Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
28.07.2022
Abkürzung
COVID-19-IV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl.
BGBl. II Nr. 103/2022 idF
BGBl. II Nr. 198/2022
Text
Ärztliche Bestätigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsÄrztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sindÄrztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG sind von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
(2)Absatz 2Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,
(3)Absatz 3Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern
das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.
Im RIS seit
08.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011814
Dokumentnummer
NOR40242095