Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

28.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Abkürzung

K-KStR 1998

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

13. Abschnitt
Aufgaben des Bürgermeisters

Paragraph 69

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister vertritt die Stadt.
  2. Absatz 2,Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Absatz 3,
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Gesetzesnummer

10000279

Dokumentnummer

LKT12005252

Alte Dokumentnummer

N4199815642Q

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