Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89m

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89m

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 13.

Text

Registerauskunft für Verbände

Paragraph 89 m,
  1. Absatz einsDie Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (Paragraph 2, Absatz eins, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und
    2. Ziffer 2
      ob gegen den Verband als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird.
  2. Absatz 2Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), zu stellen.
  3. Absatz 3Auskünfte nach Absatz eins, Ziffer 2, sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 2, zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in Paragraph 50, letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.

Im RIS seit

27.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40124622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89m/NOR40124622

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