(2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,)