(3)Absatz 3Religionslehrern (§ 3 Abs. 1), die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt werden, ist, soweit sie unter die nach Abs. 4 festzusetzende Zahl fallen, für ihre Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände gelten (§ 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale nach den für die Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren. Der Verwendungszuschuß ist bei den als Fachinspektoren für den Religionsunterricht verwendeten Religionslehrern, die als Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen (§ 71 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der Vertretungskosten für die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.Religionslehrern (Paragraph 3, Absatz eins,), die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt werden, ist, soweit sie unter die nach Absatz 4, festzusetzende Zahl fallen, für ihre Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände gelten (Paragraph 71, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale nach den für die Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren. Der Verwendungszuschuß ist bei den als Fachinspektoren für den Religionsunterricht verwendeten Religionslehrern, die als Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen (Paragraph 71, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der Vertretungskosten für die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.