§ 1Paragraph eins,
Übertragung der behördlichen Zuständigkeit
Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg, und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.