Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0321/74
Entscheidungsdatum
23.04.1974
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Innsbruck 1896 §102 idF 1947/004. 1970/036;
BauO Innsbruck 1896 §108 idF 1947/004. 1970/036;
BauO Innsbruck 1896 §16a idF 1947/004. 1970/036;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine "Anrainerbeschwerde" gegen ein rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben ist als Verlangen nach Setzung baupolizeilicher Maßnahmen zu qualifizieren. Ein Anrainer hat jedoch nach der Innsbrucker Bauordnung keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren nach §§ 16a, 102, 108 Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, idF G. LGBl. Nr. 4/47 und 36/70 und daher auch keinen Anspruch auf meritorische Erledigung eines auf dessen Einleitung gerichteten Anbringens. Er wird deshalb weder durch eine diesem - sei es formlos oder bescheidmäßig - nicht stattgebende Erledigung der Behörde noch durch einen eine dagegen rechtzeitig oder verspätet eingebrachte "Berufung" zurückweisenden Bescheid in einem Recht verletzt.Eine "Anrainerbeschwerde" gegen ein rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben ist als Verlangen nach Setzung baupolizeilicher Maßnahmen zu qualifizieren. Ein Anrainer hat jedoch nach der Innsbrucker Bauordnung keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraphen 16 a, 102, 108, Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung G. LGBl. Nr. 4/47 und 36/70 und daher auch keinen Anspruch auf meritorische Erledigung eines auf dessen Einleitung gerichteten Anbringens. Er wird deshalb weder durch eine diesem - sei es formlos oder bescheidmäßig - nicht stattgebende Erledigung der Behörde noch durch einen eine dagegen rechtzeitig oder verspätet eingebrachte "Berufung" zurückweisenden Bescheid in einem Recht verletzt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000321.X01
Dokumentnummer
JWR_1974000321_19740423X01