Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bgld. Familienförderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bgld. Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

19.12.2023

Index

3505 Familie

Text

Paragraph 2

Gegenstand

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung
    1. Ziffer eins
      eines Kinderbonus,
    2. Ziffer 2
      einer Schulstarthilfe,
    3. Ziffer 3
      einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,
    4. Ziffer 4
      eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie
    5. Ziffer 5
      einer Kinderbetreuungsförderung
    gefördert.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10000290

Dokumentnummer

LBG40009312

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/20/P2/LBG40009312

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