine Hilfe geleistet, obwohl es schwer für mich war, einen festen Fuß in Österreich zu fassen. Habe sechs Jahre lang eine miserable Unterkunft für S 200,-- Mietzins monatlich gehabt." Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht kann weder aus der letztzitierten Äußerung noch sonstwie aus den Akten geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin eine Verwirkung (Verminderung) des Unterhaltsanspruches ihrer Mutter wegen grober Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Erst in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches hingewiesen. Bei diesem Hinweis handelt es sich daher um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung. Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die Frage der Verwirkung (Verminderung) des Unterhaltsanspruches der Sozialhilfeempfängerin als Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber nicht eingegangen ist.Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die Einwände der Beschwerdeführerin aber unbeachtlich. Sie hat sich nämlich im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nur im Rahmen des bereits zitierten Erhebungsersuchens vom September 1976 geäußert. In dieser Äußerung wurde zwar zur Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen, nicht aber zur Frage ihrer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere einer eventuellen Verminderung des Anspruches ihrer Mutter auf Leistung wegen grober Vernachlässigung. In ihrer Berufung vom 21. September 1976 weist die Beschwerdeführerin ebenfalls vor allem auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit hin. Ergänzend hiezu meint sie: "Als ich vor einigen Jahren zurückgelassen alleine vor Nichts dastand, hat mir keiner eine Hilfe geleistet, obwohl es schwer für mich war, einen festen Fuß in Österreich zu fassen. Habe sechs Jahre lang eine miserable Unterkunft für S 200,-- Mietzins monatlich gehabt." Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht kann weder aus der letztzitierten Äußerung noch sonstwie aus den Akten geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin eine Verwirkung (Verminderung) des Unterhaltsanspruches ihrer Mutter wegen grober Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Erst in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches hingewiesen. Bei diesem Hinweis handelt es sich daher um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unzulässige Neuerung. Die belangte Behörde hat somit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die Frage der Verwirkung (Verminderung) des Unterhaltsanspruches der Sozialhilfeempfängerin als Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber nicht eingegangen ist.
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 22. Februar 1983