(2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Absatz eins, anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.