Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Mindestsicherungsgesetz (Vorheriger SuchbegriffNÖ MSGNächster Suchbegriff)

Kundmachungsorgan

LGBl. 9205-3 aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ MSG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Ruhen des Anspruchs

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, ruht:
    1. Ziffer eins
      während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als einen Monat im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit oder der familiären Beziehungen der hilfsbedürftigen Person gelegen ist.
  2. Absatz 2Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Absatz eins, besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

20000955

Dokumentnummer

LNO40009662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9205/P22/LNO40009662

Navigation im Suchergebnis