Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 54, Fassung vom 14.04.2023

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 54

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 54,
Verhandlungsschrift

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
    3. Ziffer 3
      die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
    4. Ziffer 4
      die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;
    6. Ziffer 6
      bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.
  2. Absatz eins aWenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)
  3. Absatz 2Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt.
  4. Absatz 3Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen. Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen; Absatz 6, ist auf diese Verhandlungsschrift nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 137/2007)
  5. Absatz 4Die Reinschrift der Verhandlungsschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion mit dem Hinweis, dass es sich nicht um die genehmigte Fassung der Verhandlungsschrift handelt, zu übermitteln. Die unterschriebene Fassung ist überdies bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungsschrift bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Gemeinderats nicht mindestens eine Woche, ist die Verhandlungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während der allenfalls dazwischen liegenden Sitzung des Gemeinderats aufzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)
  6. Absatz 5Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderats, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat noch in dieser Sitzung zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift auf Grund der Einwendungen zu ändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Gemeinderatsbeschluss vom Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben oder wird diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt; allenfalls angefertigte amtliche Aufzeichnungen, die bis dahin evident zu halten sind, sind unverzüglich zu löschen. Anschließend ist die Verhandlungsschrift von dem oder der Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007, 91/2018)
  7. Absatz 6Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift ist jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach der Sitzung des Gemeinderats, in der die Genehmigung erfolgte, zuzustellen. Darüber hinaus ist die Einsichtnahme in die genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften ohne Beilagen über öffentliche Sitzungen auf der Homepage der Gemeinde zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P54/LOO40019340