Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Chancengleichheitsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Abkürzung

Oö. ChG

Index

52 Menschen mit Beeinträchtigungen

Text

Paragraph 29,
Kontrolle und Qualitätssicherung

  1. Absatz einsEinrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Diese ist dahingehend auszuüben, dass
    1. Ziffer eins
      die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung, insbesondere jenen nach Paragraph 27, Absatz 4,, entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      die Interessenvertretungen eingebunden sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat alle Einrichtungen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der im Absatz eins, bezeichneten Erfordernisse sowie der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Entgelte nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, regelmäßig und
    2. Ziffer 2
      auf entsprechendes Ersuchen einer Interessenvertretung nach Paragraph 37,
    zu überprüfen und den Trägern der Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Eine Überprüfung kann erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die die Anzeigepflicht nach Paragraph 28, begründen.
  3. Absatz 3Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Werden im Zuge einer Überprüfung nach Absatz 2, schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine das Leben, die Gesundheit oder persönliche Integrität von Menschen mit Beeinträchtigungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, kann die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.
  5. Absatz 5Das in Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, mit der Leistungserbringung befasste Personal hat der Sicherheitsbehörde den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit Beeinträchtigungen, die Leistungen und Maßnahmen von diesen Einrichtungen erhalten, unverzüglich zu melden. Der Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist überdies unverzüglich der Jugendwohlfahrtsbehörde zu melden. Die Träger der Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das mit der Leistungserbringung befasste Personal derartige Verdachtsfälle erkennen und der zuständigen Behörde melden kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

20000514

Dokumentnummer

LOO40008608

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