Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bgld. Familienförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 20/1992
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
17.06.2002
Index
3505 Familie
Text
§ 2Paragraph 2
Gegenstand
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung eines Familienzuschusses gefördert.
(2)Absatz 2,Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10000290
Dokumentnummer
LBG12004219
Alte Dokumentnummer
N2199212182H