Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 16

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16Nächster Suchbegriff

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffABGBNächster Suchbegriff

Index

Vorheriger Suchbegriff20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Nächster Suchbegriff

Text

römisch eins. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

Angeborne Rechte.

Paragraph Vorheriger Suchbegriff16,

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

Schlagworte

Persönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsschutz, Sklaverei

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017706

Alte Dokumentnummer

N2181110186Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P16/NOR12017706

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