(4)Absatz 4,Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Abs. 3.Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Absatz 3,