Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bgld. Familienförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 20/1992
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
17.06.2002
Index
3505 Familie
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Zielsetzung
(1)Absatz eins,Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.
(2)Absatz 2,Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10000290
Dokumentnummer
LBG12004218
Alte Dokumentnummer
N2199212181H