Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89l

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

14.05.2021

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Registerauskunft

Paragraph 89 l,
  1. Absatz einsJedermann kann beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
  2. Absatz 2Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40105070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89l/NOR40105070

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