Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bgld. Familienförderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bgld. Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Index

3505 Familie

Text

Paragraph 2

Gegenstand

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung
    1. Ziffer eins
      eines Kinderbonus,
    2. Ziffer 2
      einer Schulstarthilfe,
    3. Ziffer 3
      einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,
    4. Ziffer 4
      eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie
    5. Ziffer 5
      eines Kinderbetreuungszuschusses
    gefördert.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10000290

Dokumentnummer

LBG40007751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/20/P2/LBG40007751

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