Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO § 25

Kurztitel

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VSVO

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 25,

Sanitäranlagen

  1. Absatz einsBei Veranstaltungen sind getrennte Toiletten für Frauen und Männer vorzusehen. Die Zugänge zu den Toiletten müssen gekennzeichnet werden. Die Festlegung der Anzahl der Toiletten obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Toiletten ist jedenfalls ausreichend, wenn für die erwarteten Teilnehmerinnen/Teilnehmer für je 50 Frauen und je 100 Männer eine WC Zelle und für je 50 Männer überdies ein Pissoir vorhanden ist. Die Anzahl der Toiletten kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart, der Größe der Veranstaltung, der Besonderheiten der Veranstaltungsstätte (z. B. Denkmalschutz, im Freien) sowie bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte oder in deren Nähe bereits vorhandene Sanitäranlagen sind anzurechnen.
  3. Absatz 3Jeder Toilettenraum muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Waschbecken in Sanitäranlagen, die nicht mit Trinkwasser gespeist werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Sanitäre Abwässer müssen entweder durch direkten Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder über mobile Sammelbehälter bei einer öffentlichen Kläranlage entsorgt werden.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20001171

Dokumentnummer

LST40016780

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