Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Fischereigesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1948
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
13.12.2021
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht
Text
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz einsDie Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 Abs. 1 lit. a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des Paragraph 30, Absatz eins, Litera a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.
(2)Absatz 2Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung (§ 28b),das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung (Paragraph 28 b,),
die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung,
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung,
die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die nicht älter als fünf Jahre ist.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000446
Dokumentnummer
LWI40008659