Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Bgld. Familienförderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bgld. Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

17.06.2002

Index

3505 Familie

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.
  2. Absatz 2,Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10000290

Dokumentnummer

LBG12004218

Alte Dokumentnummer

N2199212181H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/20/P1/LBG12004218

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