Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Schulgesetz § 48

Kurztitel

Wiener Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 20/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

17.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WrSchG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/30 Schulrecht

Text

Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Gemeinde Wien kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule verweigern, wenn sie oder er dem Sprengel dieser Schule nicht angehört.
  2. Absatz 2Eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger, die oder der keinem Wiener Schulsprengel angehört, darf in eine Pflichtschule nur aufgenommen werden, wenn sich die gesetzliche Schulerhalterin oder der gesetzliche Schulerhalter der Pflichtschule, deren Schulsprengel die oder der Schulpflichtige angehört, vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat (Verpflichtungserklärung). Ist die gesetzliche Schulerhalterin oder der gesetzliche Schulerhalter nicht die Wohnsitzgemeinde - bei Lehrlingen die Gemeinde des Betriebsstandortes -, so kann statt einer Verpflichtungserklärung der gesetzlichen Schulerhalterin oderdes gesetzlichen Schulerhalters eine Verpflichtungserklärung der Wohnsitzgemeinde - bei Lehrlingen der Gemeinde des Betriebsstandortes - vorgelegt werden. Die Verpflichtungserklärung ist der Gemeinde Wien vor Aufnahme in die Schule und, wenn eine Pflichtschule mehr als ein Jahr besucht wird, jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen.

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20000197

Dokumentnummer

LWI40013446

Navigation im Suchergebnis