Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im § 82 GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar.Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im Paragraph 82, GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar.