Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung, Fassung vom 19.02.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V)
StF: BGBl. II Nr. 230/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 23 h, Absatz 2, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 23 h, BWG fest.

§ 2

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland, CRR-Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BWG konzessioniert sind, sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, einzuhalten.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind auf private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuwenden, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierungen (Paragraph 3, Ziffer 4,) handelt.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. Ziffer eins
    private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
    1. Litera a
      die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 Sitzung 25, bestimmt sind,
    2. Litera b
      deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind,
    3. Litera c
      die
      1. Sub-Litera, a, a
        mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
      2. Sub-Litera, b, b
        mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
    4. Litera d
      die unter keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 23 h, Absatz 3, BWG fallen;
  2. Ziffer 2
    neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor. Bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite, gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung. Private Wohnimmobilienfinanzierungen, die ab dem 1. April 2023 als Zwischenfinanzierung (Ziffer 4,) neu vereinbart wurden und deren Laufzeit danach durch eine entsprechende Vereinbarung auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum verlängert wird, gelten im Zeitpunkt der Verlängerung als neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 ;,
  3. Ziffer 3
    Durchrechnungszeitraum: jeweils die Zeiträume von 1. Jänner bis 30. Juni sowie von 1. Juli bis 31. Dezember;
  4. Ziffer 4
    Zwischenfinanzierung: private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat,
    1. Litera a
      den Kredit aus dem Verkaufserlös einer Immobilie zu tilgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierung
      1. Sub-Litera, a, a
        im Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des Paragraph 72, StGB bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,
      wobei die Kreditsumme zuzüglich Vorlasten der Immobilie 80% des Marktwerts der Immobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht übersteigt. Der Marktwert ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Rz 209 bis 214 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 (EBA/GL/2020/06) festzustellen und zu dokumentieren. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischenfinanzierung sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die Zwischenfinanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird; oder
    2. Litera b
      die Kreditsumme aus einer Förderung für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zu tilgen,
      1. Sub-Litera, a, a
        die als Geldleistung gewährt wird und vom Kreditnehmer nicht zurückzuzahlen ist (Zuschuss),
      2. Sub-Litera, b, b
        die von einem Rechtsträger gemäß Artikel 112, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird und
      3. Sub-Litera, c, c
        für die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zwischenfinanzierung über eine verbindliche Förderzusage auf Gewährung und Auszahlung der Förderung verfügt;
  5. Ziffer 5
    Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten: Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat, die Kreditsumme
    1. Litera a
      aus einem Darlehen einer Bausparkasse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zu tilgen, für das der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage zur Gewährung und Auszahlung des Darlehens verfügt, welche die Bausparkasse nach Prüfung der Anforderungen des BSpG vorbehaltlich deren vollständiger Erfüllung erteilt hat, oder
    2. Litera b
      aus einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung zu tilgen, für die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage eines Rechtsträgers gemäß Artikel 112, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Gewährung, Förderung oder Besicherung dieser privaten Wohnimmobilienfinanzierung verfügt (Förderkredit);
  6. Ziffer 6
    Bemessungsperiode: Der aktuelle oder der vorangegangene Durchrechnungszeitraum, je nachdem in welchem Durchrechnungszeitraum die Summe der Kreditsummen der vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, höher ist.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, BWG anzuwenden.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen

Obergrenzen

Paragraph 4,

Die Obergrenzen für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen betragen:

  1. Ziffer eins
    für die Beleihungsquote 90%,
  2. Ziffer 2
    für die Schuldendienstquote 40%,
  3. Ziffer 3
    für die maximale Laufzeit 35 Jahre.

§ 5

Text

Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNeu vereinbarte Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nach Maßgabe von Absatz 2, von der Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 4, ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung höchstens 50 000 € beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).
  2. Absatz 2Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Absatz eins, ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).

§ 6

Text

Institutsbezogenes Ausnahmekontingent

Paragraph 6,

Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dürfen die Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 10, sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, welche nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind, höchstens 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Berechnungsvorschriften

Berechnung der Beleihungsquote

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2 ist die Summe der neu vereinbarten Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags bestehender Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Bestehende Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind zu berücksichtigen, wenn sie vom selben Kreditinstitut an denselben oder dieselben Kreditnehmer wie die neu vereinbarte Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vergeben worden sind. Bestehende Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung aushaftenden Restbetrag zuzüglich nicht ausgenutzter Kreditrahmen anzusetzen.
  2. Absatz 3 ist die Summe der gemäß Ziffer eins, als Sicherheit dienenden Immobilien mit ihren gemäß Ziffer 2, berechneten Werten:
    1. Ziffer eins
      „Als Sicherheit dienende Immobilien“ sind jene Immobilien, zu denen im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung im Grundbuch eine Hypothek für eine gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung eingetragen ist. Immobilien, aus deren Verkaufserlös gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, eine Zwischenfinanzierung getilgt werden soll, stellen keine geeignete Sicherheit für die neu vereinbarte Finanzierung dar. Eine Immobilie ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut die grundbücherliche Eintragung einer Hypothek ohne unnötigen Verzug,
      1. Litera a
        längstens aber sechs Monate nach Vereinbarung der Finanzierung vornimmt oder sichergestellt ist, dass die Auszahlung der Kreditsumme erst nach der grundbücherlichen Eintragung erfolgt oder
      2. Litera b
        die Kreditsumme an einen Treuhänder ausbezahlt wird, der die grundbücherliche Eintragung der Hypothek sicherstellt.
    2. Ziffer 2
      Immobilien gemäß Ziffer eins, sind mit ihrem Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Werts etwaiger Vorlasten, höchstens aber mit dem Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Ziffer eins, dritter Satz einzutragenden Hypothek zu berücksichtigen. Wurde eine gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung für den Bau einer Wohnimmobilie vergeben, ist der Marktwert dieser Immobilie der erwartete Wert nach Baufertigstellung, wobei auch hier der Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Ziffer eins, dritter Satz einzutragenden Hypothek die Höchstgrenze bildet. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die neu vereinbarte Finanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird. Mehrere Immobilien, zu denen eine gemeinsame Simultanhypothek (Paragraph 15, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) eingetragen ist, sind gemeinsam höchstens mit dem Betrag der Simultanhypothek zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Im Nenner der Beleihungsquote gemäß Absatz eins, sind unabhängig von Ansatz und Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten gemäß Teil 3, Titel römisch II, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „sonstige Sicherheiten CRR“ Besicherungen mit Sicherheitsleistung gemäß der Artikel 197, 198 und 200 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzusetzen,
    1. Ziffer eins
      die die Anforderungen der Artikel 207 und 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die zur Besicherung einer gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigten Finanzierung dienen und
    3. Ziffer 3
      die nicht bereits gemäß Absatz 3, berücksichtigt werden.
    Sonstige Sicherheiten CRR sind mit ihrem gemäß internem Risikomanagement ausgewiesenen Wert anzusetzen, wobei adäquate Volatilitätsanpassungen zu berücksichtigen sind.

§ 8

Text

Berechnung der Schuldendienstquote

Paragraph 8,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2Im Zähler der Schuldendienstquote gemäß Absatz eins, ist als Gesamtschuldendienst die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, berechnet über den Zeitraum eines Jahres, anzusetzen. Zins- und Tilgungsleistungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig vom tatsächlichen Tilgungsplan ist rechnerisch von einer laufenden Tilgung mit über die gesamte Laufzeit konstanten Annuitäten sowohl der bestehenden Finanzierungen als auch der neu vereinbarten Finanzierung auszugehen. Im Hinblick auf die neu vereinbarte Finanzierung ist von einer vollständigen Tilgung am Ende der Laufzeit auszugehen. Dies gilt auch für endfällige Finanzierungen. Bei Zwischenfinanzierungen (Paragraph 3, Ziffer 4,) ist der Resttilgungsbetrag am Laufzeitende nicht im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigen. Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten (Paragraph 3, Ziffer 5,) sind für die Zwecke der Berechnung der Schuldendienstquote gemeinsam mit dem vorfinanzierten Bauspardarlehen (Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a,) oder Förderkredit (Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b,) als einheitliche Finanzierung zu behandeln. Bestehende Finanzierungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit das Kreditinstitut sicherstellt und dokumentiert, dass die bestehende Finanzierung durch die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung getilgt wird. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811), ist die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Ist ein Kreditnehmer oder ein Bürge und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung zu Zins- oder Tilgungsleistungen für eine weitere Kreditverbindlichkeit verpflichtet, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so sind die Zins- und Tilgungsleistungen aus dieser weiteren Kreditverbindlichkeit im Gesamtschuldendienst mit ihrem Anteil gemäß Absatz 3, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Der im Gesamtschuldendienst gemäß Absatz 2, zu berücksichtigende Anteil von Drittverbindlichkeiten im Sinne des Absatz 2, letzter Satz ist wie folgt zu berechnen:

…im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigender Anteil des Schuldendienstes für eine Drittverbindlichkeit
…Gesamter Schuldendienst für die Drittverbindlichkeit
…Einkommen gemäß Absatz 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer oder Bürgen und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung sind
…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 4Im Nenner der Schuldendienstquote gemäß Absatz eins, ist als Einkommen das jährliche Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, nach Abzug von Steuern und Abgaben und zuzüglich Transferzahlungen anzusetzen. Einkommensbestandteile einschließlich Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie verifiziert, regelmäßig und nachhaltig sind. Sie sind verifiziert, wenn sich das Kreditinstitut über ihren tatsächlichen Bestand oder ihre gesicherte zukünftige Erzielung vergewissert und dies auch dokumentiert hat. Einkommensbestandteile sind regelmäßig und nachhaltig, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der Finanzierung davon auszugehen ist, dass während der gesamten Laufzeit ein entsprechendes Gesamteinkommen regelmäßig erzielt wird. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen ist bei der Prüfung der Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit vom Kreditinstitut die Entwicklung zumindest in den vergangenen drei Jahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Kreditnehmer auf ihre regelmäßige, nachhaltige Zahlung einen Rechtsanspruch hat. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, ABGB), ist das Gesamteinkommen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Zins- oder Tilgungsleistungen, die gemäß Absatz 2, oder 3 im Zähler der Schuldendienstquote berücksichtigt werden, mindern ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Behandlung das Einkommen gemäß Absatz 4, nicht.
  2. Absatz 5Die Schuldendienstquote ist ausgehend von den im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung verfügbaren Informationen zu berechnen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Schuldendienstquote relevanten Informationen über das Einkommen und die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren.

§ 9

Text

Berechnungsvorschriften für die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 9,
  1. Absatz einsOb eine neu vereinbarte Finanzierung unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fällt, haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Absatz 2, berechneten Anteil zu berücksichtigen.
ist der in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Betrag (50 000 €). Bei neu vereinbarten Finanzierungen, deren gemeinsame Kreditnehmer Ehegatten, eingetragene Partner oder Personen sind, die gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB miteinander in Lebensgemeinschaft leben, erhöht sich dieser Betrag auf die doppelte Summe (100 000 €).
  1. Absatz 2Drittverbindlichkeiten gemäß Absatz eins, zweiter Unterabsatz letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

…in der Gesamtverschuldung zu berücksichtigender Anteil der Drittverbindlichkeit
…Gesamter aushaftender Restbetrag der Drittverbindlichkeit
…Einkommen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung sind
…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 3Das Volumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents (iGk) haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

…Gesamtvolumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents für einen bestimmten Durchrechnungszeitraum

…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

§ 10

Text

Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Einhaltung der Anforderungen an das institutsbezogene Ausnahmekontingent gemäß Paragraph 6, haben Kreditinstitute anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 bis 6 sicherzustellen:

  1. Absatz 2Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß Paragraph 4, auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:

  1. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz 2, bezeichnet die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
  2. Absatz 4Für die Zwecke des Absatz 2, gilt:

…Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.

…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

  1. Absatz 5Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Absatz 6, zu berechnen:

]

…die in Paragraph 6, für die Begrenzung des Ausnahmekontingents genannte betragsmäßige Untergrenze.

…die in Paragraph 6, für die Begrenzung des Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.

… Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.

  1. Absatz 6Für die Zwecke des Absatz 5, gilt:

…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.

…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie ist auf Finanzierungen anzuwenden, die zwischen dem 1. August 2022 und dem 30. Juni 2025 neu vereinbart werden. Der erste Durchrechnungszeitraum ist abweichend von Paragraph 3, Ziffer 3, der Zeitraum von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022. Der dem ersten Durchrechnungszeitraum vorangegangene Durchrechnungszeitraum ist der Zeitraum von 1. März 2022 bis 31. Juli 2022.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 10, Absatz 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Vor dem 1. April 2023 neu vereinbarte Zwischenfinanzierungen gelten auch danach als Finanzierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
  3. Absatz 3Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins und 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.