Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Bezirkshauptmannschaftengesetz § 6a

Kurztitel

Bezirkshauptmannschaftengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 60/1997 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

25.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

0150 Bezirk

Text

Paragraph 6 a,

Sprengelübergreifende Zusammenarbeit

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz) für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;
    2. Ziffer 2
      eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell für diese zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Absatz eins, anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2021,

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021

Gesetzesnummer

20000009

Dokumentnummer

LST40028156

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