Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 91

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 91,

Stellvertreter der Gewerbsinhaber.

Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.

Schlagworte

Gewerbeinhaber

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P91/NOR40042600

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