Die Nachholung der Begründung eines mit Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG bekämpften Verwaltungsaktes in der gemäß § 36 VwGG erstatteten Gegenschrift enthebt die Behörde weder ihrer Verpflichtung, Parteigehör zu gewähren (§ 45 Abs 3 AVG), noch der Verpflichtung, ihren Bescheid in einer einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Weise hinreichend zu begründen (§ 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG).Die Nachholung der Begründung eines mit Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpften Verwaltungsaktes in der gemäß Paragraph 36, VwGG erstatteten Gegenschrift enthebt die Behörde weder ihrer Verpflichtung, Parteigehör zu gewähren (Paragraph 45, Absatz 3, AVG), noch der Verpflichtung, ihren Bescheid in einer einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Weise hinreichend zu begründen (Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG).