Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bgld. Familienförderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bgld. Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.06.2002

Außerkrafttretensdatum

19.12.2023

Index

3505 Familie

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.
  2. Absatz 2,Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.

Anmerkung

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 62/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10000290

Dokumentnummer

LBG40002749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/20/P1/LBG40002749

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