Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 30

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 30,

 Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:

  1. Litera a
    Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
  2. Litera b
    Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;
  3. Litera c
    Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch Paragraph 29, Absatz 3,) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40015037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P30/LWI40015037

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