Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch § 29 Abs. 3) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch Paragraph 29, Absatz 3,) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.