Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sterbeverfügungsgesetz, Fassung vom 09.11.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG)
StF: BGBl. I Nr. 242/2021 (NR: GP XXVII RV 1177 AB 1255 S. 137. BR: 10806 AB 10837 S. 936.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. Absatz 2Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.

§ 2

Text

Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKeine natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (Paragraph 3, Ziffer 4,), wie etwa die Abgabe des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker, zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (Paragraph 7,) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Ein darauf gerichtetes vertragliches Leistungsversprechen kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Keine natürliche oder juristische Person darf wegen einer solchen Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung oder der Weigerung, eine Hilfeleistung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „Sterbeverfügung“: eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden;
  2. Ziffer 2
    „sterbewillige Person“: eine Person, die ihr Leben selbst beenden will;
  3. Ziffer 3
    „Hilfe leistende Person“: eine volljährige und entscheidungsfähige Person, die bereit ist, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen;
  4. Ziffer 4
    „Hilfeleistung“: die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen; die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung;
  5. Ziffer 5
    „ärztliche Personen“: selbstständig berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte;
  6. Ziffer 6
    „dokumentierende Person“: ein Notar bzw. eine Notarin oder ein rechtskundiger Mitarbeiter bzw. eine rechtskundige Mitarbeiterin der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes), vor dem bzw. der die Sterbeverfügung errichtet wird;
  7. Ziffer 7
    „für die Aufbewahrung verantwortliche Person“: der dokumentierende Notar bzw. die dokumentierende Notarin oder die Patientenvertretung (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes), deren rechtskundiger Mitarbeiter bzw. rechtskundige Mitarbeiterin die Sterbeverfügung dokumentiert hat;
  8. Ziffer 8
    „terminale Phase“: wenn die Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird;
  9. Ziffer 9
    „Präparat“: eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet;
  10. Ziffer 10
    „Identifikationsdaten“: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit; die Identifikationsdaten werden unter Zuhilfenahme des bereichsspezifischen Personenkennzeichens Gesundheit verarbeitet.

§ 4

Text

Höchstpersönlichkeit

Paragraph 4,

Eine Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Sterbeverfügung

Inhalt

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIn einer Sterbeverfügung ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Sie hat auch die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde.
  2. Absatz 2In der Sterbeverfügung können auch eine oder mehrere Hilfe leistende Personen angegeben werden. Auf Wunsch der sterbewilligen Person kann die dokumentierende Person auch nach der Errichtung weitere Hilfe leistende Personen in die Sterbeverfügung aufnehmen oder solche Personen streichen.

§ 6

Text

Voraussetzungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. Absatz 2Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
  3. Absatz 3Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    1. Ziffer eins
      an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  4. Absatz 4Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert (Paragraph 8,).

§ 7

Text

Aufklärung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.
  2. Absatz 2Die Aufklärung hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- oder Handlungsalternativen, insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung oder auf andere Vorsorgeinstrumente, insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog (Paragraph 239, Absatz 2, ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,),
    2. Ziffer 2
      die Dosierung des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,) und die für die Verträglichkeit des Präparats notwendige Begleitmedikation,
    3. Ziffer 3
      Art der Einnahme des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,), Auswirkungen und mögliche Komplikationen bei der Einnahme des Präparats und dass mit einer Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen abgelehnt werden können,
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung, und
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf allfällige weitere im konkreten Fall zielführende Beratungsangebote.
  3. Absatz 3Die ärztliche Person hat ein Dokument mit dem wesentlichen Inhalt der von ihr vorgenommenen Aufklärung zu errichten, wobei nicht jede ärztliche Person über sämtliche in Absatz 2, angeführten Inhalte aufklären muss, und darauf mit Unterschrift die Bestätigung nach Absatz eins, zu treffen. Eine ärztliche Person, die über die Behandlungsalternativen aufklärt (Absatz 2, Ziffer eins,), hat das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2 und einer glaubwürdigen Erklärung der betroffenen Person über einen für sie nicht anders abwendbaren Leidenszustand zu bestätigen; eine ärztliche Person hat die genaue Dosierungsanordnung (Absatz 2, Ziffer 2,) zu treffen. Das Dokument hat den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der sterbewilligen Person, den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der ärztlichen Person und das Datum der Aufklärung zu enthalten und ist der sterbewilligen Person auszufolgen. Die Dokumentation kann auch im Wege einer Online-Schnittstelle zum Sterbeverfügungsregister erfolgen, die durch einen Code vor unbefugtem Zugriff zu schützen ist, sodass Zugriff nur diejenigen Personen erlangen, denen die sterbewillige Person den Code bekannt gibt. Die eingegebenen Daten dürfen längstens 30 Jahre aufbewahrt werden. Berufs- und krankenanstaltsrechtliche Bestimmungen über die ärztliche Dokumentation bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, ist vor der Bestätigung nach Absatz eins, eine Abklärung dieser Störung einschließlich einer Beratung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen.

§ 8

Text

Errichtung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (Paragraph 7,) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (Paragraph 3, Ziffer 8,) eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Halbsatz beibringen, die ein Jahr gültig ist.
  2. Absatz 2Die Sterbeverfügung ist schriftlich vor einer dokumentierenden Person (Paragraph 3, Ziffer 6,) zu errichten, nachdem diese die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (Paragraph 7, Absatz 3,) wiedergegeben hat, und über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen belehrt hat. Die dokumentierende Person hat vor der Errichtung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung für diese sterbewillige Person errichtet wurde. Ist eine vorhergehende Sterbeverfügung noch gültig, so muss sie vor Errichtung einer neuen Sterbeverfügung widerrufen werden.
  3. Absatz 3Die dokumentierende Person hat unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie des Datums der Errichtung auf dem Dokument der Sterbeverfügung Folgendes schriftlich zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person und die Tatsache, dass diese ihren im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss bekräftigt hat;
    2. Ziffer 2
      dass die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
    3. Ziffer 3
      dass eine den zeitlichen Anforderungen des Absatz eins, entsprechende Aufklärung mit dem notwendigen Inhalt des Paragraph 7, Absatz 2, vorliegt.
    In das Dokument ist auch die Dosierungsanordnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) aufzunehmen. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Errichtung abzulehnen.
  4. Absatz 4Im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Präparats kann die sterbewillige Person vor der dokumentierenden Person verlangen, dass auf einer gültigen Sterbeverfügung oder auf einer aus diesem Anlass neu errichteten Sterbeverfügung vermerkt wird, dass neuerlich ein Präparat ausgefolgt werden kann. Die dokumentierende Person hat diesen Vermerk zu erteilen, wenn kein Zweifel an der Zuverlässigkeit der sterbewilligen Person besteht, und an das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu melden.

§ 9

Text

Dokumentation und Sterbeverfügungsregister

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (Paragraph 3, Ziffer 7,) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil der sterbewilligen Person ermitteln, Auskunft über die Sterbeverfügung zu geben.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz eins, gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. Paragraph 7, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
  3. Absatz 3Die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Errichtung einer Sterbeverfügung folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
    2. Ziffer 2
      Identifikationsdaten der in der Sterbeverfügung angegebenen Hilfe leistenden Person(en);
    3. Ziffer 3
      Datum der Aufklärungsgespräche und der Errichtung der Sterbeverfügung;
    4. Ziffer 4
      Identifikationsdaten der aufklärenden ärztlichen Personen;
    5. Ziffer 5
      Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach Paragraph 7, Absatz 4 ;,
    6. Ziffer 6
      die Dosierungsanordnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,);
    7. Ziffer 7
      allfälliges Vorliegen einer terminalen Phase (Paragraph 8, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      Identifikationsdaten der dokumentierenden Person.
  4. Absatz 4Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Register nach Absatz 2, zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten der verstorbenen Person;
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort des Todes;
    3. Ziffer 3
      falls bekannt, ob eine Sterbeverfügung errichtet wurde, und falls bekannt, Datum der Errichtung;
    4. Ziffer 4
      allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
    5. Ziffer 5
      meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
    6. Ziffer 6
      Datum der Meldung.

§ 10

Text

Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAußer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
  2. Absatz 2Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.
  3. Absatz 3Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zu vernichten:
    1. Ziffer eins
      fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,), wenn kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.
  4. Absatz 4Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,) nur dann zu vernichten, wenn
    1. Ziffer eins
      noch kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
    2. Ziffer 2
      auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
  5. Absatz 5Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach Paragraph 9, Absatz 2, unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.

§ 11

Text

Präparat

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEin Präparat (Paragraph 3, Ziffer 9,) darf nur von einer öffentlichen Apotheke in der in der Sterbeverfügung angegebenen Dosierung samt der erforderlichen Begleitmedikation an die sterbewillige oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person nach Vorlage einer wirksamen Sterbeverfügung abgegeben werden. Die Abgabe und eine allfällige Zurückgabe sind an das Sterbeverfügungsregister unter Angabe des Datums, der abgebenden Apotheke und der Identifikationsdaten der abgebenden Person zu melden.
  2. Absatz 2Vor der Abgabe hat die Apothekerin bzw. der Apotheker zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Identität der Person, die das Präparat abholen möchte, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises;
    2. Ziffer 2
      ob für die sterbewillige Person bereits die Abgabe eines Präparats aufgrund der vorgelegten oder einer früheren Sterbeverfügung eingetragen worden ist, durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister.
  3. Absatz 3Wurde für eine Sterbeverfügung der sterbewilligen Person bereits ein Präparat abgeben, so ist die Abgabe eines weiteren Präparats nur zulässig, wenn das zuerst abgegebene Präparat gleichzeitig zurückgegeben wird oder die Sterbeverfügung einen Vermerk nach Paragraph 8, Absatz 4, enthält. Wurde mit Hilfe eines Vermerks nach Paragraph 8, Absatz 4, ein neues Präparat bezogen, ist ein wiedererlangtes Präparat der Apotheke zur Entsorgung zurückzugeben.
  4. Absatz 4Die sterbewillige Person und die Hilfe leistende Person, der das Präparat ausgefolgt wurde, haben das Präparat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen eine unbefugte Entnahme zu sichern. Im Fall einer Aufgabe ihres Sterbewillens hat die sterbewillige Person das Präparat bei der Apotheke zurückzugeben. Die Apothekerin bzw. der Apotheker hat zurückgegebene Präparate zu entsorgen.
  5. Absatz 5Befindet sich in der Verlassenschaft eines Verstorbenen ein Präparat, so ist dies von jedem, der das Präparat auffindet, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Die Behörde hat die zur Vernichtung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      andere Präparate als Natrium-Pentobarbital als zulässiges Präparat bestimmen, wenn solche Präparate nach dem Stand der Medizin belastende Begleiterscheinungen für den Patienten minimieren oder wenn die Verfügbarkeit von Natrium-Pentobarbital eingeschränkt oder nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      die Applikationsform und die Dosis, in der das Präparat verlässlich letal wirkt, festlegen;
    3. Ziffer 3
      die für die Verträglichkeit des Präparats nach dem Stand der Medizin notwendige Begleitmedikation regeln.
  7. Absatz 7Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Anfrage den dokumentierenden Personen diejenigen Apotheken in der Nähe der sterbewilligen Person bekannt zu geben, bei denen diese das Präparat beziehen kann. Zusätzlich hat die Österreichische Apothekerkammer dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die zur Abgabe bereiten Apotheken zu nennen.

§ 12

Text

Werbeverbot und Verbot wirtschaftlicher Vorteile

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEs ist verboten, mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt oder anpreist.
  2. Absatz 2Es ist zulässig, eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen. Jedenfalls zulässig ist der Hinweis
    1. Ziffer eins
      von ärztlichen Personen und der Österreichischen Ärztekammer darauf, dass sie eine Aufklärung nach Paragraph 7, anbieten bzw. wo eine Aufklärung angeboten wird;
    2. Ziffer 2
      von dokumentierenden Personen, der Österreichischen Notariatskammer und den Patientenvertretungen darauf, dass sie eine Dokumentation von Sterbeverfügungen vornehmen bzw. wo eine Sterbeverfügung errichtet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      von Apotheken und der Österreichischen Apothekerkammer darauf, dass sie ein Präparat unter den Bedingungen des Paragraph 11, abgeben bzw. welche Apotheken das Präparat abgeben.
  3. Absatz 3Es ist verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.

§ 13

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 13,

Wer den Verboten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist auch der Versuch strafbar.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung sind hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 11, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.