Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDie Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des Paragraph 30, Absatz eins, Litera a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.
  2. Absatz 2Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung (Paragraph 28 b,),
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung,
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung,
    4. Ziffer 4
      die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
    5. Ziffer 5
      die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die nicht älter als fünf Jahre ist.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008659

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P28a/LWI40008659

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